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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 5665/22·11.11.2025

Ersatzschulfinanzierung: Refinanzierung A15 nur bei wirksamer Funktionsgenehmigung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Ersatzschulträger begehrte für 2018 zusätzliche Landesmittel, weil die Personalkosten der Schulleiterin nach A15 statt nur nach A13 zu refinanzieren seien. Das VG Düsseldorf verneinte den Anspruch, da die Funktionsgenehmigung als Schulleiterin zum 31.07.2018 abgelaufen war. Nach § 3 Abs. 3 S. 2 FESchVO setzt die Bezuschussung eine formell genehmigte Tätigkeit nach § 102 Abs. 1 SchulG NRW voraus; materielle Eignung und tatsächliche Aufgabenwahrnehmung genügen nicht. Vertrauensschutz wegen übersehener Befristung wurde abgelehnt.

Ausgang: Klage auf Festsetzung weiterer Personalkostenzuschüsse für 2018 wegen fehlender Funktionsgenehmigung ab 01.08.2018 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bezuschussung von Personalausgaben an genehmigten Ersatzschulen setzt nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO voraus, dass die Ausgaben für eine nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW genehmigte Tätigkeit geleistet wurden.

2

§ 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO erfasst nicht nur Unterrichtstätigkeiten, sondern auch Leitungsaufgaben; die Refinanzierung von Schulleitungsfunktionen setzt daher eine wirksame Funktionsgenehmigung nach § 102 Abs. 1 SchulG NRW voraus.

3

Ist eine Funktionsgenehmigung befristet und abgelaufen, sind Personalkosten für die Leitungsfunktion ab diesem Zeitpunkt nur in dem Umfang refinanzierungsfähig, in dem eine (weitere) Genehmigung – etwa als Lehrkraft – besteht.

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Für die Refinanzierungsfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob die betroffene Person materiell die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt oder die Tätigkeit tatsächlich ausübt; maßgeblich ist das formelle Vorliegen einer Genehmigung im streitigen Zeitraum.

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Ein Ersatzschulträger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Befristung einer ihm bekanntgegebenen Genehmigung übersehen zu haben; er muss rechtzeitig einen Folgeantrag stellen oder gegen die (befristete) Ablehnung einer unbefristeten Genehmigung Rechtsschutz suchen.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG§ BBesG§ 61 Abs. 6 Satz 2 und 3 SchulG NRW§ 106 Abs. 2 SchulG NRW§ 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO§ 101 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 3238/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Träger der E.-Schule in W., die als Ersatzschule staatlich genehmigt ist. Im Jahr 2000 stellte er Frau O. als Lehrerin im Ersatzschuldienst ein. Mit Bescheid vom 26. April 2000 erteilte die Bezirksregierung Z. für Frau O. eine Unterrichtsgenehmigung als Klassenlehrerin. Mit Vertrag vom 11. August 2011 stellte der Kläger Frau O. als hauptberufliche Lehrkraft für alle Fächer auf Lebenszeit ein und erteilte ihr die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Sonderschulkonrektorin zu führen. Auf Antrag des Klägers erteilte die Bezirksregierung Z. mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 für Frau O. eine Funktionsgenehmigung als stellvertretende Schulleiterin mit Wirkung vom 1. September 2011, längstens für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Ferner gab die Bezirksregierung Z. im selben Bescheid eine Refinanzierungszusage ab dem 1. September 2011 nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG ab. Mit Bescheid vom 4. Mai 2015 teilte die Bezirksregierung Z. dem Kläger mit, dass Frau O. das am 22. und 23. April 2015 durchgeführte Eignungsfeststellungsverfahren bestanden habe und ihre Eignung für das Amt der Schulleitung festgestellt worden sei. Mit Vertrag vom 6. April 2016 stellte der Kläger Frau O. zum 1. August 2016 als Sonderschulrektorin ein. Er beantragte bei der Bezirksregierung Z. unter dem 22. April 2016 und dem 19. August 2016 die Refinanzierung ihrer Personalkosten sowie die Erteilung einer Funktionsgenehmigung als Schulleiterin. Die Bezirksregierung Z. erteilte mit Bescheid vom 12. September 2016 für Frau O. eine vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2018 befristete Funktionsgenehmigung als Schulleiterin sowie eine entsprechende Refinanzierungszusage nach A 14 BBesG für diesen Zeitraum. Der Beklagte begründete die Befristung der Funktionsgenehmigung damit, dass noch nachzuweisen sei, dass Frau O. die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 6 Satz 2 und 3 SchulG NRW erfülle.

3

Unter dem 31. Juli 2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Funktionsgenehmigung und Refinanzierung der Personalkosten, da beabsichtigt sei, Frau G. in die Vergütungsgruppe A 15 zu einzuordnen. Mit Änderungsbescheid vom 3. August 2017 erteilte der Beklagte eine erneut bis zum 31. Juli 2018 befristete Funktionsgenehmigung und gab eine entsprechende, erneut bis zum 31. Juli 2018 befristete Refinanzierungszusage nach A 15 BBesG ab.

4

Der Kläger gab in der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2018 entsprechend einer Besoldung nach A 15 BBesG Personalkosten in Höhe von 74.601,36 Euro für Frau O. an.

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Mit Bescheid vom 20. Juli 2022, zugestellt am Folgetag, setzte der Beklagte den Zuschuss für die E.-Schule für das Haushaltsjahr 2018 auf insgesamt 8.377.239,85 Euro fest und forderte bereits geleistete Abschlagszahlungen in Höhe von 56.760,15 Euro zurück. Zur Begründung bringt er in dem dem Bescheid angehangenen Prüfbericht vor, dass die Personalkosten von Frau O. lediglich bis zum 31. Juli 2018 nach der Besoldungsgruppe A 15 refinanziert worden seien, da ihre befristete Funktionsgenehmigung zu diesem Zeitpunkt abgelaufen sei. Ab dem 1. August 2018 sei die Refinanzierung ausschließlich für deren weiterhin genehmigte Tätigkeit als Lehrkraft nach der Besoldungsgruppe A 13 erfolgt. Daraus ergebe sich für die Refinanzierung der Personalkosten von Frau O. statt der vom Kläger veranschlagten 74.601,36 Euro ein Betrag in Höhe von 68.119,66 Euro. Der Bescheid über die befristete Funktionsgenehmigung vom 12. September 2016 sei in der Fassung vom 3. August 2017 bestandskräftig. Sofern der Kläger der Auffassung gewesen sei, es hätte bereits damals ein Anspruch auf eine unbefristete Funktionsgenehmigung bestanden, hätte der Rechtsweg beschritten bzw. zum 1. August 2018 erneut eine Funktionsgenehmigung beantragt werden müssen. Ein solcher Antrag sei mit Ablauf der Befristung am 31. Juli 2018 nicht gestellt worden. Mit Bescheid vom 12. September 2016 sei zudem darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen des § 61 Abs. 6 Satz 2 und 3 SchulG NRW noch zu erfüllen seien.

6

Der Kläger hat am 11. August 2022 Klage erhoben.

7

Er trägt zur Begründung der Klage vor: Ihm stehe ein Anspruch auf Refinanzierung der im Haushaltsjahr 2018 angesetzten Personalkosten für Frau O. in Höhe von insgesamt 74.601,36 Euro aus § 106 Abs. 2 SchulG NRW zu. Sie erfülle seit der Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens im Jahr 2015 sämtliche Voraussetzungen für die Funktion als Schulleiterin. Unabhängig davon werde Frau O. von der Bezirksregierung Z. als Schulleiterin angeschrieben und behandelt. Er habe mehrfach einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Funktionsgenehmigung gestellt; damit habe er alles Erforderliche getan. Es könne nicht darauf ankommen, dass ihm die mit Bescheid vom 3. August 2017 verfügte Befristung der Funktionsgenehmigung nicht aufgefallen sei. Da Frau O. die materielle Qualifikation für die Erteilung der Funktionsgenehmigung als Schulleitung erfülle, sei sie dementsprechend nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesG zu refinanzieren, obwohl im streitgegenständlichen Zeitraum keine Funktionsgenehmigung vorgelegen habe.

8

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

9

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 2022 zu verpflichten, für das Haushaltsjahr 2018 weitere Landesmittel in Höhe von 6.352,07 Euro festzusetzen.

10

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Es sei unerheblich, ob im Jahr 2018 materiell die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Funktionsgenehmigung vorgelegen hätten. Es komme lediglich darauf an, ob ab dem 1. August 2018 formell eine Funktionsgenehmigung vorgelegen habe, da dies für die Refinanzierung von Personalkosten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO erforderlich sei.

13

Mit Bescheid vom 21. August 2023 hat der Beklagte auf einen Antrag des Klägers vom 9. August 2022 auf Erteilung einer Funktionsgenehmigung ab dem 1. August 2018 eine unbefristete Funktionsgenehmigung für Frau O. mit Wirkung ab dem 9. August 2022 erteilt.

14

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 3. April 2023 und 3. Mai 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Oktober 2023 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).

18

Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.

19

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juli 2022 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Festsetzung zusätzlicher Personalausgabenzuschüsse für das Haushaltsjahr 2018 nach § 112 Abs. 5 SchulG NRW in Höhe von 6.352,07 Euro einhergehend mit einer entsprechenden Reduzierung des Rückforderungsbetrages.

20

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 105 Abs. 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 i.V.m. § 107 SchulG NRW.

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Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes nach näherer Bestimmung „dieses Abschnitts“, also des Zweiten Abschnitts des Elften Teils des SchulG NRW. Erforderlich sind insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personalausgaben, § 105 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW. Dabei dürfen Ausgaben grundsätzlich nur in Höhe der Aufwendungen vergleichbarer öffentlicher Schulen anerkannt werden (Satz 3). Soweit die Form der Bezuschussung betroffen ist, regelt § 106 Abs. 2 SchulG NRW, dass u. a. die Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer (begrenzt auf einen entsprechenden Stellenumfang) als Personalkosten nicht auf der Grundlage von Kostenpauschalen, sondern nach den tatsächlichen Ausgaben zu bezuschussen sind. Gemäß § 107 Abs. 2 SchulG NRW dürfen die erforderlichen Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden.

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Weitere Vorgaben für die Refinanzierung von Personalkosten enthält auf Verordnungsebene § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen vom 18. März 2005 sowohl in der durch Verordnung vom 27. Februar 2018 als auch in der insoweit wortgleichen, zuletzt durch Verordnung vom 24. März 2025 geänderten Fassung (FESchVO). Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 FESchVO können die für die Schule nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 10 SchulG zu veranschlagenden Stellen bis zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben nur in dem durch §§ 102 Abs. 3, 107 Abs. 2 SchulG gesetzten Rahmen vergleichbar öffentlichen Schulen bezuschusst werden. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO setzt eine Bezuschussung der Personalausgaben zudem voraus, dass diese für eine nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW genehmigte Tätigkeit geleistet wurden.

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Hiernach steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da die Tätigkeit von Frau O. als Schulleiterin im Kalenderjahr 2018 mit Ablauf des 31. Juli 2018 keine genehmigte Tätigkeit nach § 102 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW (mehr) war. Ob sie hingegen im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018 materiell die Voraussetzungen für die Funktionsgenehmigung erfüllt hat, ist hierfür unbeachtlich. Im Einzelnen:

24

Für eine vor der Aufnahme nicht genehmigte Unterrichtstätigkeit einer Lehrerin oder eines Lehrers besteht von vornherein kein Anspruch auf Refinanzierung.

25

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2023 - 19 A 2113/20 -, juris, Rn. 14.

26

Der Verordnungsgeber hat dies im Zuge der 5. Änderungsverordnung zur FESchVO (5. ÄVOzFESchVO) durch die mit Wirkung vom 15. Juni 2013 eingeführte Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 FESchVO (seit dem 7. Februar 2015 in § 3 Absatz 3 Satz 2 SchulG NRW) festgelegt. Hiernach setzt die Bezuschussung von Personalkosten voraus, dass der Ersatzschulträger auch die Genehmigung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW besitzt, oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW - die Tätigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörde angezeigt hat.

27

Durch Einfügen dieser Vorschrift hat der Verordnungsgeber auf eine zuvor ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen reagiert, wonach Personalausgaben auch refinanzierungsfähig seien, wenn eine Unterrichtsgenehmigung für eine Lehrkraft an einer Ersatzschule (noch) nicht erteilt worden war, die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 102 Abs. 2, Abs. 3 SchulG NRW aber erfüllt waren.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 19 A 733/11 -, juris, Rn. 25 ff.

29

Die mit der 5. ÄVOzFESchVO bezweckte Verknüpfung der Bezuschussung von Personalkosten mit dem Vorliegen einer formellen Genehmigung im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW in § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO erfasst zudem nicht nur die Tätigkeit als Lehrkraft und die hierfür erforderliche Unterrichtsgenehmigung, sondern ebenso die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben und die hierfür erforderliche Funktionsgenehmigung.

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Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass die angesprochene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Anlass für die Normierung der Vorgängervorschrift von § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO war, allein die Refinanzierungsfähigkeit von Personalkosten für Lehrkräfte bei (noch) nicht erteilter Unterrichtsgenehmigung betraf.

31

Im Wege der Auslegung ergibt sich jedoch eindeutig, dass § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO ebenso für die Refinanzierung der Tätigkeit von Schulleiterinnen und Schulleitern das formelle Vorliegen einer Genehmigung im Sinne des § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW voraussetzt.

32

Der Wortlaut von § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO nimmt Bezug auf eine nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW genehmigte Tätigkeit. Diese Vorschrift bestimmt unterschiedslos die Genehmigungspflicht sowohl für die Tätigkeit von Leiterinnen und Leitern als auch für diejenige von Lehrerinnen und Lehrern. Entsprechend ist die Funktionsgenehmigung von Schulleitern gerade vom Geltungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO erfasst.

33

Auch die systematische Betrachtung stützt dieses Ergebnis. § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO bezieht sich auf die in Satz 1 näher geregelte Bezuschussung der nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 10 SchulG NRW zu veranschlagenden Stellen und damit insbesondere die Personalkosten in Gestalt der Dienstbezüge der Lehrerinnen und Lehrer. Hiervon werden grundsätzlich auch die Personalkosten für Schulleiter, die ebenfalls (weiterhin) Lehrerinnen und Lehrer sind (vgl. nur die amtliche Überschrift von § 102 SchulG NRW „Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen“), umfasst, wovon auch die Beteiligten, die die Personalkosten für Frau O. jeweils gemeinsam mit den weiteren Lehrkräften als Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber in Ansatz gebracht haben (vgl. Beiakte, 1 Bl. 24 und 84), der Sache nach übereinstimmend ausgehen.

34

Das Erfordernis einer Genehmigung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW für die Finanzierung der Tätigkeit als Schulleiter ergibt sich auch aus der Genese der wortgleichen Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 FeSchVO. Zwar wird in der Begründung des Entwurfs der Fünften Verordnung zur Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung maßgeblich auf die bereits erwähnte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen, in der das Erfordernis einer Unterrichtsgenehmigung für die Refinanzierung verneint wurde. Gleichwohl gelten die tragenden Erwägungen des Verordnungsgebers, dass § 102 Abs. 1 SchulG NRW ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zum Schutz der Schüler darstelle und die Regelung eine Parallele zu Art. 8 Abs. 4 Satz 3 Landesverfassung und § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, wonach nur tatsächlich genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf Zuschüsse haben, herstelle, in gleichem Maße für die Funktionsgenehmigung des Schulleiters (hierzu sogleich). Im Übrigen lassen sich der Verordnungsbegründung auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass § 3 Abs. 2 Satz 2 a.F. FESchVO (nunmehr § 3 Abs. 3 Satz 2 FESchVO) - entgegen dem Wortlaut - nicht für alle in § 102 Abs. 1 SchulG NRW aufgeführten erforderlichen Genehmigungen gelten sollte.

35

Vgl. insgesamt https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-846.pdf, S. 12.

36

Schließlich spricht auch der Zweck von § 3 Abs. 3 Satz 2 FeSchVO i.V.m. § 102 Abs. 1 SchulG NRW (allein) für das obige Auslegungsergebnis. Entsprechend dem Gebot der Gleichwertigkeit wird mittels des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in § 102 Abs. 1 SchulG NRW die fachliche Eignung der Schulleitung sichergestellt. Denn die verfassungsrechtliche Forderung, nach der die Lehrkräfte der Ersatzschulen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter denen der öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen, bezieht sich, wie schon Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nahelegt, nicht auf die bloße Unterrichtstätigkeit. Dem an den öffentlichen Schulen anzutreffenden Ausbildungsstandard muss die Tätigkeit der an den Ersatzschulen beschäftigten Lehrkräfte vielmehr auch entsprechen, soweit diese nicht unmittelbar unterrichten, sondern, die pädagogische Betätigung der übrigen Lehrkräfte leitend, koordinierend und überwachend, mit Aufgaben der Unterrichtsverwaltung beschäftigt sind. Denn die Lehrkräfte, denen Leitungsfunktionen an den Schulen obliegen, tragen ebenso wie andere Lehrkräfte, wenn nicht sogar besondere Verantwortung dafür, dass der Unterricht dem Gleichwertigkeitspostulat des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG genügt.

37

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1990 - 7 B 44/90 -, juris, Rn. 7.

38

Nach alldem konnten die Personalausgaben für Frau O. nur in dem im Jahr 2018 genehmigten Umfang bezuschusst werden. Eine genehmigte Tätigkeit als Schulleitung lag bei Frau O. ab dem 1. August 2018 jedoch nicht mehr vor, da ihre befristete Funktionsgenehmigung bereits zum 31. Juli 2018 abgelaufen war. Darauf, dass sie die Voraussetzungen für die Funktionsgenehmigung - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - im Jahr 2018 erfüllt und die Tätigkeit als Schulleiterin tatsächlich ausgeübt hat, kommt es indes nach dem Ausgeführten gerade nicht an.

39

Soweit der Kläger einwendet, die Befristung der Funktionsgenehmigung sei ihm erst im Jahre 2022 bekannt geworden und er habe auf die Erteilung einer unbefristeten Funktionsgenehmigung vertraut, da die Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2016 vorgelegen und alle hierfür erforderlichen Nachweise bei der Bezirksregierung Düsseldorf vorgelegen hätten, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Es oblag ihm, den Inhalt der ihm unstreitig zugegangenen Bescheide vom 12. September 2016 und 3. August 2017 auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs zur Kenntnis zu nehmen und im Falle der möglicherweise unberechtigten Ablehnung der ausdrücklich beantragten unbefristeten Genehmigung rechtzeitig tätig zu werden. Hierzu hätte er entweder einen erneuten Antrag stellen oder gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ersuchen müssen. Dies ist nicht erfolgt.

40

Zu einem nicht bestehenden Anspruch aus Gründen des Vertrauensschutzes ohne Finanzierungszusage vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 18 K 6644/19 -, juris, Rn. 67.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

42

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

45

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

46

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

47

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

49

6.352,07 Euro

50

festgesetzt.

54

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.