Fachabitur: Mathe-Note „mangelhaft“ trotz abweichender Punktgewichtung rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Abschluss- und Vornote „mangelhaft“ im Fach Mathematik ihrer Fachabiturprüfung und begehrte eine Neubewertung. Das VG setzte das Verfahren nach fehlerhafter Einstellung nach § 92 Abs. 2 VwGO fort, stellte es aber wegen konkludenter Teilrücknahme im Umfang des nicht weiterverfolgten Begehrens teilweise ein. In der Sache wies es die Klage ab: Unterschiede in der Punktegewichtung zwischen Erst- und Zweitkorrektur lägen im prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum und begründeten keinen Bewertungsfehler. Auch Einwände gegen die Aufgabenstellung und die Vornote seien nicht substantiiert dargetan.
Ausgang: Verfahren wegen Teilrücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Klage gegen Notenfestsetzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrenseinstellung wegen fiktiver Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO setzt eine zutreffende Belehrung über die maßgebliche Frist voraus.
Prüfungsspezifische Wertungen bei schulischen Prüfungs- und Notenentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf Verfahrensfehler, Rechtsverstöße, unrichtigen Sachverhalt, Verstöße gegen Bewertungsgrundsätze, sachfremde Erwägungen oder Willkür.
Abweichungen zwischen Erst- und Zweitkorrektor bei der Gewichtung einzelner Teilaufgaben und der Punktevergabe begründen für sich genommen keinen Bewertungsfehler, solange sich die Bewertung im Beurteilungsspielraum hält.
Die Zweitkorrektur erfordert eine eigenständige Begutachtung; eine Bindung an die Vorgaben des Erstkorrektors ist mit dem Zweck der Zweitkorrektur unvereinbar.
Einwendungen gegen Prüfungsaufgaben oder Vornoten sind unbeachtlich, wenn sie nicht hinreichend substantiiert dargelegt werden.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die am 00.00.1984 geborene Klägerin war im Schuljahr 2002/03 Schülerin der beklagten Schule und unterzog sich dort der Abschlussprüfung zur Erlangung des Fachabiturs. Als Abschlussnote in dem Fach Mathematik erhielt sie ein mangelhaft". Diese Note beruhte auf einem mangelhaft" als Vornote und einer mit einer mangelhaft" benoteten Abschlussarbeit im Fach Mathematik.
Am 26. Juni 2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Abschlussnote mangelhaft" im Fach Mathematik ein und stellte mit einem weiteren Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. Juli 2003 klar, dass sich dieser Widerspruch auch gegen die vergebene Vornote richte.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2004, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. Juli 2004, wies die Bezirksregierung E den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 9. Juli 2004 Klage erhoben. Da trotz gerichtlicher Erinnerung keine Klagebegründung vorgelegt worden war, wurde die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 13. September 2004, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 14. September 2004, aufgefordert, die Klage zu begründen. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass gemäß § 92 Abs. 2 VwGO die Klage als zurückgenommen gelte und sie die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wenn sie das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibe (in der den Bevollmächtigten der Klägerin zugestellten gerichtlichen Verfügung war statt der in der Originalverfügung vorgenommenen Angabe von zwei Monaten die Angabe von drei Monaten vermerkt). Da innerhalb von zwei Monaten eine Klagebegründung nicht eingegangen war, stellte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. November 2004 das Verfahren ein.
Mit ihrer am 13. September 2004 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung bittet die Klägerin um Fortsetzung des Verfahrens, da nach dem Inhalt der Verfügung vom 13. September 2004 wegen des fehlerhaften Hinweises § 92 Abs. 2 VwGO nicht zur Anwendung komme. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin inhaltlich im Einzelnen vor, dass die Bewertung der Abschlusszensur im Fach Mathematik keinen Bestand haben könne, weil der Erst- und der Zweitkorrektor bei den jeweiligen Teilaufgaben unterschiedliche maximal zu erreichende Zahlen festgelegt hätten und die tatsächlich erreichten Punktzahlen innerhalb der jeweiligen Aufgaben differierten. Von daher könne von einer korrekten und prüfungsrechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung nicht mehr ausgegangen werden. Da insgesamt achtzehn von sechsundzwanzig Abschlussarbeiten mit der Note mangelhaft oder ungenügend bewertet worden seien, sei auch davon auszugehen, dass die Aufgabenstellung der streitgegenständlichen schriftlichen Prüfung den Anforderungen an die Fachhochschulreife nicht entsprochen habe. Aus diesem Grund würden auch ausdrücklich die vergebenen Vornoten in ihren Abschlussarbeiten angefochten.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat,
den Beklagten unter Aufhebung der Abschlussnote im Fach Mathematik und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 3. Juni 2004 zu verpflichten, ihre Prüfung im Fach Mathematik an dem Berufskolleg I für bestanden zu erklären,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, ihr die erneute Ablegung der Prüfung in dem Fach Mathematik zu ermöglichen,
beantragt sie nunmehr,
den Beklagten unter Abänderung der Abschlussnote mangelhaft" in dem Fach Mathematik und der entsprechenden schriftlichen Abschlussklausur in dem Fach Mathematik sowie der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung E vom 3. Juni 2004 zu verpflichten, entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichtes neu über die Abschlussnote in dem Fach Mathematik sowohl in der Abschlussarbeit wie auch in der Abschlussnote zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält eine Anhebung der Beurteilung der Abschlussnote von mangelhaft" auf ein ausreichend" nicht für möglich, weil die Abweichungen innerhalb der einzelnen Bewertungen zwischen dem Erst- und dem Zweitkorrektor nur minimal seien und beide Korrektoren inhaltlich zutreffend die Abschlussarbeit in dem Fach Mathematik mit mangelhaft" benotet hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war auf den entsprechenden Antrag der Klägerin fortzusetzen, weil die unter dem 17. November 2004 beschlossene Einstellung des Verfahrens fehlerhaft erfolgt ist. Zwar ist die Klägerin der mit gerichtlicher Verfügung vom 13. September 2004 ausgesprochenen Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Monaten nicht nachgekommen, jedoch ist ihr in dem ihr zugegangenen gerichtlichen Schreiben die Frist fälschlicherweise mit drei Monaten angegeben worden, so dass keine entsprechend § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO zutreffende Belehrung erfolgt ist. Da insofern die Voraussetzungen für die Fiktion der Klagerücknahme nicht vorlagen, war die erfolgte Einstellung des Verfahrens fehlerhaft.
Das somit fortzusetzende Verfahren ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zulässig. Dieser Antrag entspricht zwar nicht dem in der Klagebegründungsschrift vom 13. Dezember 2004 formulierten Begehren, die Prüfung der Klägerin im Fach Mathematik für bestanden zu erklären; der nunmehrige Antrag ist jedoch als minus in diesem schriftsätzlich formulierten Antrag enthalten. Soweit über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag hinaus das schriftsätzlich formulierte Begehren nicht weiter verfolgt wird, ist darin konkludent eine Klagerücknahme im Sinne des § 92 Abs. 1 VwGO zu sehen. In diesem Umfang ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt worden.
Die Klage mit dem nunmehr verfolgten Begehren ist nicht begründet. Die Festlegung der Note mangelhaft" in der Abschlussarbeit im Fach Mathematik und die Festsetzung der Abschlussnote mangelhaft" in diesem Fach sind nicht zu beanstanden und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Prüfungsentscheidungen wie auch schulische Notenfestsetzungen sind mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem Prüfer bzw. Lehrer bei den sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen,
vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738,
ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer bzw. Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat lenken oder sonst willkürlich gehandelt hat.
Das Gericht vermag bei Beachtung des Bewertungsvorrechts der Fachlehrer nicht zu erkennen, dass diese bei der Erteilung der Note mangelhaft" sowohl in der Abschlussarbeit als auch bei der Abschlussbenotung in dem Fach Mathematik die gesetzlichen Vorgaben verkannt oder allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachtet hätten. Dass der Fachlehrer bzw. die beiden Korrektoren, die die Abschlussarbeit der Klägerin in dem Fach Mathematik begutachtet haben, fehlerhaft richtige oder vertretbare Lösungen als falsch bewertet haben, wird von der Klägerin nicht behauptet, geschweige denn detailliiert dargelegt, und es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich. Es ist auch im Ergebnis nichts dafür dargetan, dass die von den Korrektoren vorgenommene Bewertung an Bewertungsfehlern leidet. Beide Korrektoren gehen von einer maximal erreichbaren Punktzahl von 160 Punkten für die Abschlussarbeit im Fach Mathematik aus und kommen bei der Einzelbewertung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin 67,5 Punkte (Erstkorrektorin) bzw. 67 Punkte (Zweitkorrektorin) erreicht hat. Da zum Bestehen der Arbeit mindestens 72 Punkte erreicht werden mussten (45 % der erwarteten Gesamtleistung) und die Klägerin daher unter dieser Bestehensgrenze geblieben ist, ist es nicht zu beanstanden, dass die Mathematikklausur abschließend mit mangelhaft" bewertet worden ist. Dass die in den jeweiligen Teilaufgaben festgesetzten maximal zu vergebenden Punkte und die von der Klägerin individuell erreichten Punkte von den beiden Korrektoren zum Teil unterschiedlich festgelegt und vergeben worden sind, macht keinen Bewertungsfehler aus; denn es ist gerade Kern des Beurteilungsspielraums des jeweiligen Prüfers, eine Gewichtung der einzelnen Aufgaben im Gesamtgefüge der gesamten Prüfungsaufgabe vorzunehmen und sein Beurteilungsgefüge festzusetzen. Dass die beiden Korrektoren hierbei willkürlich vorgegangen sind, ist angesichts der allenfalls geringfügigen Unterschiede bei den jeweiligen Punktvergaben und der nahezu identischen Abschlusspunktzahl, die vergeben worden ist, auch nicht ansatzweise erkennbar. Auch der Umstand, dass es sich hier um die Bewertung einer Mathematikklausur handelt, ändert nichts daran, dass auch in einem solchen Fall ähnlich wie bei der Bewertung von Arbeiten aus dem geisteswissenschaftlichen Bereich wie z. B. Deutsch oder den Fremdsprachen unterschiedliche Schwerpunktbildungen und dementsprechend unterschiedliche Gewichtungen bei der Bewertung vorgenommen werden können. Das hält sich alles in dem Bereich des den Prüfenden vorbehaltenen Beurteilungsspielraums. Dass die Zweitkorrektorin bei ihrer Beurteilung zum Teil eine andere maximal zu erreichende Punktzahl festgelegt und auch im Einzelnen zum Teil eine andere Punktevergabe vorgenommen hat, ist in diesem Rahmen nicht zu beanstanden; denn es ist ihre aus § 8 Abs. 2 der Anlage C zu § 29 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) folgende Aufgabe, eine eigenständige Begutachtung der Prüfungsarbeit vorzunehmen. Wäre sie nämlich verpflichtet, die Vorgaben des Erstkorrektors zu übernehmen, machte die in der vorgenannten Norm vorgesehene Hinzuziehung eines zweiten Fachlehrers zur Begutachtung der Prüfungsarbeit keinen Sinn.
Soweit die Klägerin angibt, die Aufgabenstellung entspreche nicht den Anforderungen nach der APO-BK, bleibt das ohne substantiierende Darlegung und ist daher unbeachtlich. Dafür spricht auch nicht der Umstand, dass nach ihren Angaben von 26 Abschlussarbeiten 18 mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden sind. Auch dies spricht aus sich heraus nicht dafür, dass der zu Prüfung gestellte Stoff nicht dem zum Ende des Ausbildungsabschnittes zu beherrschenden Stoff entsprochen hat; auch hier fehlt jegliche Substantiierung. Im Übrigen ist das nach § 22 Abs. 2 ASchO vorgesehene Verfahren bei einer Fallkonstellation wie dieser eingehalten worden und es hat der Schulleiter entschieden, dass die Arbeiten den Anforderungen auf Grund des erteilten Unterrichts und der Lehrpläne entsprachen (vgl. nicht bestrittenes Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 18. Dezember 2004). Dass die Entscheidung des Schulleiters fehlerhaft war, wird substantiiert nicht dargelegt.
Auch die Festlegung der Vornote mit mangelhaft" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Vornote gründet sich nachvollziehbar auf den drei schriftlichen Klausuren, die mit ausreichend -" und zweimal mit mangelhaft" bewertet worden sind und den drei sonstigen Leistungsnoten, bei denen die Klägerin zweimal ein ausreichend -" und einmal ein mangelhaft +" erreicht hat. Dass die Fachlehrerin bei diesen Einzelnoten in der Gesamtwertung ein mangelhaft" festgelegt hat, unterliegt ihrem Beurteilungsspielraum, dessen Anwendung in der Gesamtbetrachtung keine Fehler aufzeigt, zumal es sich bei den mit ausreichend" bewerteten Leistungen auch um solche handelt, die nicht dem glatten ausreichend" zuzuordnen waren, sondern eine Tendenz zum mangelhaft" zeigten. Dass die diese Vornote tragenden Einzelbewertungen im Einzelnen Fehler aufweisen, wird von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt, so dass eine fehlerhafte Festlegung nicht zu erkennen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.