Förderschulzuweisung gegen Elternwahlrecht nach § 20 Abs. 4 SchulG NRW rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Eltern wandten sich mit einer Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Schulamts, ihr Kind ab 1.8.2015 an einer Förderschule (ES) zu beschulen. Streitpunkt war, ob Verfahrensanforderungen (u.a. Anhörung) eingehalten und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 SchulG NRW erfüllt sind. Das VG Düsseldorf hielt das Informations- und Beratungsgespräch für ausreichend und verneinte weitere Ermittlungsobliegenheiten (z.B. erneutes amtsärztliches Gutachten). Materiell sei der gemeinsame Unterricht mangels personeller Voraussetzungen nicht (mehr) möglich; ein Integrationshelfer könne dies nicht ersetzen. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Wechsels an eine Förderschule als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zuweisung zur Förderschule gegen die Wahl der Eltern nach § 20 Abs. 4 SchulG NRW setzt voraus, dass die personellen oder sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können.
Das in § 20 Abs. 4 SchulG NRW vorgesehene Informations- und Beratungsgespräch kann die erforderliche Gelegenheit zur Äußerung der Eltern erfüllen; ein mögliches Missverständnis über die Zielrichtung des Gesprächs lässt dessen verfahrensrechtliche Wirksamkeit nicht entfallen.
Weitergehende Verfahrensschritte wie die Anhörung nicht schulisch beteiligter Dritter oder die Einholung eines erneuten amtsärztlichen Gutachtens sind für eine Entscheidung nach § 20 Abs. 4 SchulG NRW nicht erforderlich, wenn die maßgeblichen Erkenntnisse aus der schulischen Beobachtung des Verhaltens gewonnen werden.
Ein Integrationshelfer ist regelmäßig nicht Teil der personellen Voraussetzungen des gemeinsamen Unterrichts in der Grundschule und kann fehlende sonderpädagogische Beschulungsmöglichkeiten nicht ersetzen, insbesondere soweit es um Bildungsvermittlung und Aufarbeitung schulischer Defizite geht.
Benennen Eltern trotz eröffneter Wahlmöglichkeit keine geeignete Förderschule, kann die Schulaufsichtsbehörde nach § 14 Abs. 1 S. 2 AO-SF die Anmeldung an einer konkreten geeigneten Schule veranlassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind die Eltern des am 0. August 2006 geborenen Kindes B. . B. besuchte ab dem 1. August 2012 die Q. ‑Schule in N. . Wegen seines auffälligen Verhaltens wurde ein Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogische Förderbedarf eingeleitet. Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 stellte das Schulamt für die Stadt N. das Vorliegen von sonderpädagogischem Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung fest. Gemäß dem Antrag der Eltern wurde festgestellt, dass der Förderbedarf auch im gemeinsamen Unterricht erfüllt werden könne. Falls die Eltern im Laufe der Zeit die Umschulung in eine Fördererschule wünschten, bliebe auch das möglich. Die Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht in der Grundschule sei so lange möglich, wie die erforderlichen pädagogischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben seien. Der Bescheid wurde von den Eltern des Klägers nicht angegriffen.
Ab Februar 2013 besuchte B. die M. -schule in N. und nahm dort am Gemeinsamen Unterricht teil. In einem Gespräch am 11. Februar 2014 wurde der Mutter des Klägers durch Frau I. eröffnet, dass B. mit seinem derzeitigen Verhalten nicht beschulbar sei. Er gefährde sich und andere Schüler.
Im Sommer 2014 verzogen die Kläger nach E. und meldeten B. an der städtischen Gemeinschaftsgrundschule T.--allee an, wo er in die dritte Klasse aufgenommen wurde. In der Grundschule T.--allee fiel B. unter anderem dadurch auf, dass er regelmäßig vor Beendigung des regulären Unterrichts durch sein Verhalten seine Abholung durch seine Mutter provozierte. Am 12. September 2014 wurden mit der Mutter des Klägers Möglichkeiten zur Änderung des Verhaltens von B. erörtert. Der Mutter wurde eröffnet, dass über einen Wechsel zur Fördererschule nachgedacht werden müsste, wenn sich Adams Verhalten nicht deutlich ändere.
Wegen seines Verhaltens wurden gegen B. diverse Ordnungsmaßnahmen verhängt.
Mit Schreiben vom 13. November 2014 mandatierte sich der Bevollmächtigte der Kläger und teilte mit, der Klägerin sei am heutigen Donnerstag mündlich mitgeteilt worden, B. solle nicht mehr zurückkehren an die Gemeinschaftgrundschule, er solle sofort an einer Förderschule angemeldet werden. Namens und im Auftrag seiner Mandanten widerspreche er dieser Maßnahme. Zu Gunsten von B. sei nunmehr sofort eine Eingliederungshilfe zu installieren. Bevor dies nicht geschehe, sei für eine Verweisung an eine Sonderschule kein Raum.
Unter anderem am 17. November 2014 wurde erneut mit der Klägerin über die Probleme von B. gesprochen. Hierbei beanstandete die Schule insbesondere, dass die Kläger Informationen über B. zurückhielten.
Mit Schreiben vom 29. April 2015 lud die Schulleiterin der städtischen Gemeinschaft Grundschule die Kläger zu einer Teilkonferenz am 6. Mai 2015 wegen wiederholter Verstöße von B. gegen die Schulordnung ein. Wörtlich wird darin ausgeführt: „Die Beantragung eines Wechsels zur Förderschule ist bereits beim Schulamt beantragt.“
Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 ordnete das Schulamt für die Landeshauptstadt E. gegenüber den Klägern unter dem Betreff sonderpädagogische Unterstützung für ihr Kind B. an, dass ab dem 1. August 2015 ein Wechsel von B. an eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung vorgesehen sei. Die Maßnahme sei zwingend nötig, da ansonsten eine weitere Selbst‑ und Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen und verantwortet werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass alle personellen und sächlichen Möglichkeiten einer Grundschule inzwischen ausgeschöpft seien. Ungeachtet dessen verhalte sich B. depressiv. Er verweigere seine Mitarbeit und lasse sich nicht in den Regelunterricht und in die Klassengemeinschaft integrieren. Andererseits reagiere er unerwartet aggressiv, so dass es durch sein Verhalten schon zu schweren Unfällen gekommen sei.
Der Bescheid wurde den Klägern am 15. Juli 2015 zugestellt.
Am 24. Juli 2015 haben die Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben.
Sie rügen, dass der Sachverhalt falsch ermittelt sei, weil B. kein dreimaliger Grundschulwechsler sei. Ein aktuelles schulärztliches Gutachten sei dem Bescheid weder beigefügt gewesen noch eingeholt worden. Das Anhörungsverfahren vor Erlass des Schulverfahrens sei nicht durchgeführt worden. Der Besprechungstermin in den Räumen des Schulamtes am 29. Mai 2015 habe als Informations- und Austauschgespräch über die Situation Bs gedient, aber nicht als Anhörungsverfahren für die Schulzuweisung. Die aktuelle Entwicklung Bs sei bei der Entscheidung nicht bedacht worden. Für B. seien gegenwärtig im Rahmen der Kinder und Jugendhilfe ambulante Hilfen bewilligt worden, die im Umfang von monatlich 30 Stunden durch einen Sozialarbeiter erbracht würden. B. würde unmittelbar von dem Sozialarbeiter betreut. Ein Bericht über dessen Erfahrungen sei vor Erlass des Bescheides nicht eingeholt worden. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig, weil als weniger schweres Mittel die Zurverfügungstellung von Eingliederungshilfe in Betracht gekommen wäre. Gerade die intensive Zuwendung und Fokussierung durch eine Hilfsperson während der Unterrichtszeiten könne eine Verbesserung der schulischen Situation für B. herbeiführen. Bei B. sei eine einfache Aktivitäts‑ und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert. Eine solche Einschränkung müsse die Grundschule auffangen können.
Die Klägerin und B. sind zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Ägypten verzogen, wo B. seit etwa September 2015 die Neue Deutsche Schule B1. besucht. Zur mündlichen Verhandlung sind die Kläger nicht erschienen. Durch ihren Bevollmächtigten lassen sie vortragen, dass sie an einer Aufhebung des Bescheides weiterhin Interesse haben, weil danach eine Rückkehr nach Deutschland beabsichtigt sei.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Schulamtes der Landeshauptstadt E. vom 2. Juli 2015 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt den Ausführungen der Kläger entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Anfechtungsklage der Kläger gegen den Bescheid des Schulamtes vom 2. Juli 2015 ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass sich der angefochtene Bescheid erledigt hat. Der Wegzug von B. ist nach dem glaubhaften Vorbringen der Kläger temporär. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger und B. ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Nordrhein-Westfalen haben.
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 20 Abs. 4 des Schul‑ und Bildungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Dieser lautet wie folgt: In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Gründe dar und gibt den Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Gleichzeitig informiert sie über weitere Beratungsangebote.
Die formellen Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Insbesondere hat die zuständige Behörde gehandelt. Das Schulamt für die Stadt E. ist Schulaufsichtsbehörde über die Grundschulen in der kreisfreien Landeshauptstadt.
Verfahrensfehler liegen nicht vor. Gemäß § 20 Abs. 4 S. 3 legt die Schulaufsichtsbehörde die Gründe den Eltern dar und gibt diesen Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Gleichzeitig informiert sie gemäß S. 4 ebenda über weitere Beratungsangebote. Diese Information und Beratungsgespräch hat ausweislich der Akte am 29. Mai 2015 stattgefunden. Dass die Kläger und ihr Bevollmächtigter, der an dem Gespräch ebenfalls teilgenommen hat, die Zielrichtung des Gesprächs möglicherweise nicht vollständig verstanden haben, steht dem Stattfinden des Gesprächs und damit der Einhaltung der Verfahrensvorschriften nicht entgegen. Ungeachtet dessen ist die Klägerin bereits vor dem 29. Mai 2015 in zahlreichen mündlichen Gesprächen auf die Bedenken an der Beschulbarkeit von B. im gemeinsamen Unterricht hingewiesen worden.
Weitere Verfahrensvorschriften insoweit bestehen nicht. Insbesondere ist die Anhörung Dritter nicht vorgesehen. Es ist nichts dafür ersichtlich, was ein Sozialarbeiter oder ein Integrationshelfer von B. zu der Entscheidung des Schulamtes beitragen könnte. Die Anordnung des Schulamtes beruht auf Erkenntnissen, die in der Beobachtung des Verhaltens von B. in der Schule gewonnen worden sind. Daher können Dritte, die dort nicht zugegen waren, zur Entscheidungsfindung nichts beitragen. Ebenfalls nicht vorgesehen ist die Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens. Abgesehen davon ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten, welches aus Anlass der ersten Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeholt worden ist, dass bei B. keine organischen Defizite vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass sich seither hieran etwas geändert haben könnte, tragen insbesondere die Kläger selbst nicht vor.
Die materiellen Voraussetzungen des §§ 20 Abs. 4 SchulG liegen vor. Diese sind gegeben, wenn die personellen oder (bei der Verknüpfung „und“ handelt es sich um einen offensichtlichen Redaktionsfehlers des Gesetzgebers) sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Im Gemeinsamen Unterricht einer Grundschule liegen die personellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beschulung von B. nicht vor. Dies ergibt sich aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung. Aus dem Inhalt des vom Schulamt vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergibt sich, dass B. im Gemeinsamen Unterricht einer Grundschule aufgrund seines Verhaltens nicht beschult werden kann. Die Umstände hierfür sind den Klägern bekannt, weil sie ihnen in zahlreichen Gesprächen durch die Klassenlehrerin und durch die Sonderpädagogin vor dem 29. Mai 2015 und in dem Informationsgespräch am 29. Mai 2015 mündlich bekannt gegeben worden sind, weshalb sich eine wiederholende Aufzählung hier erübrigt. Zusammengefasst verlangt B. in praktisch jeder Minute seiner körperlichen Anwesenheit in der Grundschule die volle und ungeteilte Aufmerksamkeit eines Erwachsenen. Erhält er diese nicht sofort, so widersetzt er sich mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und legt ein Verhalten an den Tag, welches nicht nur seine Beschulung, sondern auch die Beschulung seiner Mitschüler mit den im gemeinsamen Unterricht zur Verfügung stehenden personellen Mitteln unmöglich macht. Darüber hinaus gefährdet B. durch sein aggressives Verhalten gegenüber seinen Mitschülern auch deren Gesundheit. Insoweit wird auf den den Klägern bekannten Sachverhalt verwiesen, der der Androhung der Entlassung zugrunde liegt. Frühere Angriffe Bs mit Gegenständen auf andere Mitschüler sind ebenfalls aktenkundig.
Die personellen Defizite der Grundschule können durch einen Integrationshelfer nicht aufgefangen werden. Die Bereitstellung eines Integrationshelfers gehört nach den Regeln des Schulgesetzes nicht zu den personellen Voraussetzungen einer Grundschule. Es wäre Sache der Kläger gewesen, B. einen Integrationshelfer zur Verfügung zu stellen, wie es diesen im Vorfeld wiederholt erläutert worden ist. Hierzu waren die Kläger jedoch nicht in der Lage. Abgesehen davon hat B. kraft Gesetz einen Anspruch nicht nur auf Erziehung, sondern auch auf Bildung, den ein Integrationshelfer mangels spezifischer Ausbildung als Lehrkraft nicht erfüllen kann. Zur Aufarbeitung der bereits eingetretenen Defizite bedarf B. intensiver sonderpädagogischer Betreuung und Zuwendung gerade durch Pädagogen. Die bereits im Schuljahr 2014/2015 erheblich vernachlässigte Vermittlung schulischen Wissens kann durch einen Integrationshelfer nicht geleistet werden.
Soweit der Bescheid nicht nur allgemein eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung bestimmt, sondern eine konkrete Schule benennt, ist dagegen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nichts einzuwenden, weil die Kläger seit dem Gespräch am 29. Mai 2015, in dem diesen die Notwendigkeit der Förderung von B. an einer Förderschule eröffnet worden ist, von ihrem Wahlrecht, unter mehreren nach dem Förderschwerpunkt geeigneten Schulen eine Schule auszusuchen, keinen Gebrauch gemacht haben. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 AO SF veranlasst in diesem Fall die Schulaufsichtsbehörde die Anmeldung des Kindes an einer geeigneten Schule. Ihr obliegt dann auch die Wahl einer konkreten Schule. Sollten die Kläger zukünftig ihr Wahlrecht zugunsten einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung ausüben, ist nichts dafür ersichtlich, dass das Schulamt einen solchen Schulbesuch nicht auch als geeignet akzeptiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz ein VwGO.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,‑ Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.