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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 5619/01·26.11.2002

Klage auf Erstattung einer Gebühr für "Reiseausweis als Passersatz" abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGrenzschutz- und AusweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückerstattung von 15 DM, die für die Ausstellung eines "Reiseausweises als Passersatz" erhoben wurden, nachdem er seinen Pass im aufgegebenen Gepäck hatte. Zentrale Frage war, ob das Mitführen im Aufgabegepäck die Passvorlagepflicht erfüllt. Das Gericht hält die Maßnahme und die Gebührenfestsetzung für rechtmäßig, da Vorlage physisch zu erfolgen hat und Ausnahmen nicht gegeben waren. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Gebühren für Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Passvorlagepflicht verlangt die körperliche Vorlage des Reisedokuments gegenüber der zur Kontrolle befugten Person; das Mitführen in aufgegebenem Gepäck genügt nicht.

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Die Behörde darf gegen Entgelt einen Reiseausweis als Passersatz ausstellen; die Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr ist rechtmäßig, wenn der Betroffene die Ausstellung in Anspruch nimmt.

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Das Schengener Durchführungsübereinkommen hebt nationale Verpflichtungen zum Besitz, Mitführen und Vorzeigen von Ausweispapieren nicht auf; innerstaatliche Vorlagepflichten bleiben bestehen.

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Ausnahmeregelungen von der Passpflicht sind Ermessenstatbestände der zuständigen Kontrollbehörde und sind auf enge Fälle (z. B. humanitäre Notlagen, Wiedereinreise) beschränkt.

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Bei Anwendung von Ermessen ist auf Einhaltung der rechtlichen Grenzen und mangelnden Ermessensfehler zu prüfen; das bloße bisherige Ausbleiben von Kontrollen begründet keinen Anspruch auf Befreiung.

Relevante Normen
§ 1 Diskont-Überleitungsgesetz§ 101 Abs. 2 VwGO§ 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 2 Nr. 17 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden§ 66 Abs. 2 Satz 2 BGSG§ 20 Abs. 1 und 2 PassG i.V.m. PassGebV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Gebühren für die Ausstellung eines „Reiseausweis als Passersatz".

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Der Kläger erschien am 2. Oktober 2000 am Flughafen N2 in H, um nach Palma de Mallorca (Spanien) zu fliegen. Die Flughafen N2 GmbH fertigte einen Flug in die Türkei ab sowie verschiedene Flüge in Staaten, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind.

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An der Passkontrollposition führte ein Beamter des Hauptzollamtes N2 Passkontrollen durch und forderte den Kläger auf, sich auszuweisen. Der Kläger konnte dabei keinen Reisepass vorzeigen, da sich dieser nach seinen Angaben in seiner Reisetasche befand, die bereits aufgegeben worden war. Er konnte lediglich seinen Führerschein vorlegen.

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Der Abfertigungsbeamte stellte dem Kläger daraufhin gegen eine Gebühr von 15 DM einen „Reiseausweis als Passersatz" aus.

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Auf den Widerspruch des Klägers mit dem Ziel, die Gebühr von 15 DM zurückerstattet zu erhalten, erließ der Präsident des Grenzschutzpräsidiums West des Bundesgrenzschutzes in B am 22.8.2001 einen Widerspruchsbescheid, der dem Kläger am 27.8.2001 zugestellt wurde.

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Der Kläger hat am 8.9.2001 Klage erhoben.

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Der Kläger ist der Ansicht, es reiche aus, den Reisepass im Gepäck mitzuführen, ohne gegen die Bestimmungen des Passgesetzes zu verstoßen. Es sei zudem beim Hauptzollamt N2 (Zollamt Flughafen H) Brauch, das unmittelbare Beisichführen eines Passes nicht zu verlangen.

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Er beantragt sinngemäß,

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die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2001 7,67 Euro (nachrichtlich 15 DM) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont- Überleitungsgesetzes seit dem 20. Dezember 2000.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet .

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Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO, da der Sitz der Bundesbehörde im Bezirk dieses Gerichtes liegt. Es liegt eine Maßnahme des Bundesgrenzschutzamtes L vor, dessen Zuständigkeit sich nach § 3 Abs. 2 Nr. 17 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden (vom 17. Dezember 1997, BGBl. I, S. 3133) im Land Nordrhein-Westfalen unter anderem auf den Regierungsbezirk N2 und damit auch auf H im Landkreis T erstreckt.

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Die durchgeführte Maßnahme durch Beamte der Zollverwaltung gilt gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 BGSG als Handeln des Bundesgrenzschutzes. Dies ergibt sich aus der Übertragung von Aufgaben der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach § 66 Abs. 1 BGSG i.V.m. § 1 und § 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung (BGSZollV) vom 25. März 1975 (BGBl. I, S. 1068). Dazu zählen die polizeiliche Überwachung der Grenzen und die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs außerhalb der Grenzübergangsstellen.

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Der Kläger hat keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, da die zu Grunde liegende Maßnahme rechtmäßig war.

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Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger das Angebot des handelnden Beamten, ihm einen „Reiseausweis als Passersatz" auszustellen, angenommen hat. Die somit von ihm begehrte Ausstellung eines solchen Dokuments ist mit der Erhebung von Gebühren für diese Amtshandlung verknüpft. Es blieb ihm freigestellt, seinen Reisepass aus der Reisetasche zu holen oder die Reise nicht anzutreten.

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Die Erhebung der Gebühr nach § 20 Abs. 1 und 2 Passgesetz (PassG) i.V.m. der Passgebührenverordnung (PassGebV) vom 3.12.2001 (BGBl. I, S. 3274) war jedoch auch deshalb rechtmäßig, weil die zu Grunde liegende Amtshandlung rechtmäßig war.

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Der handelnde Beamte war berechtigt, vom Kläger die Vorlage eines gültigen Reisepasses zu verlangen. Dies ergibt sich ohne jegliche Einschränkung aus der Passpflicht des § 1 Abs. 1 PassG. Der Kläger ist Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG und wollte am 2.10.2000 aus dem Geltungsbereich des PassG ausreisen, nämlich nach Spanien.

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Der Vorlagepflicht genügte der Kläger nicht.

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Vorlage im Rechtssinne bedeutet „vorlegen", mithin das Dokument der zur Kontrolle befugten Person körperlich vorzulegen. Das Mitführen in einer bereits aufgegebenen Reisetasche genügt der Vorlagepflicht ebenso wenig wie ein eventueller Hinweis auf einen vergessenen oder verlorenen Reisepass, da dies kein „Vorlegen" in dem angeführten Sinne darstellt.

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Der Verweis auf den Reisepass in der bereits aufgegebenen Reisetasche ist ebenfalls unerheblich. Es konnte zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass sich der Reisepass tatsächlich in der Reisetasche befand. Denn auch in diesem Fall konnte er den erforderlichen Pass nicht vorlegen.

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Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass der während des Verwaltungsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens streitige Sachverhalt, ob der Kläger den handelnden Beamten darauf hingewiesen hat, dass sich sein Pass in der Reisetasche befindet, aus den dargestellten Gründen rechtlich unerheblich ist. Selbst wenn man mit der Darstellung des Klägers davon ausgeht, dass er dem Beamten diesen Hinweis erteilt hat, so bleibt festzustellen, dass er den erforderlichen Pass nicht vorlegen konnte.

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Der Hinweis des Klägers, er sei in jenem Jahr bereits vier Mal nach Mallorca geflogen, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Nach Art. 2 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) dürfen zwar die Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden. Nach Art. 2 Abs. 3 SDÜ bleiben jedoch die nationalen Verpflichtungen „über den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen" von der Abschaffung der Personenkontrollen unberührt. Dazu zählt auch die Passvorlagepflicht, die § 1 PassG postuliert.

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Eine Befreiung von der Passpflicht nach § 2 PassG lag ebenfalls nicht vor. Der Kläger zählt nicht zu dem von der Passpflicht befreiten Personenkreis. Er legte auch kein Reisedokument vor, das als Passersatz zugelassen ist. Ein Führerschein stellt keinen Pass im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 PassG oder des § 2 Abs. 1 Nr. 2 PassG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Befreiung von der Passpflicht und zur Bestimmung von amtlichen Ausweisen als Passersatz (Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes - DVPassG) vom 2. Januar 1988 (BGBl. I, S. 13) dar.

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Die Ermessensentscheidung der nach § 2 Abs. 2 PassG für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörde, hier des Hauptzollamtes H, im Einzelfall, insbesondere aus humanitären Gründen, eine Ausnahme von der Passpflicht zuzulassen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Gericht prüft die Ermessensentscheidung der Behörde nach § 114 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ob die rechtlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden. Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen der handelnden Behörde dahingehend reduziert war, dass eine Ausnahme von der Passpflicht geboten gewesen wäre, liegen nicht vor. Auch sind Gründe für einen Ermessensfehlgebrauch nicht zu erkennen.

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Ausnahmen von der Passpflicht können insbesondere dann zugelassen werden, wenn es sich um eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet handelt, während der Kläger vorliegend das Bundesgebiet verlassen wollte. Humanitäre Gründe liegen ebenfalls nicht vor. Darunter sind insbesondere Fälle zu verstehen, in denen jemand in höchster Eile ins Ausland reist, um nahe stehenden Personen in Fällen von Krankheit, eines Verkehrsunfalls oder ähnlich gravierenden Ereignissen zu helfen.

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vgl. auch Medert/Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, Band 2, 3. Auflage 2001, Erl. § 2 PassG, Rdnr. 14.

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Rein touristische Reisen fallen jedoch nicht hierunter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.