Aufhebung der Ordnungsverfügung: Rassegutachten entkräftet Einstufung als gefährlicher Hund
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht eine Ordnungsverfügung an, mit der die Behörde wegen des Verdachts eines Pitbull-Mischlings die Vorlage eines Sachkundenachweises und ein Zwangsgeld anordnete. Streitpunkt war, ob das vorgelegte Rassegutachten den Nachweis nach § 3 Abs.2 Satz 4 LHundG erfüllt. Das VG hob die Verfügung auf, weil das Gutachten die Einstufung als gefährlicher Hund entkräftete und die Behörde keine gesetzliche Grundlage hatte, zusätzliche Formvorgaben (Mitgliedschaft in einem Dachverband) zu fordern. Damit waren auch die angedrohten Zwangsmittel rechtswidrig.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung wurde stattgegeben; Verfügung aufgehoben, da vorgelegtes Gutachten die Einstufung als gefährlicher Hund widerlegt und weitergehende Verwaltungsanforderungen rechtsgrundlos sind.
Abstrakte Rechtssätze
Entkräftet ein vom Halter vorgelegtes Gutachten die zuvor begründete Annahme, es handele sich um einen in § 3 LHundG genannten gefährlichen Hund, fehlt die rechtliche Grundlage für darauf gestützte ordnungsbehördliche Maßnahmen.
§ 3 Abs. 2 Satz 4 LHundG verlangt vom Halter lediglich einen Nachweis, dass eine in Satz 1 genannte Kreuzung nicht vorliegt; das Gesetz enthält keine Form- oder Trägerbindung für die Erbringung dieses Nachweises.
Besondere Anerkennungs- oder Qualifikationsanforderungen (z. B. Mitgliedschaft des Gutachters in einem Dachverband) dürfen einer Behörde nur zugrunde gelegt werden, wenn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dies vorsieht.
Sind die materiellen Voraussetzungen einer Anordnung entfallen, sind auch damit verbundene Zwangsandrohungen (etwa Festsetzung eines Zwangsgeldes) aufzuheben.
Tenor
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. November 2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Die Klägerin ist Halterin eines Hundes mit dem Rufnamen "M". Der Hund hat ein Schultermaß von ca. 53 cm und ein Gewicht von ca. 25 kg. Diesen Hund meldete sie unter dem 20. September 2007 als "großen Hund" bei dem Beklagten an. Dabei führte sie unter der Rubrik Mischling/Kreuzung aus "Boxer + Beagle? + unbekannt".
Zuvor hatte der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass es sich nach seiner Kenntnis bei dem Hund um einen solchen nach § 3 Landeshundegesetz (LHundG) handele, und zwar um einen Pitbull-Terrier-Mischling. Bis zu einer endgültigen Rassefeststellung gehe er davon aus, dass es sich bei dem Hund der Klägerin um einen "gefährlichen Hund" im Sinne des LHundG handele. Sollte die Klägerin diese Einstufung als gefährlichen Hund anzweifeln, übertrage das LHundG ihr die Beweislast für das Nichtvorliegen einer solchen Kreuzung.
Mit weiterem Schreiben vom 11. Oktober 2007 setzte der Beklagte der Klägerin eine Frist bis zum 25. Oktober 2007 zur Vorlage des noch ausstehenden Rassegutachtens. Da die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, gab der Beklagte nach vorheriger Mitteilung im Schreiben vom 29. Oktober 2007, dass bei einer Nichtvorlage eines Rassegutachtens ordnungsbehördliche Maßnahmen "unausweichlich" seien, der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2007 auf, bis zum 5. Dezember 2007 einen Nachweis ihrer Sachkunde zum Halten ihres nach der Einschätzung des Beklagten gefährlichen Hundes vorzulegen und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an.
Mit Schreiben vom 26. November 2007 legte die Klägerin dem Beklagten eine tierärztliche Bescheinigung des Dr. Q aus N vor. Dieser bescheinigte, dass es sich nach seiner Überzeugung bei dem Hund der Klägerin um eine Beagle/Boxer-Mischung handele. Merkmale bzw. Einstreuungen aus Pitbull- oder American-Staffordshire-Terrier seien nicht vorhanden. Ferner legte die Klägerin dem Beklagten ein "Gutachten für eine Rassezuchtordnung" von Frau T vor, die zu ihrer Person angibt: "Sachverständige für Rassezuordnung, Zucht- und Leistungsrichterin für alle Hunderassen, Diensthundeführerin, Hauptzuchtwart im NKRV e.V.". In diesem Gutachten vom 20. November 2007 heißt es u.a.:
"Elterntiere: unbekannt, Herkunft: von Privat Die oben beschriebene Hündin ist auf Grund Ihrer Größe, in der Gesamterscheinung, sowie vom Phänotyp, runde und längliche Schädelbasis, Ohren hoch zur runden Stirnpartie angesetzt, mittellang und seitlich hängend getragen, Augen groß, rund, braun, und klar eingesetzt - Rassetypisch beim Boxer und Beagle, Gebiss schmal ausgeprägt – normal kräftige Backenmuskulatur, Zahnstellung: ein regelmäßiger Vorbiss-Rassebedingt beim Boxer und dem Alter entsprechend, Fang lang-rundlich-zur Nasenspitze verjüngend mit einer anliegenden Belefzung, lange Halslinie, Fellanlage glatt-kurzhaar und dicht, Fellfarbe vom Boxer und Beagle ist eindeutig erkennbar, Rückenlinie durchgehend gerade und fest, Gebäude groß und normal kräftig aufgebaut, Brust tief und normal kräftig ausgeprägt, Vorderhand hoch und gerade gestellt, Hinterhand gewinkelt und parallel zueinander verlaufend, Pfoten rund und geschlossen. Rute tief und kräftig angesetzt, sehr lang und gebogen getragen. Bei dieser Hündin handelt es sich um einen Mischling. Sie ist ein Vertreter aus den Rassen: Boxer und Beagle.
Rassemerkmale des American Staffordshire Terrier, American Pitbull und Bullterrier sind nach genauer Untersuchung nicht erkennbar und konnten hier ausgeschlossen werden. Sie besitzt gegenüber fremden Personen ein aufgeschlossenes und freundliches Wesen. Somit gehört der o.g. Hund nicht zu den in der Brandenburger Hundehalterverordnung Abs. 2 und 3 § 8, der Berliner Hundehalterverordnung Abs. 2 § 4, der Verordnung von Bayern § 1 Abs. 1 und 2 und der Landeshundeverordnung von Nordrhein-Westfalen § 6 Anlage 1 und 2 aufgeführten Rassen und deren Kreuzungen."
Mit ihrer bereits am 1. Dezember 2007 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. November 2007. Dabei führt sie im Einzelnen aus, dass sie weder einen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 LHundG noch im Sinne des § 10 LHundG halte. Daher benötige sie keine besondere Sachkunde zur Haltung ihres Hundes. Vielmehr gelte sie nach § 11 Abs. 4 LHundG als sachkundig, weil sie bereits seit 1998 auf dem Gebiet des Beklagten ohne tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfasste Vorkommnisse ihren Hund halte.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. November 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass es sich aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin, die diese seinerzeit gegenüber der Versicherung abgegeben habe, um einen Pitbull-Mischling und damit um einen gefährlichen Hund handele. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem "Gutachten für eine Rassezuordnung" vom 20. November 2007. Nach dem Erlass des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2007 könne ein Abstammungsnachweis nur anerkannt werden, wenn der Aussteller einem Dachverband im Hundewesen angehöre und der Dachverband die Authenzität des Nachweises bestätigt habe. Daraus folge, dass auch ein Zuchtwart dem Dachverband im Hundewesen angehören müsse. Das sei bei der Gutachterin der Klägerin jedoch nicht der Fall. Im übrigen verweist sie auf die Gründe der Verwaltungsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. November 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Aufgrund der zunächst unklaren Abstammung und Rassezugehörigkeit des Hundes sowie der eigenen Angaben der Klägerin gegenüber Mitarbeiterin des Beklagten am 4. September 2007, wonach es sich bei ihrem Hund um einen Pitbull-Boxer-Mischling handele, konnte der Beklagte zunächst zu Recht von einem gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG ausgehen und wegen der von der Klägerin verursachten Zweifel von ihr auch zu Recht einen Nachweis nach § 3 Abs. 2 Satz 4 LHundG verlangen, dass eine Kreuzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG nicht vorliegt. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin jedoch inzwischen aufgrund des Gutachtens von Frau T vom 20. November2007 erbracht. Daraus folgt, dass es sich bei dem Hund der Klägerin nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 LHundG handelt, so dass auch die Aufforderung entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 6 LHundG nicht nötig und daher unrechtmäßig ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt des Gutachtens von Frau T vom 20. November 2007 inhaltlich fehlerhaft und daher unbrauchbar wäre, sind nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Sein Einwand, dieses Gutachten sei deshalb nicht maßgeblich, weil die Gutachterin keinem Dachverband im Hundewesen angehöre, ist nicht durchschlagend. § 3 Abs. 2 Satz 4 LHundG fordert "nur" einen Nachweis des Halters, dass eine Kreuzung nach Satz 1 des § 3 Abs. 2 LHundG nicht vorliegt. Wie dieser Nachweis erbracht wird, wird nicht näher erläutert. Auch § 16 LHundG enthält keine Ermächtigungsgrundlage dafür, etwa durch ordnungsrechtliche Verordnung Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung eines "Nachweises" zu treffen. So finden sich auch keine diesbezüglichen Bestimmungen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2003.
Wenn der Beklagte nun aufgrund des Erlasses des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2007 einen Abstammungsnachweis nur anerkennen will, wenn der Aussteller einem Dachverband im Hundewesen angehört und der Dachverband die Authenzität des Nachweises bestätigt habe, so findet das – wie zuvor dargelegt – weder im Landeshundegesetz selbst noch in der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz eine rechtliche Grundlage und ist daher als reine Verwaltungsansicht ohne gesetzgeberische Vorgabe für das Gericht rechtlich ohne Bedeutung.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage brauchte das Geicht der Frage, ob die Bescheinigung des Dr. Q der Form und dem Inhalt nach als Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 4 LHundG genügt, nicht – mehr – nachzugehen. Auch kommt es auf die Frage, ob der von der Klägerin erwähnte § 11 Abs. 4 LHundG hier zu ihren Gunsten anzuwenden ist, nicht an.
Ist daher die Forderung des Beklagten gegenüber der Klägerin, einen Nachweis ihrer Sachkunde zum Halten ihres Hundes schon deshalb rechtswidrig, weil die sachverhaltliche Annahme, es handele sich bei dem Hund der Klägerin um einen gefährlichen Hund, sich aufgrund des von der Klägerin erbrachten Nachweises des Gegenteils nicht als tragfähige Grundlage erwiesen hat, rechtswidrig ist, liegen auch die rechtlichen Grundlagen für die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass ein Sachkundenachweis nicht erbracht wird, nicht vor, so dass auch dieser Teil der Ordnungsverfügung aufzuheben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit einschließlich der Abwendungsbefugnisse beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.