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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 4456/05·22.10.2006

Neubewertung der Abiturprüfung: Aufhebung des Zeugnisses und Verpflichtung zur Neuausstellung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Bewertung seiner schriftlichen Abiturprüfung in Englisch und das geänderte Zeugnis nach Widerspruch an. Zentrale Frage war, ob die Korrektur fehlerhaft und damit rechtswidrig war. Das Gericht stellte anhand eines Sachverständigengutachtens erhebliche Bewertungsfehler fest und verpflichtete die Schule zur Neubewertung und Ausstellung eines neuen Zeugnisses. Das Gericht selbst nimmt keine endgültige Notenfestsetzung vor.

Ausgang: Klage auf Neubewertung der Abiturprüfung und Ausstellung eines neuen Zeugnisses voll stattgegeben; Widerspruchsbescheid und Zeugnis aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Prüfungsentscheidungen und schulische Notenfestsetzungen sind gerichtlich überprüfbar; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Verfahrensfehler, Rechtsverstöße, unrichtigen Sachverhalt, Verstöße gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder Willkür.

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Ergibt ein gerichtliches Sachverständigengutachten, dass Korrekturen unberechtigt oder nur teilweise berechtigt waren, besteht für die Prüfungsbehörde die Verpflichtung zur Neubewertung und gegebenenfalls zur Neuausstellung des Zeugnisses.

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Das Gericht ist nicht befugt, dem Prüfungsrecht der Lehrenden zuwider selbst eine Prüfungsleistung endgültig zu bewerten oder eine konkrete Note zu setzen; es kann jedoch die Prüfungsbehörde zur Neubewertung verpflichten.

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Ein Rechtsschutzinteresse des Prüfungsteilnehmers ist gegeben, wenn eine fehlerhafte Benotung die weiteren Ausbildungs‑ oder Berufschancen beeinträchtigen kann.

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Erhebt die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid keine Auseinandersetzung mit konkret gerügten Bewertungsfehlern, kann dies die Tragfähigkeit ihrer Entscheidung beeinträchtigen und eine gerichtliche Aufhebung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 VwGO§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des den Kläger betreffenden Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife vom 21. September 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. September 2005 verpflichtet, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes ein neues Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife auszustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger war bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004 Schüler der beklagten Schule und legte dort die Allgemeine Hochschulreife ab. In dem entsprechenden Zeugnis vom 26. Juni 2004 wurde eine Durchschnittsnote von 1,5 berechnet. Grundlage war u.a. das Ergebnis der schriftlichen Prüfung in dem Fach Englisch, die mit ausreichend (minus) (4 Punkte) bewertet worden war.

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Gegen diese Bewertung hatte der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2004 Widerspruch erhoben, mit dem er unter Vorlage zweier von ihm in Auftrag gegebenen Privatgutachten darlegte, dass die in der vorgenannten Englischklausur vorgenommenen Korrekturen und Bewertungen zum Teil unzutreffend seien und von daher die erteilte Note ausreichend (minus) auch nicht ansatzweise sein tatsächliches Leistungsvermögen abbilde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2005 setzte die Bezirksregierung E die Note der Abiturklausur im Fach Englisch mit „ausreichend plus" (6 Punkte) neu fest und kündigte an, dass die Schule ein entsprechend geändertes Zeugnis ausstellen werde. Der darüber hinausgehende Widerspruch wurde zurückgewiesen. Zur Begründung der Notenanhebung wurde angegeben, dass die Arbeit insgesamt nicht mehr im defizitären Bereich anzusiedeln sei, wenn man die Anspruchshöhe von Textvorlage und Aufgabenstellungen in Betracht ziehe und bei der Schülerleistung anerkenne, dass durchaus wesentliche Teile des Inhaltshorizontes - bisweilen in Ansätzen - aus den ausformulierten Leistungserwartungen zu erkennen seien.

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Auf der Grundlage der Entscheidung der Bezirksregierung E stellte die beklagte Schule unter dem 21. September 2005 ein geändertes Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife aus und gab als Prüfungsergebnis für die schriftliche Prüfung in dem Fach Englisch eine Bewertung von 6 Punkten an. Die Durchschnittsnote blieb unverändert.

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Mit seiner am 10. Oktober 2005 erhobenen und im wesentlichen wie im Widerspruchsverfahren begründeten Klage beantragt der Kläger sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife vom 21. September 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. September 2005 zu verpflichten, entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut über die schriftliche Abiturarbeit in dem Fach Englisch einschließlich der festgesetzten Durchschnittsnote in dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu befinden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich im wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 5. September 2005. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse für das Verfahren fehle.

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Aufgrund gerichtlichen Beweisbeschlusses vom 9. Mai 2006 ist ein Sachverständiger beauftragt worden zu klären, ob die Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeit des Klägers in dem Fach Englisch vom 5. Mai 2004 zutreffend sind oder ob die von dem Kläger vorgenommene Bearbeitung entgegen den jeweiligen Einzelbewertungen durch die Korrektoren zutreffend oder zumindest vertretbar waren. Mit der Erstellung des Gutachtens ist Herr Oberstudienrat G beauftragt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das unter dem 15. Juni 2006 erstellte Gutachten Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers für die Durchführung dieses Verfahrens gegeben. Denn sollte sich die Korrektur der Englischarbeit als fehlerhaft erweisen, ist es nicht ausgeschlossen, dass bei einer Neu - und möglicherweise Höherbewertung der Arbeit eine höhere Durchschnittsnote für das bestandene Abitur festzulegen wäre. Eine schlechter festgesetzte Prüfungsleistung in Englisch und die eventuell zu schlecht festgesetzte Durchschnittsnote wären für den Kläger in seinen weiteren Ausbildungs- und Berufsjahren möglicherweise von Nachteil, was für die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchführung des Klageverfahrens ausreichend ist.

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Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch im Sinne seines geltend gemachten Begehrens; die angefochtenen Entscheidungen sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Prüfungsentscheidungen wie auch schulische Notenfestsetzungen sind mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem Prüfer bzw. Lehrer bei den sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen,

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vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738,

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ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer bzw. Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat lenken lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.

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Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass hier ein solcher gerichtlich überprüfbarer Fehler vorliegt; denn die schriftliche Abiturarbeit des Klägers in dem Fach Englisch ist von den Korrektoren fehlerhaft korrigiert worden, und zwar waren von den in der Arbeit angebrachten 66 Anmerkungen nach dem Ergebnis der Begutachtung 18 (= 27,27%) unberechtigt und 7 (= 10,61%) nur zum Teil berechtigt.

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Bedenken gegen die Richtigkeit der Begutachtung durch den von dem Gericht bestellten Gutachter sind nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 27. Juni 2006 angibt, der Gutachter habe nur einige wenige Fehler (4) als unberechtigt angesehen, ist nicht erklärlich, woher diese Erkenntnis stammt; denn sie stimmt nicht mit dem zuvor angegebenen Ergebnis der Begutachtung überein. Auch ist die im Zusammenhang mit der Begutachtung abgegebene Erklärung, dass die Bezirksregierung als oberste fachliche Instanz anzusehen sei, für die vorgenommene Überprüfung im Sinne des Inhalts des gerichtlichen Beweisbeschlusses vom 9. Mai 2006 ohne Belang. Denn maßgeblich und entscheidungserheblich ist allein die festgestellte objektive Sachlage.

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Der Beklagte ist daher gehalten, auf der Grundlage des Ergebnisses der Begutachtung vom 15. Juni 2006 eine Neubewertung der Englischklausur des Klägers vorzunehmen und dem Kläger anschließend auf der Grundlage der neu vorgenommenen Bewertung ein neues Abiturzeugnis mit der auf der Grundlage der Neubewertung festzusetzenden Durchschnittsnote zu erteilen.

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Soweit der Gutachter in seiner Begutachtung vom 15. Juni 2006 eigenständig eine Neubewertung der Gesamtleistung der Klausur vorgenommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass das nicht vom Beweisbeschluss gedeckt ist und das Gericht sich diese Beurteilung nicht zu eigen macht. Denn angesichts des Bewertungsvorrechts der Prüfer ist das Gericht nicht befugt, Prüfungsleistungen selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde bzw. die beklagte Schule zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären oder eine von ihm für zutreffend erachtete Note zu erteilen,

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vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.6 -, NVwZ 1998, 636 (637 f.).

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Der Entscheidung im Sinne der Tenorierung und der vorgenannten Begründung steht auch nicht entgegen, dass bereits die Bezirksregierung E in ihrem Widerspruchsbescheid eine Fehlerhaftigkeit der von der beklagten Schule ursprünglich getroffenen Notenfestsetzung der schriftlichen Arbeit in dem Fach Englisch festgestellt und eine andere/höhere Note festgesetzt hat. Denn der Begründung des Bescheides ist nicht zu entnehmen, dass die Widerspruchsbehörde die von dem gerichtlich bestellten Gutachter aufgelisteten Unkorrektheiten bei der Benotung und Bewertung erkannt und ihrer vorgenommenen Wertung zugrunde gelegt hat. Ganz im Gegenteil lässt das Schweigen der Widerspruchsbehörde zu diesen Punkten auf das Gegenteil schließen.

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Angesichts der vorstehenden Entscheidung bedarf es eines Eingehens auf die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob ihm eine volle Wahlmöglichkeit auch bezogen auf die 2. Prüfungsaufgabe gegeben war, nicht mehr.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.