Aufhebung der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung wegen Anhörungs- und Ermessenmängeln
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem ihn die Behörde ohne vorherige Anhörung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach §81b StPO vorlud. Streitpunkt sind formelle Anhörungspflichten und die materielle Rechtfertigung der Maßnahme (Sachaufklärung, Wiederholungsgefahr, Verhältnismäßigkeit). Das Gericht hob den Bescheid auf, weil keine Anhörung erfolgte, keine hinreichende Sachverhaltsaufklärung nachgewiesen ist und ein vollständiger Ermessenserlass vorliegt; eine Heilung nach §45 VwVfG ist nicht erfolgt.
Ausgang: Klage gegen Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung als begründet; Bescheid aufgehoben wegen Anhörungs- und Ermessenmängeln
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsakt, der eine erkennungsdienstliche Behandlung anordnet, setzt in der Regel eine vorherige Anhörung der betroffenen Person nach §28 Abs. 1 VwVfG voraus.
Ein Anhörungsmangel kann nach §45 VwVfG nur geheilt werden, wenn die Behörde den Mangel außerhalb des gerichtlichen Verfahrens im Verwaltungsverfahren nachholt.
Zur Rechtfertigung einer Anordnung nach §81b StPO sind konkrete Feststellungen zur Art, Schwere und zum derzeitigen Stand früherer Verfahren erforderlich; pauschale Hinweise auf Vorstrafen genügen nicht.
Die Behörde hat im Rahmen ihres Ermessens Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit und zur konkreten Wiederholungsgefahr darzulegen; das Fehlen jeglicher Ermessenserwägungen macht den Verwaltungsakt rechtswidrig.
Das Verwaltungsgericht darf nach §114 VwGO nur Ergänzungen an bereits vorhandenen Ermessenserwägungen vornehmen, nicht jedoch erstmals eine Ermessenserwägung ersetzen oder neu erzeugen.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Bescheid vom 6. Juni 2008 ordnete der Beklagte ohne zuvorige Anhörung die Vorladung des Klägers zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alternative StPO an. Zur Begründung gab er an, dass der Kläger bereits mehrfach wegen Betrugsdelikten in Erscheinung getreten sei. Hierfür sei er auch rechtskräftig verurteilt worden. Aktuell laufe bei der Staatsanwaltschaft in L ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung, Betruges und Steuerhinterziehung.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 3. Juli 2008 Klage erhoben, mit der er schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet; der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der angefochtene Bescheid ist schon formell rechtswidrig, weil er ohne vorherige Anhörung des Klägers nach § 28 Abs. 1 VwVfG erlassen worden ist. Es liegt auch keine Heilung dieses Fehlers nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG vor; das käme nur in Betracht, wenn die Behörde den Anhörungsmangel außerhalb des gerichtlichen Verfahrens in dem Verwaltungsverfahren behoben hätte,
vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage, § 45 Rdnr. 27.
Eine solche Nachholung der fehlenden Anhörung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ist hier aber nicht erkennbar, solches wird von dem Beklagten auch nicht behauptet.
Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtswidrig.
Soweit in der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung angegeben wird, dass der Kläger bereits mehrfach wegen Betrugsdelikten in Erscheinung getreten und auch rechtskräftig verurteilt worden sei, wird in keiner Weise detailliert dargelegt und aufgelistet, von wann diese Verfahren stammen, welcher Art die Vorwürfe sind und wie der gegenwärtige Stand der Ermittlungsverfahren im Einzelnen (noch anhängig, Verurteilung, Einstellung, Freispruch u.a.) gewesen ist.
Dieses ist aber wesentlich bei der Entscheidung nach § 81 b 2. Alternative StPO für die Frage, ob wegen der Art und Schwere der Straftaten ein besonderes kriminalistisches Interesse für die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung besteht. Maßgebend für diese Frage ist, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte in ähnlicher oder anderer Weise erneut straffällig werden könnte und ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen zur Förderung der dann zu führenden Ermittlungen geeignet erscheinen,
vgl. Meyer/Goßner, StPO, 50. Auflage, § 81b Rnd. Nr. 12.
Ausgehend von diesen Überlegungen fehlt auch jegliche Abklärung, ob und ggf. weshalb konkret Anlass für eine Wiederholungsgefahr besteht und in welcher Weise die angeordneten Standardmaßnahmen geeignet sind, künftige Ermittlungsverfahren entweder für oder gegen den Kläger zu fördern. Hierzu wäre eine Einsichtnahme in die entsprechenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nötig gewesen, was der Beklagte nach dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgang nicht vorgenommen hat.
Unabhängig von dieser unzulänglichen Sachverhaltsaufklärung, die demzufolge auch keine ordnungsgemäße Beantwortung der Frage zuließ, ob die konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlungen unter polizei- präventiven Gesichtspunkten notwendig waren, ist hier auch nicht erkennbar, dass der Beklagte Ermessenserwägungen etwa in Gestalt von Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Kläger vorgeworfenen und noch verwertbaren Straftaten angestellt hat. Angesichts dieses völligen Ermessensausfalls in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung kann auch keine Nachholung im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Denn § 114 Satz 2 VwGO erlaubt lediglich eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch eine erstmalige Ermessensbetätigung. Von daher kann dahinstehen, ob die Klageerwiderungen des Beklagten vom 10. Juli 2008 und 24. September 2008 ausreichende Ermessenserwägungen enthalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.