Feststellung von Abschiebungshindernissen für schwerbehinderten Ausländer (§53 Abs.6 AuslG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Ablehnung durch das Bundesamt und begehrt die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach §53 Abs.6 AuslG bestehen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger geistig und körperlich schwerbehindert ist und im Kosovo keine ausreichende medizinische oder soziale Versorgung vorhanden ist. Aufgrund der Abhängigkeit von rund-um-die-Uhr-Hilfe bestünde dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben; die Klage wurde daher stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach §53 Abs.6 AuslG dem Kläger stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Von einer Abschiebung kann nach §53 Abs.6 AuslG abgesehen werden, wenn im Aufnahmestaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Fehlt im Bestimmungsstaat eine zumutbare medizinische, pflegerische oder soziale Versorgung, die für das Überleben einer schwerbehinderten Person erforderlich ist, begründet dies ein Abschiebungshindernis nach §53 Abs.6 AuslG.
Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen ist auf die individuelle Lage des Betroffenen abzustellen; eine pauschale Verweisung auf familiäre Hilfe ist nur zulässig, wenn diese konkret und zuverlässig verfügbar ist.
Für die Anwendbarkeit des §53 Abs.6 AuslG reicht es aus, dass die Gefährdung bereits unmittelbar nach der Rückkehr bzw. alsbald eintritt.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. August 2002 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Das Gericht folgt den Feststellungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 14. August 2002 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 14. August 2002, der mit eingeschriebenem Brief am 19. August 2002 abgesandt worden ist, hat der Kläger am 29. August 2002 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. August 2002 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG bestehen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abweisen.
Hinsichtlich der Behinderung des Klägers und etwaiger Möglichkeiten, im Kosovo Hilfen zu bekommen, hat das Gericht eine sachverständige Stellungnahme des Auswärtigen Amtes eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser Stellungnahme wird auf die den Beteiligten bekannte Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 13. Februar 2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet; der Kläger hat einen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung, der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Nach § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Diese Voraussetzung liegt bei dem Kläger vor.
Wie sich aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen ergibt, ist der Kläger geistig und körperlich behindert. Das hat sich auch durch das von dem Gericht gewonnene Bild des Klägers in den mündlichen Verhandlungen bestätigt.
Eine Behandlung des Klägers im Kosovo ist nach der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 13. Februar 2003 auf Grund der Komplexität seiner Krankheiten nicht möglich; denn es existiert kein Sozialdienst, der behinderten Personen Hilfen im Alltag stellt. Vor diesem Hintergrund würde der Kläger, der sich offensichtlich nicht selbst helfen und unterhalten kann sowie auf ständige Hilfen rund um die Uhr" angewiesen ist, im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG bei Rückkehr in den Kosovo gleichsam sehenden Auges in den Tod geschickt. Denn es ist nicht ersichtlich, wie er allein überleben könnte. Diese Gefahren würden auch unmittelbar nach der Ankunft im Kosovo und damit alsbald" auf- und eintreten.
Nach Ansicht des Gerichts kann der Kläger auch nicht auf die Hilfe seiner Eltern verwiesen werden; denn es geht hier allein um ihn und die ihm als Individuum drohenden Gefahren, sodass auch eine von den Eltern unabhängige Betrachtung und Bewertung notwendig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.