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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 4543/13·23.02.2014

Zulassung zur Externenprüfung Erzieherin bei fünfjähriger Lehrtätigkeit im Ausland

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Ablehnung durch die Bezirksregierung die Zulassung zur Externenprüfung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Streitpunkt war, ob ihre mehrjährige Lehrtätigkeit in der Republik Moldau als „einschlägige Berufstätigkeit“ i.S.d. § 5 Abs. 2 APO‑BK Anlage E genügt und ob § 6 Abs. 3 PO‑Externe‑BK entgegensteht. Das VG verpflichtete den Beklagten zur Zulassung und hob den Ablehnungsbescheid auf. „Einschlägig“ erfordere keine zwingend sozialpädagogische Tätigkeit; eine auf Kindererziehung ausgerichtete Lehrtätigkeit genüge, und die Regelschulzeit werde dadurch nicht unterlaufen.

Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben und Beklagter zur Zulassung der Klägerin zur Externenprüfung verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung zur Externenprüfung für Fachschulbildungsgänge setzt nach § 18 Abs. 2 APO‑BK Anlage E die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen des § 5 APO‑BK Anlage E voraus; diese allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen sind vorrangig heranzuziehen.

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Eine „einschlägige Berufstätigkeit“ i.S.d. § 5 Abs. 2 APO‑BK Anlage E ist nicht auf sozialpädagogische Tätigkeiten beschränkt, wenn der Verordnungswortlaut eine solche Einschränkung nicht enthält.

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Eine mehrjährige Lehrtätigkeit an einer Schule kann als einschlägige Berufstätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 APO‑BK Anlage E anzusehen sein, wenn sie auf die Erziehung und Förderung von Kindern ausgerichtet ist.

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Verwaltungsvorschriften können die in der Verordnung geregelten Aufnahmevoraussetzungen nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage durch zusätzliche, abweichende Anforderungen verdrängen oder einschränken.

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§ 6 Abs. 3 PO‑Externe‑BK (Regelschulzeit) ist nicht verletzt, wenn der von der Behörde gewählte zeitliche Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Regelschulzeit rechtlich unzutreffend ist und die Zulassungsvoraussetzungen bereits nach Maßgabe der Verordnung vorliegen.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 6 Abs. 1 APO-BK§ 18 Abs. 2 APO-BK Anlage E§ 5 Abs. 2 APO-BK Anlage E§ 5 Abs. 1 APO-BK Anlage E§ 5 Abs. 4 APO-BK Anlage E

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E.          vom 17. April 2013 verpflichtet, die Klägerin zum nächst möglichen Termin zur Externenprüfung zur staatlich anerkannten Erzieherin zuzulassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 0. Mai 1970 in Bălţi, Republik Moldau, geborene Klägerin meldete sich mit Schreiben vom 16. Januar 2013 bei der Bezirksregierung E.          für die Externenprüfung zur staatlich anerkannten Erzieherin an. Beigefügt waren verschiedene Anlagen, unter anderem eine Urkunde des Ministeriums für Wissenschaft und Bildung der Republik Moldau vom 29. Juni 1993, wonach die Klägerin am 26. Juni 1993 an der Staatlichen Pädagogischen Universität zu Chişinău das Diplom als Schullehrerin für die Fächer Geschichte und Ethnografie erworben hatte, ferner eine deutsche Übersetzung des „Arbeitsbuchs“ der Klägerin, wonach diese vom 16. August 1993 bis zum 21. August 2000 an einer Mittelschule in der Republik Moldau als Geschichtslehrerin gearbeitet hatte. Die Bezirksregierung E1.       hatte der Klägerin unter dem 10. Juni 2011 bescheinigt, dass die in der Republik Moldau absolvierte Diplomprüfung als Prüfungsteil im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen im Unterrichtsfach „Geschichte“ und im Prüfungsfach „Erziehungswissenschaften“ mit der Gesamtnote 1,4 anerkannt wurde; eine Kopie dieser Bescheinigung fügte die Klägerin der Anmeldung zur Externenprüfung ebenfalls bei.

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Mit Bescheid vom 17. April 2013 lehnte die Bezirksregierung E.          den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für die Zulassung zur Externenprüfung müssten Hochschulzugangsberechtigte - wie die Klägerin - eine mindestens einjährige einschlägige berufliche Vollzeittätigkeit in einer anerkannten sozialpädagogischen Einrichtung nachweisen. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Abgesehen davon dürfe eine Zulassung frühestens zwei Jahre nach dem Erwerb der beruflichen Qualifikation erfolgen; wann dies hier der Fall sei, lasse sich wegen fehlender Qualifikationsnachweise nicht errechnen.

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Die Klägerin hat am 21. Mai 2013 Klage erhoben. Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf ihre frühere berufliche Tätigkeit als Lehrerin in der Republik Moldau. Sie habe damals selbst eine Klasse geleitet. Zu ihren Aufgaben hätten auch eine Vielzahl von Tätigkeiten gehört, die nach deutschem Recht im sozialpädagogischen Bereich angesiedelt seien. In Deutschland habe sie trotz Anerkennung ihres Diploms das Referendariat für das Lehramt nicht antreten können, weil Voraussetzung hierfür ein zweites Unterrichtsfach sei, das sie in der Republik Moldau nicht benötigt habe. Nach dem Absolvieren von Sprachkursen habe sie versucht, durch Praktika in Tageseinrichtungen für Kinder beruflich Fuß zu fassen. Durch die Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 2006 sei dies zunächst unterbrochen worden. Nach Besuch eines weiteren Sprachkurses im Jahr 2011 sei sie seit August 2011 dauerhaft bei der Diakonie in X.         beschäftigt, und zwar - je nach Mittellage - als Praktikantin, im Rahmen eines „Ein-Euro-Jobs“ oder als Ehrenamtliche. Um weiter mit Kindern tätig sein zu können und um überhaupt die Chance zu haben, auf den ersten Arbeitsmarkt zu gelangen, sei sie auf die Möglichkeit einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin aufmerksam geworden. Seitens des Bildungsträgers, der F.     GmbH, sei ihr bescheinigt worden, dass sie die Zulassungsvoraussetzungen für die Externenprüfung erfülle und an dem Kurs teilnehmen könne. Das Jobcenter habe ihr einen entsprechenden Bildungsgutschein ausgestellt.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E.          vom 17. April 2013 zu verpflichten, sie zur Externenprüfung zur staatlich anerkannten Erzieherin zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Da die Klägerin über eine Hochschulzugangsberechtigung verfüge, sei es für die Zulassung zur Externenprüfung zwingend erforderlich, eine mindestens einjährige einschlägige Tätigkeit in einer für den Bildungsgang geeigneten sozialpädagogischen Einrichtung nachzuweisen. Die Unterrichtstätigkeit der Klägerin in der Republik Moldau stelle keine solche Tätigkeit dar. Mit der in Deutschland geleisteten praktischen Tätigkeit seien die Zulassungsvoraussetzungen derzeit ebenfalls nicht erfüllt; es seien noch sechs Monate zu absolvieren. Abgesehen davon könne die Klägerin frühestens zwei Jahre nach dem Erwerb der beruflichen Qualifikation zur Externenprüfung zugelassen werden. Zwei Jahre betrage die Regelschulzeit für den Bildungsgang Erzieher in Vollzeit. Anderenfalls könnte sie den Abschluss im Wege der Externenprüfung schneller erreichen als bei Besuch der entsprechenden Fachschule, was unzulässig sei.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 17. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat einen Anspruch auf Zulassung zur Externenprüfung zur staatlich anerkannten Erzieherin.

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Gemäß § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg – PO-Externe-BK) vom 26. Mai 1999 wird zur Prüfung zugelassen, wer (neben weiteren Voraussetzungen, die hier offensichtlich erfüllt sind und nicht in Streit stehen) die Zulassungsvoraussetzungen für die Externenprüfung nach Maßgabe der APO‑BK erfüllt (Ziffer 2. der Vorschrift).

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In der erwähnten Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs‑ und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO‑BK) ist die Externenprüfung für die Bildungsgänge der Fachschule, um die es hier geht, in § 18 Anlage E geregelt. Nach dessen Abs. 2 wird (als Externer) zum Fachschulexamen zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 erfüllt und in den letzten zwei Jahren keine Fachschule besucht hat (§ 18 Abs. 2 Satz 1 APO‑BK Anlage E). Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden (Satz 2 der Vorschrift).

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Die Klägerin erfüllt die Aufnahmevoraussetzungen des § 5 APO‑BK Anlage E. Wie sich aus § 5 Abs. 2 APO-BK Anlage E ergibt, kann auch (neben den Voraussetzungen des Abs. 1) in die Fachschule aufgenommen werden, wer eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Die Klägerin war von August 1993 bis August 2000, also mehr als fünf Jahre, als Lehrerin an einer Mittelschule in der Republik Moldau beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine einschlägige Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 APO-BK Anlage E. Die gegenteilige Ansicht des Beklagten beruht darauf, dass er für Hochschulzugangsberechtigte ausschließlich auf die Voraussetzungen einer sog. Einzelfallentscheidung auf der Grundlage von Ziffer 28.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 28 APO-BK Anlage E abstellt. Abgesehen davon, dass nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts

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vgl. das rechtkräftige Urteil vom 13. September 2013 - 18 K 8436/13 -

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diese Entscheidungspraxis mangels rechtlicher Grundlage rechtswidrig ist, hat sich der Beklagte damit von vornherein den Blick auf die ‑ systematisch vorrangigen und auch auf

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Hochschulzugangsberechtige anwendbaren - allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen des § 5 APO-BK Anlage E verstellt. Demgemäß fehlt sowohl in dem ablehnenden Bescheid als auch in der Klageerwiderung jeder Hinweis darauf, aus welchen Gründen § 5 Abs. 2 APO-BK Anlage E mit Blick auf die Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin hier nicht anwendbar sein soll. Dass die Unterrichtstätigkeit an einer Schule, wie der Beklagte lediglich geltend macht, nicht als sozialpädagogische Tätigkeit gewertet werden kann, mag sein. Darauf kommt es hier indessen nicht an. Denn § 5 Abs. 2 APO-BK Anlage E spricht nur von einer einschlägigen Tätigkeit. Dass es sich dabei zwingend um eine sozialpädagogische handeln muss, lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen. Wäre der Verordnungsgeber der Auffassung gewesen, dass nur sozialpädagogische Tätigkeiten einschlägig sein können, so wäre zu erwarten gewesen, dass er den Wortlaut entsprechend einschränkend formuliert, also statt des Begriffs „einschlägige Berufstätigkeit““ den Begriff „sozialpädagogische Tätigkeit“ verwendet. Gegen die Ansicht, § 5 Abs. 2 APO-BK Anlage E sei auf sozialpädagogische Tätigkeiten beschränkt, spricht ferner, dass die besonderen Aufnahmevoraussetzungen des § 28 APO-BK Anlage E - die gemäß § 5 Abs. 4 unberührt bleiben - spezielle Vorgaben für die Konkretisierung dessen, was einschlägig sein soll, nur bezogen auf die Ausbildung in einem Ausbildungsberuf, § 5 Abs. 1 APO-BK Anlage E, enthalten („Als einschlägiger Ausbildungsberuf gilt ...“, vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 APO-BK Anlage E). ). Für die daneben eröffnete Aufnahmevoraussetzung der mindestens fünfjährigen Berufstätigkeit (§ 5 Abs. 2 APO-BK Anlage E) fehlt eine entsprechende einschränkende Regelung. Dies lässt nach Auffassung des Gerichts darauf schließen, dass der Verordnungsgeber die praktischen Erfahrungen, die durch eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit vermittelt werden, höher bewertet als die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die jemand verfügt, der ‑ ohne bereits vergleichbar praktisch tätig gewesen zu sein - zunächst nur einen Berufsabschluss besitzt. Dem Begriff „einschlägig“ in § 5 Abs. 2 APO-BK Anlage E kommt daher nur die Funktion zu, klarzustellen, dass es sich nicht um eine beliebige Berufstätigkeit handeln darf, sondern um eine solche, die auf die Erziehung von Kindern ausgerichtet ist, was bei einer Lehrtätigkeit an einer staatlichen Schule, wie die Klägerin sie ausgeübt hat, der Fall ist. Dafür, dass die Klägerin über eine für die Aufnahme an eine Fachschule gemäß § 5 APO-BK Anlage E ausreichende pädagogische Qualifikation verfügt, spricht ferner, dass ihr Diplom von der Bezirksregierung E1.       im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt als Leistung (u.a.) im Prüfungsfach „Erziehungswissenschaft“ anerkannt wurde. Bei dieser Sachlage widerspricht es Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 APO-BK Anlage E, dass der Beklagte im Rahmen seiner Einzelfall-Entscheidungspraxis auf der Grundlage bloßer Verwaltungsvorschriften etwa die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes für die Aufnahme an die Fachschule - und damit über § 18 Abs. 2 APO-BK Anlage E auch für die Zulassung zur Externenprüfung - ausreichen lässt (vgl. Ziffer Ziffer 28.1 Satz 5 der Verwaltungsvorschriften zu § 28 APO-BK Anlage E), jedoch der Klägerin, die als diplomierte Lehrerin mit mehr als fünfjähriger Berufspraxis über eine ungleich größere pädagogische Erfahrung verfügen dürfte, die Zulassung verwehren will.

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Die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 2 APO-BK Anlage E werden von der Klägerin erfüllt. Sie hat in den letzten zwei Jahren keine Fachschule besucht (§ 18 Abs. 2 Satz 1 APO-BK Anlage E); ferner lassen Vorbildung und Berufsweg angesichts des von der Klägerin besuchten Vorbereitungskurses der F.     (Europäischen Bildungsakademie) zum staatlich geprüften Erzieher und ihrer Tätigkeit als Kinder- und Jugendbetreuerin in Einrichtungen der Diakonie erwarten, dass Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden (Satz 2 der Vorschrift). Ein Führungszeugnis hat die Klägerin vorgelegt (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 5 Abs. 4, 28 Abs. 1 Satz 1 APO-BK Anlage E).

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Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass eine Zulassung der Klägerin zur Externenprüfung gegen die zwingende Regelung in § 6 Abs. 3 PO-Externe-BK verstößt (wonach zur Prüfung nicht zugelassen wird, wer durch die Externenprüfung den erstrebten Abschluss vor dem Ende der Regelschulzeit erreichen würde, die für den entsprechenden Bildungsgang festgesetzt ist). Die gegenteilige Ansicht des Beklagten beruht darauf, dass er auch in diesem Zusammenhang - von seinen Rechtsstandpunkt ausgehend folgerichtig ‑ einen unzutreffenden Anknüpfungspunkt wählt, nämlich den Zeitablauf nach Erwerb der beruflichen Zulassungsvoraussetzungen in Deutschland. Auf diesen kommt es, wie oben dargelegt, jedoch nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse der Klägerin an der Zulassung zur Externenprüfung mangels sonstiger Anhaltspunkte mit dem dort genannten gesetzlichen Auffangwert.