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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 5202/08·26.11.2009

Untersagung der Bezeichnung 'Berufsfachschule' bei Ergänzungsschule aufgehoben

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Betreiberin einer nach §118 SchulG NRW anerkannten Ergänzungsschule, klagte gegen die Nebenbestimmung, die ihr die Verwendung der Bezeichnung „Berufsfachschule“ untersagte. Streitgegenstand war, ob dadurch eine Verwechslungsgefahr mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen (§116 Abs.5 SchulG NRW) besteht. Das Gericht hob das Verbot auf, weil „Berufsfachschule“ in NRW keinen eigenständigen Schulformbegriff, sondern einen Bildungsgang des Berufskollegs bezeichnet und bei Gesamtwürdigung keine Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Klage der Klägerin gegen das Verbot der Bezeichnung ‚Berufsfachschule‘ ist stattgegeben; Untersagung aufgehoben, Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Untersagung der Verwendung einer Bezeichnung nach §116 Abs.5 SchulG NRW setzt voraus, dass die Bezeichnung eine Verwechslung mit einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule als Schulform hervorruft.

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Der Begriff »Berufsfachschule« ist in Nordrhein‑Westfalen kein eigenständiger Schulformbegriff, sondern kennzeichnet einen Bildungsgang des Berufskollegs; daraus folgt, dass seine bloße Verwendung nicht ohne Weiteres eine Verwechslungsgefahr begründet.

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Bei der Prüfung einer Verwechslungsgefahr ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; dabei sind erklärende Zusatzbezeichnungen (z. B. „Ergänzungsschule“) und öffentlich zugängliche Informationsmaterialien zu berücksichtigen.

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Die Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung ist statthaft, wenn die Auflage als selbständig anfechtbare Maßnahme i.S.v. §36 Abs.2 Nr.4 VwVfG qualifiziert ist.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 SchulG NRW§ 116 Abs. 5 und 6 SchulG NRW§ 116 Abs. 5 SchulG NRW§ 116 Abs. 5 SchulG§ 6 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW§ 10 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW

Tenor

Die Nebenbestimmung Nr. 1 in dem Bescheid der Beklagten vom 18.06.2008 wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin die Verwen-dung der Bezeichnung „Berufsfachschule“ untersagt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Trägerin einer nach § 118 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) anerkannte berufsbildende Ergänzungsschule für den 2-jährigen Bildungsgang Fitness- und Wellness-Coach, Fachrichtung Tourismus. Diese Anerkennung des 2-jährigen Bildungsganges Fitness- und Wellness-Coach, Fachrichtung Tourismus (staatlich anerkannte Ergänzungsschule) erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2008 unter der Auflage, dass sie künftig im Zusammenhang mit dem Betrieb die Bezeichnung "Berufsfachschule" nicht verwendet und keine anderen Bezeichnungen führt und/oder Unterlagen, Zeugnisse sowie Werbematerialien verwendet, durch welche die Gefahr einer Verwechslung mit einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule begründet wird. Begründet wurde diese Auflage damit, dass die etwaige Verwendung der Bezeichnung "Berufsfachschule" eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 116 Abs. 5 und 6 SchulG NRW begründen würde. Die getroffene Auflage sei das geeignete und erforderliche Mittel, um die Schülerinnen und Schüler vor der Gefahr zu bewahren, fälschlicherweise davon auszugehen, dass es sich bei dem Bildungsgang um eine öffentliche Schule oder Ersatzschule handele. Die Auflage sei auch angemessen, weil der mit ihr verfolgte Zweck – der Schutz von Schülerinnen und Schülern bzw. Erziehungsberechtigten vor der Gefahr der Verwechslung und unzutreffender Informationen – nicht außer Verhältnis stehe zu der verhängten Maßnahme, da es der Klägerin unbenommen bliebe, ihre anerkannte Ergänzungsschule auch weiterhin gesetzeskonform zu betreiben und für sie zu werben.

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Nach Zustellung des Bescheids am 23.06.2008 hat die Klägerin am 21.07.2008 Klage erhoben beschränkt auf die mit der erteilten Anerkennung einer Ergänzungsschule ausgesprochenen Auflage, dass sie künftig im Zusammenhang mit dem Betrieb der anerkannten Ergänzungsschule die Bezeichnung 2-jährige Berufsfachschule Fitness- und Wellness-Coaching, Fachrichtung Tourismus (Ergänzungsschule) nicht verwenden darf. Sie ist der Auffassung, dass die Bezeichnung Berufsfachschule auf Grundlage des § 116 Abs. 5 und 6 SchulG NRW verwendet werden könne. In § 116 Abs. 5 SchulG NRW heiße es, dass eine Ergänzungsschule keinen Zusatz enthalten dürfe, der auf das Schulgesetz, die Anzeige nach § 116 Abs. 2 SchulG oder eine staatliche Genehmigung, Befreiung oder andere Anerkennung als nach § 118 SchulG hinweist. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr, da es jedem interessierten Bewerber klar sei, dass es einen staatlichen Bildungsabschluss Fitness- und Wellness-Coach, Fachrichtung Tourismus nicht gebe und deshalb auch gar keine Verwechslungsgefahr bestehe.

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Die Klägerin führt weiter aus, dass gemäß § 116 Abs. 5 SchulG die Ergänzungsschule keine Bezeichnung führen dürfe, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen hervorrufen könne. Diese Vorschrift stelle demnach darauf ab, dass eine Verwechslung mit Schulen – nicht mit Bildungsgängen oder Ausbildungen – begegnet werden solle. Damit sei klar gestellt, dass sich der Begriff der Berufsfachschule ausschließlich und allein auf einen Bildungsgang beziehe und nicht auf eine Schulform. Dies korrespondiere mit der Vorschrift des § 6 Abs. 6 SchulG NRW, wonach jede Schule eine Bezeichnung führen müsse, die den Schulträger, die Schulform und die Schulstufe angebe. Danach könnten auch anerkannte Ergänzungsschulen nur dann mit öffentlichen Schulen verwechselt werden, wenn sie in ihrer Bezeichnung eine Schulform oder eine Schulstufe angäben, die öffentlichen Schulen vorbehalten sei. Schulstufen sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW die Primarstufe, Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II. Sie verwende keiner dieser Begriffe für das von ihr gemachte schulische Angebot. Als Schulform im Sinne der APO-BK komme nur die Bezeichnung Berufskolleg in Betracht. Auch diese Bezeichnung führe sie nicht. Im Schulgesetz NRW sei eine gesonderte Bezeichnung für Berufskollegs ausdrücklich nicht aufgeführt. Es sei nur eine Ausnahme in § 6 Abs. 6 Satz 2 für Bildungsgänge gemacht worden, die zur allgemeinen Hochschulreife führten. Nur diese könnten zusammen mit der Bezeichnung Berufskolleg den Zusatz "Berufliches Gymnasium" führen. Die APO-BK verwende allein den Schulformbegriff Berufskolleg. Lediglich in § 1 Abs. 1 der Anlage B zur APO-BK finde sich der Begriff Berufsfachschule als Kennzeichnung eines Bildungsganges als Teil des Kollegs. Es könne daher nicht isoliert auf die Verwendung des Begriffs Berufsfachschule abgestellt werden. Die beantragte Bezeichnung müsse insgesamt dahingehend gewürdigt werden, ob eine Verwechslung überhaupt bestehe. Mit der Aufnahme des Zusatzes "Ergänzungsschule" und mit der konkreten Bezeichnung "Fitness- und Wellness-Coach, Fachrichtung Touristik" verdeutliche sie für jeden in Frage kommenden Teilnehmer an dieser Ausbildung, dass es sich ausschließlich um berufliche Weiterbildung außerhalb der Schulpflicht oder Berufsschulpflicht handele.

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Die Klägerin beantragt schriftlich,

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die Nebenbestimmung Nr. 1 in dem Bescheid der Beklagten vom 18.06.2008 insoweit aufzuheben, als ihr die Verwendung der Bezeichnung "Berufsfachschule" untersagt wird, aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 116 Abs. 5 und 6 SchulG NRW bestehe. Die Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 14.06.2007 habe den Begriff "Berufsfachschule" wieder eingeführt. Gemäß § 1 Abs. 1 der Anlage B zur APO-BK vermittelten die Bildungsgänge der Berufsfachschule einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder eine berufliche Grundbildung und ermöglichten den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) oder des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Es sei für die Frage der Verwechslungsgefahr durchaus entscheidend, ob es sich um eine Ergänzungsschule oder um eine anerkannte Ergänzungsschule handele. Durch die Anerkennung nach § 118 Abs. 1 SchulG NRW bekomme die an der jeweiligen Ergänzungsschule vermittelte Ausbildung – zumindest in der Außenwirkung auf potenzielle Schülerinnen und Schüler – einen höheren individuellen Stellenwert. Da es sich aber trotz der erfolgten Anerkennung nach § 118 Abs. 1 SchulG NRW nicht um eine anerkannte Ausbildung und auch nicht um einen anerkannten Abschluss handele, habe die Klägerin gerade im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer anerkannten Ergänzungsschule nach der Intention des Gesetzgebers gemäß § 116 Abs. 5 und 6 SchulG zum Schutz der Betroffenen, d.h. der Schülerinnen und Schüler der Klägerin, in ihrer Außenwirkung alles zu unterlassen, was eine Verwechslung mit einer Ersatzschule oder einer öffentlichen Schule hervorrufen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO gegen die Nebenbestimmung Nr. 1 in dem Bescheid der Beklagten vom 18.6.2008 insoweit, als der Klägerin die Verwendung der Bezeichnung "Berufsfachschule" untersagt wird, ist zunächst statthaft, denn es handelt sich bei der Nebenbestimmung um eine selbständig anfechtbare Auflage i.S. von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, und im Übrigen zulässig.

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Die Klage ist auch begründet. Die Nebenbestimmung Nr. 1 in dem Bescheid der Beklagten vom 18.06.2008 ist insoweit rechtswidrig, als der Klägerin die Verwendung der Bezeichnung "Berufsfachschule" untersagt wird und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Nach § 116 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW darf eine Ergänzungsschule keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen hervorrufen kann. Die von der Klägerin gewählte Bezeichnung "2jährige Berufsfachschule Fitness und Wellness-Coaching Fachrichtung Tourismus (Ergänzungsschule)" ruft eine solche Verwechslung nicht hervor, so dass die Untersagung der Verwendung der Bezeichnung "Berufsfachschule" nicht auf § 116 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW gestützt werden kann. Danach soll eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen ausgeschlossen werden. Gem. § 6 Abs. 6 SchulG NRW führt jede Schule eine Bezeichnung, die den Schulträger, die Schulform und die Schulstufe angibt.

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Eine Verwechslung mit einer "Berufsfachschule" als Schulform scheidet aus, da eine solche Schulform in Nordrhein-Westfalen nicht existiert. Es handelt sich dabei vielmehr gem. § 22 Abs. 1 SchulG NRW um einen Bildungsgang der Schulform "Berufskolleg", der in § 22 Abs. 5 SchulG NRW näher erläutert wird. Wenn in § 1 Abs. 1 der Anlage B zur APO-BK sich der Begriff Berufsfachschule wieder findet , dann auch nur als Kennzeichnung eines Bildungsganges als Teil des Berufskollegs.

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Auch eine Verwechslung mit einen "Berufskolleg" scheidet aus. Nach § 6 Abs. 6 SchulG NRW ist den Schulträgerin hinsichtlich der Namensgebung vorgegeben, dass die Bezeichnung "Berufskolleg" lautet, so dass eine Verwechslung mit der Ergänzungsschule der Klägerin nicht erfolgen kann, da sie die Bezeichnung "Berufskolleg" nicht führen will. Aufgrund des RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 08.08.2006 (ABl. NRW S. 364), BASS 10-03 Nr. 1, können bei der Namensgebung eines Berufskollegs textlich nachfolgend Spezifizierungen der vorhandenen Bildungsgänge – somit auch des Bildungsganges "Berufsfachschule" - ausgewiesen werden. Die von der Klägerin angestrebte Bezeichnung "2-jährige Berufsfachschule Fitness- und Wellness-Coaching, Fachrichtung Tourismus (Ergänzungsschule)" schließt auch vor diesem Hintergrund eine Verwechslung mit einem "Berufskolleg" aus, da die Klägerin die Bezeichnung "Berufskolleg" – wie dargelegt – gar nicht verwendet.

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Zuletzt scheidet auch bei einer Gesamtwürdigung der angestrebten Bezeichnung eine Verwechslung im Sinne des § 116 Abs. 5 SchulG NRW aus. Bei der angestrebten Bezeichnung muss jedem Interessierten vor dem Hintergrund der existierenden Schulformen aber auch aufgrund des vom Ministerium für Schule und Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten Informationsmaterials insbesondere zu den Berufskollegs

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vgl insbesondere die Broschüre "Das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen. Bildungsgänge und Abschlüsse" von 11/2008, http://www.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/download/819/berufskolleg_druckfassung.pdf,

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klar sein, dass es sich bei der von der Klägerin angebotenen Ausbildung gerade nicht um einen Bildungsgang an einem Berufskolleg handelt.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.