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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 5676/13·19.08.2014

Klage gegen Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung abgewiesen

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Verfügung der Kreispolizeibehörde zur erkennungsdienstlichen Behandlung und begehrte deren Aufhebung. Streitfrage war die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an strafrechtlichem Schutz und dem Persönlichkeits‑/Integritätsinteresse des Betroffenen. Das Gericht hielt Wiederholungsgefahr wegen vorangegangener Verfahren und das Vorliegen von Neigungsdelikten für gegeben und wies die Klage ab; auch die Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig.

Ausgang: Klage gegen Verfügung zur erkennungsdienstlichen Behandlung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b StPO ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in Betracht kommt; erforderlich ist eine Abwägung zwischen öffentlichem Schutzinteresse und Integritätsinteresse des Betroffenen.

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Das strafrechtliche Erscheinen wegen Besitzes kinderpornographischen Materials kann bei Vorliegen entsprechender Umstände eine Wiederholungsgefahr begründen, die erkennungsdienstliche Maßnahmen rechtfertigt.

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Bei sog. Neigungsdelikten, die auf eine nicht legal auslebbare sexuelle Neigung hindeuten, stärkt die Gefährdungsprognose die Rechtfertigung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist zulässig, sofern die materielle Anordnung rechtmäßig ist.

Relevante Normen
§ 153a StPO§ 170 Abs. 2 StPO§ 81b Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Im Jahr 2010 wurde von der Staatsanwaltschaft C.         gegen den Kläger, über den das Zentralregister keine Eintragungen enthält, ein Strafverfahren wegen des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Schriften geführt, welches nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde. Ein im Jahr 2012 bei der Staatsanwaltschaft L.     gegen den Kläger wegen des gleichen Delikts geführtes Strafverfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; die aufgefundenen Nacktaufnahmen von weiblichen Jugendlichen hatten sich im altersmäßigen Grenzbereich zwischen Kindern und Jugendlichen bewegt, wobei keine sexuellen Handlungen abgebildet waren. In beiden Fällen war das Bildmaterial auf vom Kläger benutzten Personalcomputern seines Arbeitgebers aufgefunden worden; die Funde führten jeweils zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

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Durch Verfügung vom 19. Juni 2013 – zugestellt am 21. Juni 2013 – ordnete die Kreispolizeibehörde L.     eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers und drohte ein Zwangsgeld von 250,00 Euro an.

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Hiergegen hat der Kläger am 5. Juli 2013 Klage erhoben. Er hält eine erkennungsdienstliche Behandlung für nicht gerechtfertigt und beantragt,

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die Verfügung der Kreispolizeibehörde L.     vom 19. Juni 2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und tritt dem Begehren entgegen.

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Zum weiteren Sach‑ und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Strafakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 81b 2. Alternative StPO können erkennungsdienstliche Unterlagen angefertigt werden, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger einer strafbaren Handlung in Betracht kommt. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einem effektiven strafrechtlichen Schutz und dem Integritätsinteresse des Betroffenen. Vorliegend geht die Abwägung zu Lasten des Klägers aus.

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Der Kläger ist wegen des Besitzes kinderpornographischen Bildmaterials strafrechtlich in Erscheinung getreten; ein weiteres Verfahren betrifft den Besitz pornographischen Bildmaterials im Grenzbereich zur Kinderpornographie. Angesichts dieser Sachlage ist eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen. Es ist daher unabweisbar, dass der Kläger erkennungsdienstlich behandelt wird, zumal der Deliktskreis der Neigungsdelikte in Rede steht, die auf eine entsprechende sexuelle Neigung des Klägers hindeuten, die nicht legal ausgelebt werden kann. Dass der Kläger entsprechendes Bildmaterial nicht im häuslichen Umfeld, sondern im Rahmen seiner Berufstätigkeit auf Computern seines jeweiligen Arbeitgebers konsumiert hat, deutet im übrigen auf eine reduzierte Hemmschwelle des Klägers hin, was das Ausleben seiner sexuellen Vorlieben anbelangt.

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Die Zwangsmittelandrohung ist rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.