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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 4712/08·03.02.2009

Leinenzwang nach LHundG NRW wegen Katzenbisses durch großen Hund

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Halterin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die für ihre Hündin außerhalb des befriedeten Besitztums einen Leinenzwang (max. 1,5 m) sowie Anzeige- und Mitteilungspflichten bei Wegzug bzw. Abgabe anordnete. Streitpunkt war, ob nach einem einmaligen Vorfall (Hetzen und tödliches Verletzen einer Katze) eine hinreichende Gefahr für andere Tiere besteht. Das VG hielt die Gefahrenprognose auf Grundlage des Beißvorfalls und der Stellungnahme der Amtstierärztin für gerechtfertigt. Die Maßnahmen und die Zwangsgeldandrohungen wurden als verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei bestätigt.

Ausgang: Klage gegen Leinenzwang und Nebenanordnungen nach § 12 LHundG NRW als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anordnungen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW setzen eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus, die aus ex-ante-Sicht hinreichend wahrscheinlich zu einem Schadenseintritt in naher Zukunft führen kann.

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Die Pflichten aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW und behördliche Eingriffsbefugnisse bei Verstößen gelten nicht nur für gefährliche Hunde i.S.d. § 3 LHundG NRW, sondern für Hunde jeder Art.

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Ein gravierender Beißvorfall gegenüber einem Tier kann – auch bei ansonsten unauffälligem Verhalten – eine Gefahrenprognose rechtfertigen, die einen Leinenzwang auch außerhalb innerörtlicher Bereiche trägt.

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Die behördliche Anordnung einer maximalen Leinenlänge kann als Konkretisierung eines Leinenzwangs zulässig sein, wenn sie zur wirksamen Gefahrenabwehr erforderlich und verhältnismäßig ist.

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Zwangsgeldandrohungen sind rechtmäßig, wenn ein vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vorliegt und die Höhe des Zwangsgeldes im gesetzlichen Rahmen verhältnismäßig bemessen ist.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 LHundG NRW§ 3 Abs. 3 Nr. 6 LHundG NRW§ 3 Abs. 3 LHundG NRW§ 4 Abs. 1 LHundG NRW§ 12 LHundG NRW§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf-grund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

Die Klägerin ist Halterin der Sloughi-Hündin "G". Am 27. Juli 2006 gegen 19.35 Uhr hetzte diese Hündin vor dem Haus, N 00 in X, eine Katze und verletzte sie durch Bisse so schwer, dass diese auf Grund der Schwere der Verletzungen schließlich eingeschläfert werden musste.

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Am 20. September 2006 zeigte die Klägerin auf Betreiben des Beklagten die Haltung der Hündin "G" gem. § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz für das Land NordrheinWestfalen (LHundG NRW) an. Sie teilte mit, dass der Hund eine Größe von 68 cm habe und 26 kg wiege.

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Mit Schreiben vom 21. März 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Feststellung der Gefährlichkeit ihrer Hündin "G" beabsichtigt werde und ihr wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schreiben vom 4. Mai 2007, dass in Anbetracht der vorliegenden Zeugenaussagen der Vorfall am 27. Juli 2006 nicht bestritten werde. Mit Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2007 stellte der Beklagte die Gefährlichkeit der Hündin "G" gem. § 3 Abs. 3 Nr. 6 LHundG NRW) fest, ohne ein tierärztliches Gutachten erstellt zu haben. Dieser Bescheid ist mittlerweile bestandkräftig. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zum 4. Juni 2007 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung der Hündin zu stellen die erforderlichen Nachweise der Sachkunde, Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung und der ausweissicheren Unterbringung zu erbringen. Am 31. Mai 2007 reichte die Klägerin diesen Antrag bei dem Beklagten ein. Ferner erbrachte sie die Nachweise der ausweissicheren Unterbringung, der Zuverlässigkeit und des Abschlusses der Haftpflichtversicherung. Am 14. Juni 2007 wies die Klägerin ihre Sachkunde bei dem Beklagten nach.

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Am 20. Juni 2007 erteilte der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis zur Haltung ihrer Hündin "G". Darauf erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 20. Juli 2007 Widerspruch. Begründet wurde dieser Widerspruch damit, dass entgegen den ausführenden Bescheid vom 20. Juni 2007 die Hündin "G" nicht als gefährlich einzustufen sei. Die Feststellungen in dem Gutachten der Tierärztin T seien insoweit unzutreffend, als die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 LHundG festgestellt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2008 hob die Bezirksregierung E den Bescheid vom 20. Juni 2007 auf. Begründet wurde dies damit, dass die Feststellung der Gefährlichkeit und die erteilte Haltererlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHundG die Klägerin in ihren Rechten verletze. Gleichzeitig wies die Bezirksregierung darauf hin, dass der Beklagte vor dem Hintergrund eine eventuell notwendigen Gefahrenabwehr gem. § 12 LHundG eine entsprechend begründete - eventuelle mit Befristung und Auflagen versehene - Ordnungsverfügung erlassen könne.

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Mit Schreiben vom 24. April 2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach seiner Auffassung die Anordnung des Leinenzwangs für die Hündin "G" erforderlich sei, da sich gezeigt habe, dass die unkontrolliert andere Tiere jage und schwer verletze. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass von der Hündin "G" keine Gefahr ausgehe. Weiter bestehe auf Grund des Landeshundegesetzes und der Straßenordnung der Stadt X eine Anleinpflicht für große Hunde, insofern sei diese Anordnung des Leinzwangs nicht erforderlich.

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Mit Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sicherzustellen, dass ihre Hündin "G" 1. ab sofort nur noch an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine, welche nicht länger als 1,5 Meter sein dürfe, von ihr oder eine anderen Aufsichtsperson ausgeführt werde. Ferner wurde sie 2. aufgefordert, den Wegzug an einen Haltungsort außerhalb des Gemeindegebiets der Stadt X anzuzeigen. Außerdem wurde die Klägerin 3. aufgefordert, die Abgabe oder Veräußerung des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift des neuen Halters mitzuteilen. Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Punk 1. nicht nachkomme, drohte der Beklagte für jeden Fall, der zu Widerhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Für den Fall, dass sie den Anordnungspunkten 2. und 3. nicht nachkomme, drohte der Beklagte für jeden Fall, der zu Widerhandlung ein Zwangsgeld in Höhe 250,- Euro an. Begründet wurde dies damit, dass die Hündin "G" über einen offensichtlich rassentypischen Jagdinstinkt verfüge. Dieser werde auch durch die Teilnahme an Windhundrennen, an denen die Klägerin mit der Hündin teilnehme, gefördert. Die Hündin besitze offensichtlich einen enormen Jagdtrieb. Dieser müsse wirkungsvoll, auch in Bereichen, in den Hunde unangeleint geführt werden durften  Waldwege und Hundeauslaufgebiete – kontrolliert werden. Dies könne nur durch die Auferlegung eines Leinenzwangs wirkungsvoll erfolgen. Eine andere Möglichkeit, die Gefahr weitere Attacken der Hündin der Klägerin gegen andere Tiere durch eine die Klägerin weniger belastende Maßname abzuwenden, bestehe nicht.

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Nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung am 29. Mai 2008 hat die Klägerin am 30. Juni 2008 Klage erhoben. Sie begründet die Klage damit, dass es nicht richtig sei, dass ihre Hündin "G" unkontrolliert Wildvieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen würde. Die Hündin sei über Jahre hinweg nie auffällig gewesen. Der Vorfall vom 27. Juli 2006 sei ein ausgesprochen ungewöhnlicher und einmaliger Vorfall, der nicht auf die generelle Neigung der Hündin "G" schließen lasse.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf die Begründung der Ordnungsverfügung und das Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Außerdem führt er noch einmal ausdrücklich an, dass auf Grund des Vorfalls vom 27. Juli 2006 ohne die Auferlegung eines Leinenzwangs weiterhin die Gefahr bestehe, dass die Hündin andere Tiere Jage oder schwer verletze sogar töte. Die Amtstierärztin T führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2008 u.a. dazu aus: "Die Hündin hat gezeigt, dass sie ohne weiteres ein Tier beißt und tödlich verletzt, wenn sie außer Kontrolle ist."

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gereicht durfte trotz Ausbleibens des Beklagten ohne ihn verhandeln und entscheiden, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, " G" beim Verlassen des befriedeten Besitztums anzuleinen ist § 12 Abs. 1 LHundG NRW.

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Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.

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Vorliegend durfte der Beklagte den Leinenzwang für "E1" anordnen, um Verstöße gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 LHundG NRW abzuwehren, wonach Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

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Die Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW und die Befugnis der zuständigen Behörde, im Falle von Verstößen einzuschreiten, gelten nicht nur im Hinblick auf gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW. Das Landeshundegesetz zielt umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde jeder Art und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen können, wie sich auch aus dem in § 1 LHundG NRW formulierten Zweck des Gesetzes ergibt.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B 2488/05 -.

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Die Annahme des Beklagten, dass von "G" eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Tiere ausgeht, ist gerechtfertigt.

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Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die im Einzelfall tatsächlich oder jedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des handelnden Amtswalters bei verständiger Würdigung der Sachlage in naher Zukunft die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt.

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Daran gemessen bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es zu Verstößen gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW kommen könnte, bei denen andere Tiere zu Schaden kommen könnten, wenn "G" unangeleint ausgeführt würde.

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Das ergibt sich aus dem aktenkundigen Vorfall vom 27. Juli 2006. Am 27. Juli 2006 hetzte die zu diesem Zeitpunkt unangeleinte "G" eine Katze und verletzte sie durch Bisse so schwer, dass diese eingeschläfert werden musste. In der Stellungnahme der Amtstierärztin T vom 15. Mai 2008 heißt es dazu u.a.: "Die Hündin hat gezeigt, dass sie ohne weiteres ein Tier beißt und tödlich verletzt, wenn sie außer Kontrolle ist."

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In Anbetracht der Schwere des Beißvorfalls und der Beurteilung der Amtstierärztin hat sich an der Richtigkeit der Gefahrenprognose - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass seit Juli 2007 keine weiteren Beißvorfälle bekannt geworden sind - bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht geändert.

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Die Anordnung des Leinenzwangs erweist sich nicht als i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft. Namentlich liegt kein Fall einer Ermessensüberschreitung vor, weil der Leinenzwang unverhältnismäßig wäre. Da es sich bei "G" um einen großen Hund i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG handelt, ergibt sich für ihn die Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bereits aus § 11 Abs. 6 Satz 1 LHundG. Die Anordnung des Leinenzwangs ist aber auch außerhalb des vorgenannten Bereichs erforderlich. Denn gerade im Außenbereich kann es zum Zusammentreffen mit anderen Tieren kommen. Ein milderes Mittel als der Leinenzwang, das ebenso geeignet wäre, um Gefahrensituationen der bereits eingetretenen Art wirksam zu verhindern, ist derzeit nicht ersichtlich.

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Die Anordnung, dass die Leine nicht länger als 1,5 Meter sein darf, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie lässt sich aus den vorstehenden Gründen gleichfalls auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen.

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Die Anordnungen unter Punkt 2 . und 3. der angegriffenen Verfügung sind ebenfalls rechtmäßig und lassen sich aus den vorstehenden Gründen auf § 12 Abs. 1 LHundG stützen.

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Der Bescheid des Beklagten ist weiterhin insofern rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, als er ein Zwangsgeld in Höhe on 500,- € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Punkt 1. und in Höhe von je 250,- Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Punkt 2. und 3. androht.

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Ermächtigungsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ist § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).

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Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG eines vollstreckbaren Grundverwaltungsaktes liegt vor. Denn der Beklagte hat die Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2008 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen, so dass ein Rechtsmittel gegen die Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat.

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Das angedrohte Zwangsgeld ist nicht gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW unverhältnismäßig. Es ist im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVG NRW abgesteckten Rahmen angesiedelt, wonach das Zwangsgeld auf mindestens 10,- € und höchstens 100.000,- € schriftlich festgesetzt wird und bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist. Danach erscheint die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- bzw. 250,- € vorliegend nicht unangemessen.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 VwGO, über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 und 3 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.