Erinnerung gegen Kostenentscheidung: Anrechnung vorgerichtlicher RVG-Gebühren abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten zur Kostenanrechnung. Streitgegenstand war die Frage, wie vorgerichtliche Geschäftsgebühren nach Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sind. Das Gericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück und bestätigte, dass jede vorgerichtliche Gebühr gesondert hälftig anzurechnen ist; Satz 3 bezieht sich nur auf mehrere Gebühren aus demselben Gegenstand. Kosten und Verfahrenswert wurden dem Erinnerungsführer auferlegt.
Ausgang: Erinnerung gegen Entscheidung des Urkundsbeamten zur Anrechnung vorgerichtlicher RVG-Gebühren als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Wertfestsetzung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG sieht vor, dass jede vorgerichtlich nach Teil 2 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist.
Satz 3 von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gilt nur, wenn aus einem einzigen Gegenstand mehrere Gebühren nach Teil 2 entstanden sind; er ist nicht auf Fälle mehrerer Gegenstände zu übertragen.
Bei mehreren vorgerichtlichen Gegenständen ist jeweils die Anrechnung nach Satz 1 für den betreffenden Gegenstand vorzunehmen; eine Behandlung als einheitlicher Gegenstand ist nur bei tatsächlich einheitlichem Gegenstand zulässig.
Eine Auslegung, die eine Umgehung der Anrechnung durch interessegeleitetes „Nachschieben“ weiterer Gegenstände ermöglichen würde, ist nicht vereinbar mit der Normzweckinterpretation.
Die Kostenentscheidung in Erinnerungssachen richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Verfahrenswert ist nach §§ 39 f., 52 ff. GKG festzusetzen.
Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 28. Juni 2016 gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.
Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 465,65 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Entscheidung des Gerichts betreffend den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17. Juni 2016 ist fristgerecht und auch sonst zulässig, aber nicht begründet.
Der Urkundsbeamte hat in Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG jede vorgerichtlich nach Nr. 2300 VV RVG angefallene Gebühr (3 x nach 5.000,- Euro) hälftig von der Gebühr nach Nr. 3100 RVG (1 x nach 15.000,- Euro) abgezogen. Dies entspricht dem Wortlaut der Norm. Vorbemerkung 3 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VV RVG lautet:
(1) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. (2) Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 €. (3) Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. (4) Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. (5) Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
Durch die Verwendung des Begriffs „soweit“ in Satz 1 wird klargestellt, dass jeder vorgerichtliche Gegenstand, der eine Gebühr nach Teil 2 auslöst, für den Fall des Entstehens einer Gebühr nach Teil 3 anzurechnen ist.
Soweit der Kläger in der Kostenanmeldung vom 10. März 2016 unter Berufung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 3 VV RVG nur 195,65 EUR (= eine [statt drei] halbe Gebühr[n] nach Nr. 2300 VV RVG) abzieht, beruht dies auf einem Missverständnis von Satz 3. Dieser regelt nur den Fall, dass aus einem Gegenstand (Hervorhebung durch das Gericht) mehrere Gebühren nach Teil 2 entstehen.
Vgl. Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uhr, RVG, 5. Auflage, Vorbemerkung 3 VV/Teil 3, Rz. 98.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, sondern ein Fall mehrerer Gegenstände, auf die jeweils Satz 1 anzuwenden ist. Alles andere würde nicht nur zu Zufallsergebnissen führen, sondern darüber hinaus Manipulationen Tür und Tor öffnen. Durch interessegeleitetes vorgerichtliches „Nachschieben“ eines weiteren Gegenstandes mit niedrigem Wert ließe sich nämlich die Anrechnung praktisch außer Vollzug setzen.
Soweit der Kläger ausführt, durch die Anrechnung der hälftigen Gebühren nach Nr. 2300 VV verringere sich die Gebühr nach Nr. 3100 RVG nahezu vollständig (konkret um 80%), was vom Gesetzgeber nicht gewollt sei, bleibt er den Nachweis der angeblichen Auffassung des Gesetzgebers schuldig. Bei historischer Betrachtung der früheren Rechtslage ergibt sich vielmehr eine Besserstellung des Rechtsanwaltes. Unter der vormaligen Rechtslage (§ 118 II Satz 1 BRAGO) war die gesamte Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr für ein anschließendes gerichtliches Verfahren anzurechnen. Insoweit stellt die Kürzung nach Vorbemerkung 3 im Verhältnis zur früheren Rechtslage eine Verbesserung für den Anwalt dar.
Vgl. Bischof, a.a.O.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO,
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 f., 52 ff. GKG (391,30 Euro zzgl. an 19%).