Kostenfestsetzung nach §164 VwGO: Erstattung 5.606,97 € nebst Zinsen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Festsetzung der vom Beklagten zu erstattenden Kosten nach einem unanfechtbaren Beschluss des OVG Münster. Strittig ist die Höhe der zu erstattenden Kosten und deren Berechnung nach VV RVG und GKG. Das Verwaltungsgericht setzt die Erstattung auf 5.606,97 € nebst Zinsen fest, berücksichtigt Anrechnungen nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG und § 22 GKG und weist den weitergehenden Antrag zurück.
Ausgang: Festsetzung der zu erstattenden Kosten auf 5.606,97 € nebst Zinsen stattgegeben; weitergehender Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung der Kostenerstattung kann auf Antrag nach § 164 VwGO durch das Gericht erfolgen.
Bei der Festsetzung sind außergerichtliche Kosten erster Instanz in der jeweils erstattungsfähigen Höhe zu berücksichtigen und gegebenenfalls zu kürzen, soweit sie den erstattungsfähigen Umfang übersteigen.
Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist zu beachten: Geschäftsgebühren aus einem Gegenstandswert sind anteilig (je zur Hälfte) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen.
Vom Kläger gezahlte Gerichtskosten sind gemäß § 22 GKG auf die Kostenschuld des unterliegenden Beklagten anzurechnen; die Umsatzsteuer ist entsprechend den Gebührensätzen anzupassen.
Tenor
werden auf Antrag des Klägers vom 10. März 2016 die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 8. März 2016
von dem Beklagten
an den Kläger
zu erstattenden Kosten auf 5.606,97 Euro
(in Worten: Fünftausendsechshundertsechs Euro 97 Cent)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14. März 2016 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Von den geltend gemachten außergerichtlichen Kosten erster Instanz ist der 2.526,67 € übersteigende Betrag abzusetzen.
Nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG sind alle drei Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV aus einem Gegenstandswert von je 5.000,00 € je zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen,
- vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV Vorb. 3 Rdn. 292 ff. -.
Die Umsatzsteuer ändert sich entsprechend.
Hinzugesetzt wurden die von dem Kläger gezahlten und gemäß § 22 GKG auf die Kostenschuld des Beklagten verrechneten Gerichtskosten I. Instanz in Höhe von 726,00 €.