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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 6260/98·16.08.2000

Gebühren für zweites Polizeibegleitfahrzeug bei nächtlichen Schwertransporten - Klage abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht Bescheide über Gebühren für ein zweites polizeiliches Begleitfahrzeug bei 14 nächtlichen Schwertransporten an. Streitpunkt war, ob der Einsatz des zweiten Fahrzeugs verhältnismäßig war und die Gebühren rechtmäßig erhoben wurden. Das Verwaltungsgericht hält die Gebührenerhebung nach GebG NRW/AVwGebO NRW für rechtmäßig, da die Polizei ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen gewesen ist. Eine Billigkeitsbefreiung sowie ein Gleichheitsverstoß werden verneint.

Ausgang: Klage gegen Gebührenerhebung für zweites polizeiliches Begleitfahrzeug als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erhebung von Gebühren nach dem GebG NRW in Verbindung mit der AVwGebO NRW ist zulässig, wenn die Amtshandlung dem Gebührenpflichtigen zuzurechnen ist (wer die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird).

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Polizeiliche Entscheidungen über den Einsatz von Begleitfahrzeugen zur Gefahrenabwehr unterliegen dem behördlichen Ermessen und sind zulässig, sofern sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfüllen (geeignet, erforderlich, angemessen).

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Das Vorliegen vorgeschriebener privater Begleitfahrzeuge enthebt die hoheitlich zuständige Polizei nicht von weiteren erforderlichen Sicherungsmaßnahmen; solche zusätzlichen hoheitlichen Maßnahmen können gebührenbegründend sein.

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Differenzen in der Gebührenerhebung benachbarter Behörden begründen keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sich aus der Streckenbeschaffenheit und den örtlichen Erfordernissen unterschiedliche Gefährdungslagen ergeben.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 2 Abs. 2 GebG NRW in Verbindung mit AVwGebO NRW§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW§ 6 GebG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AVwGebO NRW§ 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW§ 11 Satz 1 POG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Gebühren, die durch die nächtliche Begleitung von insgesamt 14 Schwertransporten im Zeitraum 17. Februar bis 6. März 1998 entstanden sind, wobei sich der Streitgegenstand auf die Gebührenerhebung für das zweite von der Beklagten eingesetzte Begleitfahrzeug beschränkt.

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Mit Bescheiden vom 19. Februar, 2. März und 13. März 1998 machte die Beklagte für jeden begleiteten Schwertransport bei einer Strecke von 8 x 20 km und 6 x 17 km pro Begleitfahrzeug einen Betrag von 6,-- DM geltend, mithin 3.144,-- DM insgesamt.

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Das mit Widerspruchsbescheid der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 23. Juni 1998 beendete Vorverfahren blieb in der Sache erfolglos. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, es habe sich um Konvoitransporte gehandelt, bei denen jeweils zwei Transportzüge gleichzeitig zur Autobahnanschlussstelle begleitet worden seien. Jeder Transportzug habe eine Länge von 36 m gehabt. Zudem seien Besonderheiten (mehrere Abbiegevorgänge, Unübersichtlichkeiten durch Kurven und Kuppen) bei der Streckenführung im Amtsbezirk der Beklagten zu berücksichtigen gewesen. Bei Abbiegevorgängen hätten Bedienstete der Beklagten infolge der weit in den Gegenverkehr hineinragenden Ladungen zeitweise die Fahrstreifen des Quer- und Gegenverkehrs in den Kreuzungsbereichen absperren müssen. Dass die angrenzende Behörde, die die Schwertransporte nachfolgend begleitete, im Ergebnis nur ein Fahrzeug abgerechnet habe, könne nicht fruchtbar gemacht werden, weil auf die besonderen Verkehrsverhältnisse der jeweiligen Transportstrecke abzustellen sei.

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Am 22. Juli 1998 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1998 insoweit aufzuheben, als mehr als 360,-- DM festgesetzt worden sind, den Bescheid der Beklagten vom 2. März 1998 insoweit aufzuheben, als mehr als 600,-- DM festgesetzt worden sind, sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. März 1998 insoweit aufzuheben, als mehr als 612,-- DM festgesetzt worden sind, wobei die aufgeführten Bescheide jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 23. Juni 1998 zu Grunde zu legen sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die teilweise angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Gebühren ist § 2 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit der auf dieser Grundlage erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW). Letztere umfasst einen Allgemeinen Gebührentarif, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung für die Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei für jeden begonnenen Begleitkilometer je Begleitfahrzeug eine Gebühr von 6,-- DM vorsah (Tarifstelle 18.1). Gebührenschuldner ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Beides trifft auf die Klägerin zu.

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Gründe, für die von der Klägerin begehrte Ermäßigung der Gebühr sind nicht gegeben. Nach § 6 GebG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AVwGebO NRW kann von der Erhebung von Gebühren insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. Diese Möglichkeit scheidet vorliegend jedoch ersichtlich aus.

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Es liegt auch kein Fall von § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW vor. Danach werden Gebühren nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären.

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Die Beklagte war jedoch berechtigt, für die Begleitung der Schwertransporte jeweils zwei Begleitfahrzeuge abzustellen. Nach § 11 Satz 1 Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) sind die Kreispolizeibehörden zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs. Dazu gehört sowohl die Regelung des Verkehrs durch Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten gemäß § 6 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit §§ 36, 44 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) als auch die Begleitung von Schwertransporten als solche zur Abwehr von Gefahren, insbesondere für den Straßenverkehr. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe steht der Polizei ein Ermessensspielraum zu - vgl. §§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) -, von dem die Beklagte konkret in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat.

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Zwar steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass die abgerechneten Fahrten der Klägerin nicht in Form eines Konvois stattgefunden haben; dies ändert jedoch nichts daran, dass der Einsatz des zweiten Begleitfahrzeuges verhältnismäßig gewesen ist. Den in § 2 PolG NRW ausdrücklich benannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte beachtet. Die jeweilige Begleitung durch ein zweites Polizeifahrzeug ist zunächst geeignet und erforderlich gewesen, drohenden Gefahren - insbesondere für andere Verkehrsteilnehmer - zu begegnen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des nach der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorgeschriebenen Einsatzes eines privaten Begleitfahrzeuges durch die Klägerin, weil nach der Genehmigung dadurch nur der Transport abgesichert werden sollte. Damit haben die Sicherheitsvorkehrungen jedoch nicht ihr Bewenden. Die Absperrung von Fahrstreifen sowie die weitere Beobachtung der Verkehrslage (Kurven, Kuppen) und die damit verbundene Entscheidung, ob zusätzliche verkehrslenkende bzw. - sichernde Maßnahmen zu ergreifen sind, mussten dagegen schon aus hoheitsrechtlichen Gründen den Bediensteten der Beklagten obliegen. Es ist nachvollziehbar, dass insbesondere bei Absperrmaßnahmen ein Begleitfahrzeug der Beklagten nebst Insassen örtlich gebunden gewesen ist, während das weitere polizeiliche Begleitfahrzeug zur Absicherung des Transportes benötigt worden ist, weil durch den Einsatz des privaten Begleitfahrzeug der Klägerin nur die Vorder- oder Rückseite des jeweiligen Schwertransportes abgesichert werden konnte. Die umfassende Absicherung von Transportzügen mit einer Länge von jeweils 36 m ist unter Berücksichtigung der Nachtzeit nicht zu beanstanden. Nach dem Streckenverlauf sind mehrere Bundes- bzw. Landstraßen benutzt worden. Auf diesen Straßen wird erfahrungsgemäß auch zur Nachtzeit mindestens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von anderen Verkehrsteilnehmern gefahren. Durch die umfassende ständige auffällige Absicherung des Schwertransportes infolge der Begleitfahrzeuge mit ihren besonderen lichttechnischen Einrichtungen werden die angesprochenen anderen Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf eine Gefahrenquelle aufmerksam gemacht und dadurch in die Lage versetzt, ihre Geschwindigkeit entsprechend anzupassen. Auch ohne das Führen einer besonderen Unfallstatistik ist die Beklagte berechtigt gewesen, die von ihr gewählte Absicherungsmethode anzuwenden, zumal sie sich zur Einführung ihrer aktuellen Sicherheitsstandards auf Grund eines längere Zeit zurückliegenden Verkehrsunfalls mit schweren Folgen entschlossen hat.

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Der Einsatz eines zweiten polizeilichen Begleitfahrzeugen ist auch angemessen gewesen. Die dadurch verursachten Mehrkosten sind im Vergleich zum Gewinn an Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer als weniger schwer wiegend zu bewerten. Die Klägerin muss akzeptieren, dass sie durch ihre Transporte eine erhöhte Gefährdung für den Straßenverkehr darstellt und damit die Ursache für erhöhte Sicherungsmaßnahmen setzt. Die daraus entstehenden finanziellen Konsequenzen gehen zu ihren Lasten, zumal wirtschaftliche Gesichtspunkte im konkreten Fall nicht den Ausschlag geben können. Die Klägerin muss darauf verwiesen werden, die von ihr zu Recht erhoben Gebühren an ihre Kunden weiterzugeben.

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Schließlich kann die Klägerin aus dem Umstand, dass die an den Bezirk der Beklagten angrenzende Behörde nur ein Begleitfahrzeug abgerechnet hat, nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz - GG) ist schon deshalb nicht verletzt, weil hier auch von ihrer Beschaffenheit her verschiedene Streckenabschnitte zu betrachten sind. So haben die Schwertransporte nach Übergabe durch Bedienstete der Beklagten teilweise Autobahnabschnitte benutzt, die auf Grund ihrer getrennten Fahrstreifen ein weitaus geringeres Gefahrpotenzial bieten. Zudem ist die Begleitung im angrenzenden Bezirk tatsächlich durch zwei Fahrzeuge durchgeführt worden. Erst im Widerspruchsverfahren ist auf die Zahlung der Gebühr für das zusätzlich angeordnete Polizeifahrzeug verzichtet worden, ohne dass die maßgeblichen Gründe für diese Entscheidung ersichtlich sind, vgl. Bl. 40 der Gerichtsakte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.