Klage auf Übernahme von Schülerfahrkosten wegen angeblich gefährlichem Schulweg abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Eltern einer Gymnasiastin klagen auf Übernahme der Schülerfahrkosten zum weiter entfernten Gymnasium O1; der Beklagte verweigerte Leistungen mit Verweis auf das näher gelegene Gymnasium O2. Zentrale Frage war, ob der Schulweg besondere Gefährdungen im Sinne der SchfkVO begründet. Das Gericht verneint dies und weist die Klage als unbegründet ab, da kein objektiv besonders gefährlicher Schulweg vorliegt.
Ausgang: Klage auf Übernahme der Schülerfahrkosten als unbegründet abgewiesen; kein Vorliegen einer besonderen Gefährdung des Schulwegs nach SchfkVO
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anspruchsprüfung nach der Schülerfahrkostenverordnung ist auf die nächstgelegene gleichartige Schule abzustellen; die Entfernung zu dieser Schule ist maßgeblich für die Anspruchsberechtigung.
Anspruch auf Übernahme notwendiger Schülerfahrkosten besteht nur, wenn die in der SchfkVO genannten Entfernungsgrenzen überschritten sind oder die besonderen Voraussetzungen (z. B. nach § 6 SchfkVO) vorliegen.
Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs im Sinne der SchfkVO setzt objektiv feststellbare Umstände voraus, etwa verkehrsreiche Straßen ohne Gehweg oder nicht gesicherte Querungen; bloße Befürchtungen oder allgemeine Kriminalitätsrisiken genügen nicht.
Die intensive Nutzung eines Schulwegs durch andere Fußgänger und Radfahrer sowie das Vorhandensein separater Geh‑ und Radwege sprechen gegen das Vorliegen einer schulwegspezifischen, überdurchschnittlichen Gefährdung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eltern der am 00.0.0000 geborenen Schülerin T2, die im Schuljahr 2004/2005 dass O1-Gymnasium in O besucht. Den Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2004 zurück, weil der kürzeste Schulweg zum nächstgelegenen Gymnasium O2 weniger als 3,5 km lang sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 zurück.
Die Kläger machen geltend, der Schulweg zum Gymnasium O2 führe entlang der Oer Landstraße, bei der es sich um eine vielbefahrene Landstraße handele, die Fahrzeuge führen hier mit überaus großer Geschwindigkeit, weil die Straßenführung zu einem hohen Tempo verleite. Insbesondere im Winter sei der Weg unzumutbar, der zudem auf der der Fahrbahn abgewandten Seite nur an ein weites Feld oder Büsche und Sträucher grenze. Damit böten sich ideale Verstecke für mögliche Gewalttäter.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 zu verpflichten, die notwendigen Kosten für die Beförderung ihrer Tochter T2 zum O1-Gymnasium zu übernehmen jedoch begrenzt durch die Fahrkosten zum Gymnasium O2.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, ein Teil des Schulweges führe entlang von Straßen, bei denen Tempo 30 gelte. Soweit der Weg dagegen an der Oer Landstraße entlangführe, sei ein getrennter Fuß- und Radweg vorhanden, der zudem durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt sei. Dieser Grünstreifen sei mindestens einen Meter breit und ermögliche ein relativ gefahrloses Gehen. Zudem werde sowohl auf der Landstraße als auch im innerstädtischen Bereich häufig ein Radar- Messwagen eingesetzt. Mithin bestünden keine besonderen Verkehrsgefahren. Auch die Gefahren für einen kriminellen Übergriff seien nicht überdurchschnittlich hoch. Soweit auf die Büsche verwiesen werde, befinde sich hinter diesen Büschen unmittelbar Bebauung. Zudem benutzen in der Zeit von 7.15 Uhr bis 8.00 Uhr zahlreiche Personen, insbesondere Schüler den Schulweg. Es seien am 1. September 2004 insgesamt 59 Personen gezählt worden, die überwiegend mit dem Fahrrad unterwegs gewesen seien, am 17. November 2004 zwischen 7.20 Uhr und 8.00 Uhr 41 Personen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der notwendigen Fahrkosten zum O1-Gymnasium. Fahrkosten entstehen gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO nur dann notwendig, wenn der Schulweg für einen Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,1 km beträgt oder die besonderen Voraussetzungen des § 6 SchfkVO vorliegen. Der Schulweg zum O1-Gymnasium beträgt zwar mehr als 3,5 km jedoch kommt es maßgeblich gemäß § 9 SchfkVO auf die nächstgelegene Schule an, hier das Gymnasium O2, das nicht mehr als 3,5 km entfernt liegt. Auch die Voraussetzung des § 6 SchfkVO liegen nicht vor. Insbesondere ist der Schulweg nach objektiven Gegebenheiten nicht besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet, § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Weg überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Der Weg führt zwar entlang einer verkehrsreichen Straße. Diese weist jedoch einen gesonderten Geh- und Radweg auf, der die Fußgänger und die Radfahrer hinreichend vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs schützt. Soweit auf Unfälle verwiesen wird, bei denen Fahrzeug auch über den Grünstreifen hinweg Passanten gefährden könnten, dürften sich solche Unfälle nicht von vornherein ausschließen lassen. Eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges ergibt sich hieraus jedoch nicht. Dies gilt auch für andere als die Gefahren des Straßenverkehrs. Auf die insoweit zu verlangenden Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, die den Beteiligten ausweislich ihrer Ausführungen bekannt sind, wird Bezug genommen. Die Tochter der Kläger gehört danach zwar zu einem besonders gefährdeten Personenkreis. Indessen kann nicht festgestellt werden, dass sie schutzlos einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt wird. Dabei kann dahinstehen, ob der Umstand, dass es sich um einen beleuchteten Weg entlang einer stark befahrenen Straße handelt, bei dem sich hinter den von den Klägern angegebenen Büschen zudem Bebauung befindet, bereits einer überdurchschnittlichen Gefährdung entgegensteht. Jedenfalls kann auf Grund der intensiven Benutzung des Schulweges durch andere Fußgänger sowie Radfahrer, die auch - wie vom Beklagten ermittelt - in der dunklen Jahreszeit anhält, nicht von einer schutzlosen Situation für die Tochter der Kläger ausgegangen werden.
Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, es müsse befürchtet werden, dass ihrer Tochter im Falle eines Überfalls auch Passanten nicht zur Hilfe kämen. Es mag sein, dass bei Straftaten in der Öffentlichkeit Passanten nicht zur Hilfe gekommen sind. Solche Gefahren bestehen aber nicht schulwegsspezifisch und können mithin keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten begründen. Die Gefahr, nicht nur Opfer von Gewalttätern sondern auch Opfer der Untätigkeit von Zeugen zu werden, kann nicht durch die Übernahme von Schülerfahrkosten bekämpft werden. Die Schülerfahrkostenverordnung will vielmehr bestimmten außergewöhnlichen schulwegsgeprägten Gefahren begegnen, nicht aber solchen Gefahren, die sich ganz unabhängig von der Gestaltung des Schulweges für jedermann realisieren können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.