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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 4978/19·04.06.2020

Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Schulangelegenheit nach §47 SchulG NRW

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen die Beendigung seines Schulverhältnisses. Das Gericht bewilligt PKH, da die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es stellte fest, dass im April 2019 keine Beendigungstatbestände nach §47 SchulG NRW vorlagen und die Aufnahme nicht nichtig war.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz stattgegeben; Rechtsanwalt beigeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO wird gewährt, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in verwaltungsrechtlichen Schulangelegenheiten ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Verwaltungsakts die gesetzlichen Beendigungstatbestände des Schulverhältnisses nach § 47 SchulG NRW vorgelegen haben oder die Aufnahmeentscheidung nach verwaltungsrechtlichen Nichtigkeitsgründen zu beurteilen ist.

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Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW setzt das Ende des Schulverhältnisses kumulativ voraus, dass ein Beendigungstatbestand (Durchlaufen des Bildungsgangs oder Erfüllung der Schulpflicht) eingetreten ist und zugleich ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wurde.

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Die Aufnahmevoraussetzungen für Bildungsgänge nach der APO‑BK ergeben sich aus den besonderen Bestimmungen; ein Praktikumsvertrag ist regelmäßig keine zwingende Aufnahmevoraussetzung, sondern eine organisatorische Erfordernis für die Durchführung des Bildungsgangs.

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Das vorübergehende Fehlen oder die Unmöglichkeit der Fortführung eines Praktikums führt nicht ohne Weiteres zur sofortigen Beendigung des Schulverhältnisses während des laufenden Schuljahres; gegebenenfalls kommt allenfalls eine Nichtversetzungsentscheidung am Schuljahresende in Betracht.

Relevante Normen
§ 47 SchulG NRW, § 4 Abs. 1 APO-BK§ 8 Nr. 1 Anlage C der APO-BK,§ 10 Nr. 1 Anlage C der APO-BK§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW§ Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK)

Tenor

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T.           aus E.          beigeordnet.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg.

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Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Zudem bietet die Klage mit dem (sinngemäßen) Antrag,

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unter Aufhebung des Bescheides der F.    -I.     -L.     -Schule, Berufskolleg der Stadt E.          , vom 10. April 2019 in Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E.          vom 29. Mai 2019 festzustellen, dass der Kläger weiterhin berechtigt war, am Unterricht der Klasse 11 des Bildungsgangs nach der APO-BK, Anlage C, Fachoberschule für Gestaltung, bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres des Schuljahres 2018/2019 teilzunehmen,

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die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.

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Denn nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab ist weder ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der F.    -I.     -L.     -Schule, Berufskolleg der Stadt E.          (im Folgenden: Schule) am 10. April 2019 die Voraussetzungen für die Beendigung des Schulverhältnisses gemäß § 47 SchulG NRW vorgelegen haben noch dass sich - wie es im Widerspruchsbescheid ausgeführt wird - die Entscheidung, den Kläger in den betreffenden Ausbildungsgang aufzunehmen, als nichtig erweist.

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Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW endet das Schulverhältnis unter anderem dann, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt hat und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird. Insoweit ist kumulativ erforderlich, dass die Schülerin oder der Schüler einen Beendigungstatbestand erfüllt (Durchlaufen des Bildungsgangs oder Erfüllung der Schulpflicht) und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird. Ungeachtet der Frage, ob Letzteres der Fall (gewesen) ist, fehlt es am Vorliegen eines der weiteren genannten Tatbestandsmerkmale. Zunächst hatte der Kläger im Sinne § 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW nicht im April 2019 die Schulpflicht erfüllt. Die Erfüllung der Schulpflicht war vielmehr bereits zuvor mit Ablauf des Schuljahres 2017/2018 und Erlangung eines entsprechenden Abschlusses eingetreten. Im Anschluss daran wurde mit Beginn des Besuchs der Fachoberschule im Schuljahr 2018/2019 in einem Bildungsgang des 2. Unterabschnitts der Anlage C der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) (im Folgenden: APO-BK) erneut ein Schulverhältnis begründet. Auch die zweite in § 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW genannte Alternative, das Durchlaufen eines Bildungsgangs, lässt sich für den Zeitpunkt April 2019 nicht feststellen. Vielmehr befand sich der Kläger mitten im zweijährigen Bildungsgang nach § 8 Nr. 1 Anlage C der APO-BK, und zwar im Fachbereich Gestaltung (§ 9 Nr. 3 Anlage C der APO-BK).

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Auch das Vorliegen anderer Beendigungstatbestände des § 47 Abs. 1 SchulG NRW ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die Regelung der Nr. 3 der Vorschrift, wonach das Schulverhältnis endet, wenn ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist. Denn dies setzte das Durchlaufen bzw. die Beendigung der jeweiligen Klasse oder Jahrgangsstufe voraus. Ferner kommt deutlich nicht in Betracht, dass der Kläger im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW bereits die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht hatte. Denn der betreffende Bildungsgang hatte erst in dem betreffenden Schuljahr 2018/2019 begonnen.

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Endete das Schulverhältnis im April 2019 danach nicht auf der Grundlage des § 47 SchulG NRW, ist gleichermaßen nicht erkennbar, dass das Schulverhältnis nicht (mehr) bestand, weil die Aufnahmeentscheidung - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - mangels Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 44 VwVfG nichtig war. Das gilt bereits deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in den betreffenden Bildungsgang von Anfang an oder im Zeitpunkt April 2019 nicht vorgelegen haben.

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Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 APO-BK setzt der Besuch eines Bildungsgangs des Berufskollegs - was auf den Kläger zutraf - die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus. Ferner gelten im Einzelnen die Aufnahmevoraussetzungen des jeweiligen Bildungsgangs in den besonderen Bestimmungen des zweiten Teils (Anlagen A bis E) (§ 4 Abs. 1 Satz 3 APO-BK). Für den für den Kläger maßgeblichen Bildungsgang nach § 8 Nr. 1 Anlage C der APO-BK ist gemäß § 11 Abs. 1 Anlage C der APO-BK einzig Voraussetzung, dass der Betreffende über den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verfügt. Speziell die Aufnahme in die Bildungsgänge im Fachbereich Gestaltung setzt gemäß § 11 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 Anlage C der APO-BK ferner den Nachweis der fachlichen Eignung voraus. Dass es bei dem Kläger an einem dieser beiden Merkmale mangelte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Bestehen eines Praktikumsvertrages oder der Nachweis eines solchen ist hingegen nicht Aufnahmevoraussetzung. Insoweit regelt § 10 Abs. 1 Anlage C der APO-BK lediglich in organisatorischer Hinsicht, dass die Ausbildung in den Bildungsgängen nach § 8 Nr. 1 Anlage C der APO-BK im ersten Jahr Unterricht und ein fachbezogenes Praktikum und im zweiten Jahr Unterricht umfasst. Auch aus dem in Ziffer 10.1.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 10 Anlage C der APO-BK enthaltenen Verweis auf den Abschnitt II der Ausbildungsordnung für das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie Zuständigkeiten für die Zuerkennung der Fachhochschulreife (Praktikum-Ausbildungsverordnung) ergibt sich etwas Abweichendes, insbesondere in Form einer weiteren Aufnahmevoraussetzung, nicht. Gemäß II.4 Praktikum-Ausbildungsverordnung ist es zwar Aufgabe der Schülerinnen und Schüler, einen geeigneten Praktikumsplatz zu finden und die abzuschließenden Praktikumsverträge den Schulen vor dem Praktikum zur Genehmigung vorzulegen. Jedoch ist nicht geregelt, dass die Vorlage eines solchen Praktikumsvertrages Voraussetzung für die Aufnahme in den entsprechenden Bildungsgang ist. Ungeachtet dessen verfügte der Kläger im Schuljahr 2018/2019 zunächst - unstreitig - über einen Praktikumsplatz.

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Lagen im April 2019 danach weder die Voraussetzungen für die Beendigung des Schulverhältnisses nach § 47 SchulG NRW vor noch erweist sich die Entscheidung der Aufnahme in den betreffenden Bildungsgang des Klägers als nichtig, sind auch im Übrigen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Unterricht im Schuljahr 2018/2019 nicht fortführen durfte, nicht ersichtlich. Zwar ist unklar, ob im laufenden Schuljahr rechtlich überhaupt die Möglichkeit der Aufnahme einer zweiten Praktikumsstelle möglich gewesen wäre. Eine ausdrückliche Regelung hierzu enthält die Praktikum-Ausbildungsverordnung nicht. Vorgegeben ist lediglich, dass sich das Praktikum über ein Jahr erstreckt (II. 3 Satz 1 Praktikum-Ausbildungsverordnung). Jedoch sind rechtliche Grundlagen dafür, dass aus einer etwaigen Unmöglichkeit der Fortführung des Praktikums auch die Beendigung des Unterrichtsteils folgt, nicht ersichtlich. Insoweit hätte gegebenenfalls am Ende des Schuljahres (nur) eine Nichtversetzungsentscheidung getroffen werden können. Ferner ist nicht ohne Weiteres erkennbar, dass selbst im Falle einer solchen Entscheidung eine Wiederholungsmöglichkeit nicht bestanden hätte (vgl. § 11 APO-BK).

Rechtsmittelbelehrung

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Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich.

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Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.