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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 5613/06·09.05.2007

Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen unsorgfältiger Aufbewahrung; Gebühr teilweise aufgehoben

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen den Widerruf seiner jagdbezogenen Waffenbesitzkarten sowie gegen die Gebührenfestsetzung. Streitentscheidend war, ob die festgestellte ungesicherte Aufbewahrung von Munition und einer geladenen Pistole (u.a. in unverschlossenen Fahrzeugen) die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründet. Das Gericht bestätigte den Widerruf, da der schwerwiegende Sorgfaltsverstoß eine negative Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG rechtfertigt; persönliche Krisen ändern daran nichts. Erfolgreich war die Klage nur hinsichtlich der Gebühr: Für die Anordnung zur Benennung eines Berechtigten war nach der KostVO WaffG keine Gebühr vorgesehen, sodass die Gebühr auf 78,60 Euro zu reduzieren war.

Ausgang: Klage nur hinsichtlich der über 78,60 Euro hinausgehenden Waffenrechtsgebühr erfolgreich; Widerruf im Übrigen bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Waffenbesitzkarte ist nach §§ 45 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu widerrufen, wenn sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG ergibt.

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Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahrt werden, begründen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG zwingend die Unzuverlässigkeit.

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Die ungesicherte Aufbewahrung von Munition im Wohnbereich sowie die Lagerung von Munition oder einer geladenen Schusswaffe in unverschlossenen Kraftfahrzeugen stellt einen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß dar und trägt eine negative Zukunftsprognose.

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Private Ausnahmesituationen entlasten waffenrechtlich nicht; von Waffenbesitzern ist die jederzeitige Einhaltung der Aufbewahrungspflichten zu erwarten.

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Für behördliche Anordnungen im Waffenrecht dürfen Gebühren nur erhoben werden, wenn hierfür eine Gebührenposition in der einschlägigen Kostenverordnung vorgesehen ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG§ WaffG in der Fassung des WaffRNeuRegG§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 2. Oktober 2006 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Verwaltungsgebühr von mehr als 78,60 Euro erhoben wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Inhaber der Waffenbesitzkarten Nrn. 000-000/0000 und 000/0000, die ihm zum Zwecke der Jagdausübung erteilt worden waren. In die Waffenbesitzkarten sind insgesamt acht Schusswaffen eingetragen.

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Am 30. August 2004 kam es zu einem Polizeieinsatz an der Wohnanschrift (X1straße 9, 00000 L1) der ehemaligen Ehefrau des Klägers. Diese sowie ein weiterer Zeuge teilten den Polizeibeamten vor Ort mit, dass der Kläger versucht habe, gewaltsam das Grundstück zu betreten. Noch vor Eintreffen der Polizei hatte sich der Kläger wieder entfernt und war nach Hause zurückgekehrt. Als die Polizeibeamten sich zur Wohnung des Klägers begaben, stellten sie bei diesem erheblichen Alkoholgeruch fest. Im Rahmen einer Nachschau fanden die Beamten im unverschlossenen Wohnzimmerschrank eine erhebliche Menge Munition. Die beiden dem Kläger gehörenden Kraftfahrzeuge standen unverschlossen in der ihrerseits ebenfalls unverschlossenen Garage. In einem Fahrzeug (Subaru, amtliches Kennzeichen XXX-XX 00) fanden die Beamten diverse Munition. In einem weiteren Fahrzeug (Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen XXX-XX 000) fanden sie eine Pistole Walter PPK mit gefülltem Magazin im unverschlossenen Fach der Mittelkonsole. Die Schusswaffen des Klägers sowie die Munition wurden sichergestellt. Zwei auf der Polizeiwache durchgeführte Blutentnahmen ergaben eine Blutalkoholkonzentration von 2,70 bzw. 2,72 Promille.

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Vor diesem Hintergrund untersagte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2005 dem Kläger die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition und widerrief die Waffenbesitzkarten des Klägers. Ferner forderte er den Kläger auf, für die sichergestellten Waffen innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides einen Berechtigten zu benennen, dem die sichergestellten Waffen und Munition überlassen werden könnten. Für seine Amtshandlungen setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 209, 29 Euro fest.

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Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Mai 2005 Widerspruch ein.

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Aufgrund der oben beschriebenen Ereignisse am 30. August 2004 wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts L vom 31. August 2005 - 00 Ds 000 Js 000/00 (000/00) - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 20,-- Euro verurteilt. Ferner wurde er durch das Amtsgericht L mit Urteil vom 22. August 2005 - 00 OWI 000 Js 000/00 (000/00) - wegen fahrlässiger nicht ordnungsgemäßer Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zu einer Geldbuße von 200,-- Euro verurteilt.

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Nachdem das Gesundheitsamt des Kreises L den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit des Klägers nicht bestätigen konnte (Schreiben vom 5. September 2005, Bl. 95 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten), hob der Beklagte seinen Bescheid vom 20. Mai 2005 mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 in Bezug auf die Untersagung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen und Munition (Ziffer 1.) auf.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 hob die Bezirksregierung E den Bescheid des Beklagte vom 20. Mai 2005 insoweit auf, als darin eine Gebühr von 209,29 Euro festgesetzt worden war, und setzte statt dessen eine Gebühr in Höhe von 155,29 Euro fest. Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

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Am 30. Oktober 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Art der Aufbewahrung der Waffen am 30. August 2004 noch nicht die Annahme rechtfertige, dass er insgesamt in waffenrechtlicher Hinsicht unzuverlässig sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich in einer Scheidungsauseinandersetzung befunden, die mit äußerster Schärfe geführt worden sei. Diese Situation habe zu den Alkoholproblemen und auch zu der einmaligen Vernachlässigung seiner Aufbewahrungspflichten bezüglich Schusswaffen geführt. Entgegen einer ständigen Übung habe er es in einem „Augenblickversagen" verabsäumt, die Munitionstasche und den Revolver aus den Fahrzeugen zu entfernen. Dieser fahrlässige Verstoß sei mit einer Geldbuße geahndet worden. Daraus könne jedoch mitnichten eine negative Prognose für die Zukunft folgen. Die Ehestreitigkeiten seien beigelegt, Alkoholprobleme existierten - ärztlicherseits bescheinigt - ebenfalls nicht mehr. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, seit über 40 Jahren Jagdscheininhaber und zugleich Waffenträger sei. In dieser Zeit sei er ansonsten niemals negativ aufgefallen. Insgesamt könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es künftig nicht noch einmal zu einem Verstoß gegen das WaffG kommen werde.

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Der Kläger beantragt,

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den Widerruf der Waffenbesitzkarten und die Gebührenfestsetzung im Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 2. Oktober 2006 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt im wesentlichen vor, dass der Kläger mit seinem verantwortungslosen Umgang mit Schusswaffen erhebliche Gefahren für bedeutende Rechtsgüter verursacht habe. Dieses Maß an Sorglosigkeit weise ihn als ungeeignet zum Umgang mit Waffen und Munition aus.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E sowie der Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft L (000 Js 000/00 OWi) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 2. Oktober 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit eine Gebühr von mehr als 78,60 Euro erhoben wird. Im übrigen ist die Verfügung rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Beklagte war verpflichtet, die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten zu widerrufen (das im Bescheid vom 20. Mai 2005 noch ausgesprochene Waffenbesitzverbot wurde seitens des Beklagten aufgehoben und ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens). Bei der insoweit einschlägigen Anfechtungsklage ist nach geltenden verwaltungsprozessualen Grundsätzen der Erlass des Widerspruchsbescheides als letzte Behördenentscheidung maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Dem gemäß ist das Waffengesetz (WaffG) in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I, S. 3970 ff.) grundsätzlich maßgebend. Gemäß §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 1. Fall WaffG ist eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen, wenn der Versagungsgrund der Unzuverlässigkeit vorliegt. Dies ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG zwingend der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffenden Personen Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werden. Von einem Waffenbesitzer ist zu erwarten, dass er seine Schusswaffen(n) sorgfältig, d.h. diebstahlsicher und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt, aufbewahrt. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist als unzuverlässig einzustufen, sofern es sich um ins Gewicht handelnde Unvorsichtigkeiten oder einen solchen unsachgemäßen Umgang mit Waffen einschließlich ihrer ungenügenden Verwahrung handelt,

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vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 11.

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An die Sorgfalt des Waffenbesitzer sind insoweit angesichts der von Schusswaffen - insbesondere in unkundigen und unbefugten Händen - für die Allgemeinheit ausgehenden Gefahren strenge Anforderungen zu stellen.

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Diesen Anforderungen ist der Kläger in der Vergangenheit ersichtlich nicht gerecht geworden, wie die im Zusammenhang mit dem Vorfall am 30. August 2004 zutage getretene Aufbewahrungssituation in der Wohnung des Klägers belegt. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2005 und im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 2. Oktober 2006 verwiesen, denen das erkennende Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Die Einwände des Klägers vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Schon die am 30. August 2004 von den am Polizeieinsatz beteiligten Beamten vorgefundene Aufbewahrungssituation spricht gegen die Annahme, dass es sich um eine bloße, nicht repräsentative Momentaufnahme gehandelt haben könnte. Vielmehr stellt die beschriebene ungesicherte Aufbewahrung der Munition im unverschlossenen Wohnzimmerschrank und insbesondere die Lagerung einer geladenen Schusswaffe bzw. von Munition in unverschlossenen Kraftfahrzeugen einen schwerwiegenden Sorgfaltsverstoß dar und rechtfertigt die Prognose, dass der Kläger Schusswaffen und Munition auch künftig nicht ordnungsgemäß aufbewahren wird. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag, dass die innerfamiliären Auseinandersetzungen, die Grund für die damalige Nachlässigkeit des Klägers gewesen seien, zwischenzeitlich beigelegt worden seien. Es kann vom Kläger kaum für die Zukunft ausgeschlossen werden, dass es erneut zu privaten Krise oder sonstigen Missständen kommt, im Zuge derer dann wieder mit Verstößen gegen die waffenrechtlichen Sorgfaltspflichten gerechnet werden müsste. Im übrigen ist von Waffenbesitzern zu jeder Zeit, also auch bei ernsthaften familiären Problemen oder sonstigen Ausnahmezuständen, seien sie auch nur vorübergehender Natur, zu erwarten, dass sie ungeachtet dessen ihre waffenrechtlichen Verpflichtungen uneingeschränkt erfüllen. Bei Personen, die dies nicht zu gewährleisten vermögen, lässt sich eine positive Zukunftsprognose in waffenrechtlicher Hinsicht nicht treffen. Vor diesem Hintergrund kommt eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers auch nicht deshalb in Betracht, weil er seit vielen Jahren Jagdscheininhaber ist und ansonsten noch nicht auffällig geworden ist. Im Rahmen der Aufbewahrungssituation am 30. August 2004 trat eine leichfertige Gesinnung des Klägers zutage, die insgesamt nachhaltige Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers begründet und auch heute noch Anlass zu der Sorge geben muss, dass der Kläger auch künftig Waffen nicht sorgsam verwahren wird.

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Die im Bescheid vom 20. Mai 2005 noch enthaltene Anordnung, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung einen Berechtigten zu benennen, dem die sichergestellten Waffen und die Munition überlassen werden können, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 46 Abs. 2 WaffG greift insoweit allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ein. Diese Vorschrift regelt die möglichen Maßnahmen für den Fall, dass der Betroffene die Waffen noch besitzt. Einschlägig ist hier aufgrund der bereits erfolgten Sicherstellung der Waffen und der Munition des Klägers § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG. Danach kann der bisherige Waffenbesitzer innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennen. Geschieht dies nicht, kann die Behörde die Waffen einziehen und verwerten. Es bestehen keine Bedenken dagegen, die gesetzliche Möglichkeit, einen Berechtigten zu benennen, durch Verwaltungsakt zu konkretisieren, zumal der Kläger dadurch letztlich auch nicht beschwert wird. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die vom Beklagten gesetzte Frist die gesetzlich vorgesehene Frist von einem Monat übersteigt.

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Die Gebührenentscheidung im Bescheid vom 20. Mai 2005, modifiziert durch den Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006, ist im Hinblick auf die für den Widerruf der Waffenbesitzkarten festgesetzten Gebühren (78,60 Euro) nicht zu beanstanden. Bedenken sind insoweit weder dargetan noch ersichtlich. Allerdings erweist sich die weitergehende Gebührenerhebung (76,69 Euro) für die Anordnung, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides einen Berechtigten zu benennen, als rechtwidrig. Abschnitt I, Ziffer 15 der Anlage zur KostVO WaffG, die gemäß Art. 19 Nr. 3 lit. c WaffRNeuRG auch unter dem novellierten Waffenrecht in der derzeit geltenden Fassung Anwendung findet, ist nicht einschlägig, da eine Anordnung nach § 48 Abs. 2 WaffG a.F. (jetzt § 46 Abs. 2 WaffG) nicht in Betracht kam (s.o.). Für die hier in Rede stehende Anordnung ist in der KostVO WaffG keine Gebühr vorgesehen. Die Gebührenfestsetzung war dementsprechend teilweise aufzuheben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei das Unterliegen des Beklagten nicht ins Gewicht fällt.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.