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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 5707/13.A·25.02.2014

Asylklage abgewiesen wegen widersprüchlicher und unglaubwürdiger Angaben

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an. Das Verwaltungsgericht übernahm die Feststellungen des Bundesamtes und stellte erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers fest, wodurch dessen Glaubwürdigkeit fehlt. Die Klage wurde deshalb abgewiesen; Kosten wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Klage gegen BAMF wegen Asylablehnung als unbegründet abgewiesen; Kläger wegen widersprüchlichen und unglaubwürdigen Vortrags nicht als schutzbedürftig anerkannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Asylverfahren kann die Ablehnung des Schutzgesuchs gerechtfertigt sein, wenn das Vorbringen des Antragstellers in für die Schutzwürdigkeit wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche oder sonstige Ungereimtheiten aufweist, die dessen Glaubwürdigkeit erschüttern.

2

Das Verwaltungsgericht kann sich auf die zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge stützen und gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes absehen.

3

Der Vorwurf einer nicht erfolgten Rückübersetzung entbindet den Antragsteller nicht von der Darlegungslast, wenn aus den Verfahrensunterlagen hervorgeht, dass eine Rückübersetzung stattgefunden hat und der Antragsteller Gelegenheit zur Berichtigung seiner Angaben hatte.

4

Die Kostenentscheidung in Asylverfahren richtet sich nach §§ 154 VwGO, 83b AsylVfG; das Urteil kann hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 77 Abs. 2 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylVfG§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO§ 30 RVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Das Gericht folgt den zutreffenden Feststellungen und der Begründung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Juni 2013 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

2

Hinzuzufügen ist, dass das Vorbringen des Klägers in zentralen Teilen erhebliche Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten enthält, weshalb es insgesamt unglaubhaft ist. So ist zum Beispiel nicht nachvollziehbar, wie es den Sicherheitskräften gelungen sein soll, den Kläger im Juni 2009 festzunehmen. In diesem Zusammenhang führte der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt aus: „Nachdem man zwei bis drei Mal vergeblich nach mir gefragt hatte, haben die Sicherheitskräfte mich einmal zu Hause angetroffen. Zwei von ihnen haben mich dann mitgenommen.“ Zuvor hatte er jedoch zu seinem Aufenthaltsort erklärt: „Da es gefährlich war, zu Hause zu wohnen, habe ich mich bei Freunden und Bekannten aufgehalten.“ Hiervon ausgehend mied der Kläger sein Zuhause; folglich dürfte es den Sicherheitskräfte kaum möglich gewesen sein, ihn dort anzutreffen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Sicherheitskräfte angeblich zuvor zwei- bis dreimal nach ihm gefragt hatten. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger gewarnt sein müssen mit der Folge, dass er erst recht einen weiten Bogen um sein Zuhause gemacht haben dürfte. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers zu etwaigen Unterlagen der Sicherheitskräfte betreffend seine Tätigkeit für die M.    . Auf diesbezügliche Frage bei der Bundesamtsanhörung antwortete der Kläger: „Nein, für meine Tätigkeit gibt es keinerlei Nachweise. Die Sicherheitskräfte haben einfach behauptet, dass ich für die M.    gearbeitet hätte, um mich zu einem Geständnis zu veranlassen.“ Im weiteren Verlauf der Anhörung gab der Kläger auf die Frage, wie er sich erkläre, dass die Sicherheitskräfte im November 2012 wieder gegen ihn vorgegangen seien, dagegen an, sie seien im Besitz von Unterlagen, zum Beispiel von Tankbelegen, die von ihm bearbeitet worden seien, gewesen; deshalb sei das Verfahren gegen ihn wieder aufgenommen worden. Wenig plausibel erscheint auch die Schilderung, wie es seiner Mutter im Dezember 2012 gelungen sein soll, ihn freizubekommen. Hierzu trug der Kläger vor, die Mutter habe vor der Polizeistation im Heimatort eine Demonstration veranstaltet; sie habe laut gerufen und die Polizisten beschimpft und mit Steinen beworfen; schließlich habe sich einer der Polizisten der Wache bereit erklärt, mit zu dem Lager zu kommen, wo man den Kläger festgehalten habe; der Polizist sei in das Lager gegangen und habe mit den Sicherheitskräften gesprochen; nach einigen Stunden sei der Kläger dann freigelassen worden. Diese Schilderung ist zur Überzeugung des Gerichts frei erfunden. Es erscheint völlig fern liegend, dass der Polizist sich tatsächlich in der wiedergegebenen Weise für den nach eigenen Angaben immerhin unter M.    -Verdacht stehenden Kläger bzw. dessen Mutter eingesetzt - und sich damit womöglich selbst einem M.    -Verdacht ausgesetzt - haben sollte. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, aus welchen Gründen er dies hätte tun sollen. Das geschilderte Verhalten der Mutter vor der Polizeiwache (Polizisten beschimpfen und mit Steinen bewerfen) dürfte wohl eher Anlass gegeben haben, gegen die Mutter vorzugehen. Schließlich hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet, die Freilassung im Dezember 2012 sei nur vorläufig und gegen Meldeauflage erfolgt; hiervon war weder bei der Bundesamtsanhörung noch in der schriftlichen Klagebegründung die Rede.

3

Auf eine fehlende Rückübersetzung der Angaben des Klägers beim Bundesamt lassen sich die aufgezeigten Ungereimtheiten nicht zurückführen. Entgegen der Behauptung des Klägers ist ihm sein Vorbringen beim Bundesamt rückübersetzt worden; ausweislich der Niederschrift nahm er die Rückübersetzung sogar zum Anlass, seine Angaben in einem Punkt zu korrigieren.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.