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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 5177/09·21.03.2010

Klage auf Eintragung des Qualifikationsvermerks nach Externenprüfung stattgegeben

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Ergänzung seines Zeugnisses vom 10.7.2009 um den Vermerk zur Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nach erfolgreicher Externenprüfung. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Eintragung, weil die unterschiedliche Regelung für Externe und Interne gegen Gleichbehandlungsgrundsätze (Art. 3 GG) und die Prüfungsgerechtigkeit verstößt. Maßgeblich ist allein die inhaltliche Leistungsbewertung, nicht der Prüfungsweg.

Ausgang: Klage auf Ergänzung des Zeugnisses um den Qualifikationsvermerk als begründet; Beklagte zur Eintragung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gleicher inhaltlicher Leistungsbewertung sind externe und interne Prüflinge gleich zu behandeln; unterschiedliche Verfahrensregelungen dürfen nicht zu schlechteren materiellen Qualifikationen für Externe führen.

2

Regelungen, die Externen trotz gleicher Leistungen den Zugang zu weiterführenden Berechtigungen versagen, verstoßen gegen das aus Art. 3 GG folgende Gebot der Chancengleichheit und Prüfungsgerechtigkeit.

3

Bei der Vergabe schulischer Berechtigungen ist allein die tatsächliche Leistung des Prüflings maßgeblich; der Weg des Erwerbs der Leistungsgrundlagen (interner Bildungsgang vs. Externenprüfung) rechtfertigt keine inhaltliche Benachteiligung.

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Bestimmungen einer Prüfungsordnung, die zu einer in der Sache ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, sind insoweit unwirksam und dürfen nicht angewandt werden.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 VwGO§ 15 Abs. 2a PO-Externe-S I§ 15 Abs. 2b PO-Externe-S I§ Art. 3 GG§ 32 Abs. 1 AO-S I§ 41 Abs. 1 APO-S I

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, das Zeugnis des Klägers vom 10. Juli 2009 um den Vermerk der Berechtigung zum Besuch der gymnasia¬len Oberstufe zu ergänzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Rubrum

1

Der am 0.0.1991 geborene Kläger meldete sich am 20. Januar 2009 bei der Beklagten zur externen Prüfung für die Erlangung des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) an. Dabei erklärt er, dass er die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Biologie sowie die mündliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Geschichte, Biologie und Erdkunde ablegen wollte.

2

Nach Ablegung der Prüfung erhielt er ein Zeugnis über den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) vom 10. Juli 2009, das folgende Leistungsbewertungen enthielt: im Fach Deutsch ein "befriedigend", im Fach Englisch ein "ausreichend" und in den Fächern Mathematik, Geschichte, Erdkunde und Biologie jeweils ein "gut".

3

Eine Nachprüfung im Fach Englisch zur Erlangung der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (Qualifikationsvermerk) hat der Kläger im September 2009 nicht bestanden.

4

Mit seiner bereits am 8. September 2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Prüfung und der dabei erzielten Noten die Ergänzung seines Zeugnisses um den sogenannten Qualifikationsvermerk. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er nach den allgemeinen Regeln der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I diesen Qualifikationsvermerk erhalten hätte und nur wegen des Umstandes, dass er die Prüfung als Externer durchgeführt habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte zu verpflichten, das Zeugnis vom 10. Juli 2009 um den Vermerk der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu ergänzen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Sie begründet die unterschiedliche Behandlung interner und externer Prüflinge im Wesentlichen mit den unterschiedlichen Rahmenbedingungen für die Ableistung der Prüfung und der Festsetzung der Noten.

10

Das von dem Gericht zu der Begründung der unterschiedlichen Behandlung interner und externer Prüflinge um Auskunft gebetene Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter dem 23. Dezember 2009 mitgeteilt, für externe Prüflinge sei im Gegensatz zum Regelsystem der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I auch in den Fächern mit zentralen Prüfungen die Möglichkeit einer Nachprüfung gegeben; von daher sei das in der vorgenannten Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehene Verfahren nicht mit der externen Prüfung vergleichbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Ergänzung seines Zeugnisses vom 10. Juli 2009 um den Vermerk der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Zwar erfüllt der Kläger mit den von ihm gezeigten Leistungen in der externen Prüfung nicht die nach § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I) erforderlichen Voraussetzungen für die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, weil er weder nach § 15 Abs. 2a, POExterne-S I in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens gute Leistungen noch gemäß § 15 Abs. 2 b) PO-Externe-S I in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens befriedigende Leistungen erreicht hat.

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Die vorgenannten Bestimmungen der PO-Externe-S I sind hier aber nicht maßgebend, weil sie gegen das aus Artikel 3 GG folgende Gebot der Chancengleichheit und Prüfungsgerechtigkeit im Schulprüfungsrecht verstoßen und damit in diesem Fall unwirksam sind. Das folgt aus folgenden Überlegungen:

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Hätte der Kläger die von ihm in der Abschlussprüfung für die Externenprüfung gezeigten Leistungen und die dabei erzielten Noten im Regelsystem der staatlichen Haupt- oder Realschule zum Abschluss der Sekundarstufe I gezeigt bzw. erhalten, stünde ihm nach § 32 Abs. 1 der Ausbildungsordnung für die Sekundarstufe I (AO-S I) bzw. § 41 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu, weil er nach den beiden genannten Vorschriften die Möglichkeit gehabt hätte, seine ausreichende Leistung im Fach Englisch durch die gute Leistung in dem Fach Mathematik auszugleichen.

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Für diese unterschiedliche Behandlung interner und externer Prüflinge ist jedoch nach Würdigung aller Gesichtspunkte kein rechtfertigender Umstand ersichtlich. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Artikel 3 GG sind in der Regel gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Hier liegen insofern ungleiche Sachverhalte vor, als interne und externe Prüflinge eine unterschiedliche "Schullaufbahn" aufweisen, nämlich dass interne Prüflinge in der Regel im laufenden Schuljahr den staatlichen Unterricht besucht und sich dort einer ständigen Leistungskontrolle und – überprüfung unterzogen haben, während externe Prüflinge sich entsprechend den Regelungen der POExterne-S I einer punktuellen Leistungsüberprüfung durch eine Abschlussprüfung unterziehen müssen und entsprechend diesen Ergebnissen die jeweilige Berechtigung erhalten bzw. nicht erhalten. Diese unterschiedlichen Lebenssachverhalte rechtfertigen die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen unterschiedlich geregelten Methoden der Leistungsfeststellung einschließlich der Möglichkeit einer Nachprüfung bzw. des Ausschlusses der Möglichkeit einer Nachprüfung. Insofern sind die Erklärungen und Erläuterungen der Beklagten im Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 und des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Schreiben vom 23. Dezember 2009 nachvollziehbar und plausibel. Diese Erläuterungen beziehen sich jedoch allein auf das Verfahren zur Feststellung der Note, nicht jedoch auf die hier entscheidende Frage der inhaltlichen Bewertung der erzielten Leistung der jeweiligen Prüflinge.

19

Bezogen darauf hat der Gesetzgeber in §§ 48 und 50 SchulG NRW die Regelung aufgestellt, dass allein die erzielten Leistungen des jeweiligen Schülers Grundlage für die weitere Förderung sein soll, nicht jedoch die Frage, auf welchem Wege, z. B. ob im internen Bildungsgang oder durch eine externe Prüfung, der jeweilige Schüler sich die Grundlagen für sein Leistungsvermögen erworben hat. In dieser Konstellation der Leistungsbewertung liegen gleiche Sachverhalte vor, die auch eine gleiche Regelung erforderlich machen. Das heißt in dem Fall des Klägers, dass er entsprechend der konkreten Bewertung seiner gezeigten Leistungen in der Prüfung und ausgehend von den ihm zuerkannten Noten für die Vergabe von Berechtigungen in gleicher Weise behandelt werden muss wie die Schüler des internen Bildungsganges und sich eine wie hier in § 32 Abs. 1 AO-S I bzw. § 41 Abs. 1 APO-S I und § 15 Abs. 2 PO-Externe-S I davon abweichende Regelung aus Gründen der Gleichbehandlung und der Prüfungsgerechtigkeit verbietet.

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Eine Ungleichbehandlung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten und sachgerecht, dass ein externer Prüfling nicht das gesamte Spektrum an Leistungen abdecken muss wie der interne Prüfling. Denn zum einen kann dem externen Prüfling nicht zum Nachteil gereichen, dass er aufgrund der Regelungen in §§ 11 und 12 PO-Externe-S I gar nicht die Möglichkeit hat, all die Fächer in der Prüfung abzudecken, die auch der interne Prüfling abdecken und bewältigen muss. Zum anderen wird der ihm dadurch vermeintlich gewährte Vorteil durch den Nachteil wieder aufgehoben, dass die internen Prüflinge über das gesamte Schuljahr hinweg die Möglichkeit haben, für die Abschlussprüfung anrechenbare Leistungen anzusammeln (vgl. nur § 30 APO-S I), währenddessen der externe Prüfling diese Möglichkeit nicht hat, sondern sich die Überprüfung seines Leistungsvermögens und die abschließende Bewertung allein nach den Ergebnissen der – punktuellen – externen Prüfung ausrichtet.

21

Ist die von der Beklagten vorgenommene Weigerung, dem Kläger die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe auszusprechen, demnach rechtswidrig, kommt hier allein eine Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung einer solchen Berechtigung in Betracht, weil das das Anpassen der (Ausnahme -) Regelungen in der PO-Externe-S I an die von dem Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW selbst als Regelsystem bezeichnete AO-S I bzw. APO-S I bedeutet.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

24

Die Kammer hat gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.