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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 4345/12·24.07.2012

Aufnahme in Gesamtschule: Verpflichtung zur Erhöhung der Klassenstärke auf 30 Schüler

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufnahme in die 5. Klasse einer Gesamtschule, die seine Anmeldung wegen angeblicher Erschöpfung der Kapazität ablehnte. Das Gericht prüft, ob die Schule nach der einschlägigen Verordnung die Klassenstärke auf 30 erhöhen durfte. Es stellt fest, dass die Kapazität nicht ausgeschöpft war und die Schulleitung ermessensfehlerhaft nicht auf 30 erhöht hat. Der Beklagte wird zur Aufnahme verpflichtet; Kostenentscheidungen getroffen.

Ausgang: Klage auf Aufnahme in Jahrgangsstufe 5 erfolgreich; Beklagter zur Aufnahme des Klägers verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtmäßigkeit einer ablehnenden Schulaufnahmeentscheidung setzt voraus, dass nach ordnungsgemäßer Durchführung des Aufnahmeverfahrens die Kapazität der Schule in der Eingangsstufe tatsächlich erschöpft ist.

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Bei einer gesetzlich vorgegebenen Bandbreite der Klassenfrequenz kann diese Bandbreite um einen Schüler über- oder unterschritten werden, sodass die Erhöhung der Klassenstärke auf den nächsthöheren zulässigen Wert Ermessenstatbestand darstellt.

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Die pauschale Berufung auf einen erhöhten Betreuungsaufwand bei Gesamtschulen begründet allein kein Ermessen zuungunsten einer Ausschöpfung der höchstmöglichen Kapazität, soweit der Gesetzgeber keine Differenzierung vorsieht.

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Die Aufnahme von Härtefällen dient primär der bevorrechtigten Berücksichtigung im Auswahlverfahren und rechtfertigt nicht per se das Absehen von einer Ausschöpfung zulässiger Klassenkapazitäten.

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Die Nichtausschöpfung von Kapazitäten an anderen Schulen desselben Trägers ist kein sachgerechtes Kriterium dafür, an der angemeldeten Schule bei Vielzahl von Anmeldungen von der Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Kapazität abzusehen.

Relevante Normen
§ 6 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW§ 6 Abs. 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW§ 6 Abs. 1 VwGO§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW§ 6 Abs. 5 b VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW§ 93 Abs. 2 SchulG

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2012 verpflichtet, den Kläger in eine Eingangsklasse (5. Klasse) der H.      -I.         -Schule, C.----straße 000, 00000 N.       aufzunehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt seine Aufnahme in die fünfte Klasse der H.      -I.         -Schule, Gesamtschule der Stadt N.       .

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Mit Bescheid vom 2. März 2012 lehnte diese dessen Aufnahme unter Berufung auf die Erschöpfung der Aufnahmekapazität der Schule ab. Da die Zahl der Anmeldungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze erheblich überschritten habe, sei sie gezwungen gewesen, eine Auswahl zu treffen. Die Anmeldeunterlagen des Klägers seien entsprechend seinem Wunsch an die Gesamtschule T.     weitergeleitet worden.

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Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2012 als unbegründet zurück. Unter Zurückstellung pädagogischer und organisatorischer Bedenken habe die Schulleitung der H.      -I.         -Schule die kommenden Eingangsklassen mit jeweils 29 Schülern besetzt, sodass die Aufnahmekapazität der Schule im Rahmen der von § 6 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz vorgegebenen Bandbreite von 27 – 29 Schülern bei einer mindestens vierzügig geführten Gesamtschule erschöpft sei. Auf Grund des ohnehin schon überdurchschnittlichen Betreuungsaufwandes in einer Gesamtschule wegen der erheblichen Bandbreite zwischen leistungsstarken und leistungsschwachen Kindern sei dieser Aufwand hier angesichts der überdurchschnittlich hohen Anzahl der unter Berücksichtigung der Härtefallregelung aufgenommenen Kindern aufgrund der teilweise erheblichen notwendigen individuellen Betreuung um noch ein vielfaches überhöht. Sie habe für eine gleichmäßige Auslastung aller Schulen Sorge zu tragen und habe das von der Gesamtschule praktizierte Aufnahmeverfahren überprüft. Die im Einzelfall herangezogenen Entscheidungskriterien sowie das angewandte Losverfahren seien nicht zu beanstanden und auch ordnungsgemäß angewandt worden. Der Kläger sei an der Gesamtschule T.     aufgenommen worden, die von seiner Wohnung wesentlich näher zu erreichen sei als die begehrte Gesamtschule.

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Der Kläger hat am 6. Juni 2012 Klage erhoben. Diese begründet er im Wesentlichen damit, dass die Kapazitäten der Schule, an der er einen Platz begehrt, nicht erschöpft seien.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2012 zu verpflichten, ihn in die Jahrgangsstufe 5 der H.      -I.         -Schule aufzunehmen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2012 zu verpflichten, über seine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt aus: Die Schule habe im streitgegenständlichen Jahrgang 8 Eingangsklassen mit jeweils 29 Schülerinnen/Schülern gebildet. Von einer möglichen Überschreitung des Klassenfrequenzhöchstwertes auf 30 Schüler sei zum einen abgesehen worden, weil eine hohe Anzahl von Kindern im Rahmen der Härtefallregelung berücksichtigt worden sei, bei denen sich ein erhöhter Betreuungsaufwand abzeichne. Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass an der vierzügigen Gesamtschule T.     , an der der Kläger einen Platz erhalten habe, nur 73 Anmeldungen zu verzeichnen gewesen wären, sodass deren Bestand gefährdet gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb an der H.      -I.         -Schule die Bandbreite überschritten werden solle, wenn gleichzeitig an anderen Schulen im Einzugsbereich noch nicht einmal der Richtwert erreicht werde. Nach § 6 Abs. 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW sollten im Gebiet eines Schulträgers in Schulen einer Schulform unter Beachtung des Klassenrequenzrichtwertes möglichst gleich große Klassen gebildet werden.Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Einzelrichterin konnte gemäß § 6 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten über die Klage durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erhalt eines Platzes in einer der Eingangsklassen (5. Klasse) der H.      -I.         -Schule in N.       zu.

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Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder Schulleiter über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten allgemeinen Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung setzt voraus, dass nach ordnungsgemäßer Durchführung des Aufnahmeverfahrens die Kapazität der Schule in der Eingangsstufe erschöpft ist.

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Letzteres ist hier entgegen der Annahme in den angefochtenen Bescheiden nicht der Fall. Die Kapazität der H.      -I.         -Schule ist mit der Aufnahme von jeweils 29 Schülern in jede der acht Eingangsklassen noch nicht ausgeschöpft. Zwar hat der Beklagte mit Aufnahme von jeweils 29 Schülern in allen acht Zügen der Klasse 5 die nach § 6 Abs. 5 b der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) vorgeschriebene Bandbreite für die Sekundarstufe I einer mindestens vierzügigen Gesamtschule von 27 bis 29 Schülern in einer Klasse ausgeschöpft. Diese Bandbreite kann jedoch um einen Schüler über- oder unterschritten werden. Die Schulleitung der H.      -I.         -Schule hat ermessensfehlerhaft davon abgesehen, die Klassenstärke auf 30 Schüler zu erhöhen.

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Soweit die Schulleitung sich auf den überdurchschnittlichen Betreuungsaufwand bei der vorhandenen Bandbreite zwischen leistungsstarken und leistungsschwachen Kindern beruft, ist dieses der Gesamtschule systemimmanent und kann daher nicht als Begründung für die Nichtausschöpfung der höchstmöglichen Kapazität bei einer Vielzahl von Anmeldungen dienen, da der Gesetzgeber insoweit nicht zwischen Gesamtschulen, Realschulen und Gymnasien differenziert (§ 6 Abs. 5 b) S.1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG – BASS 11-1). Hätte der Gesetzgeber angesichts der besonderen Gegebenheiten an Gesamtschulen von einer hier möglichen Erhöhung der Schülerbandbreite von 29 auf 30 Schüler absehen wollen, hätte er eine Regelung wie in § 6 Abs. 5 b) S. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG treffen müssen, wo hinsichtlich einer möglichen Erhöhung der Klassenstärke um einen weiteren Schüler, also auf 31 Schüler, nur das Gymnasium und die Realschule, aber nicht die Gesamtschule aufgeführt worden ist.Auch die vorgetragene Aufnahme von 36 Härtefällen ( deren konkrete Verteilung auf die acht Klassen nicht bekannt ist) stellt keinen Grund dar, bei einer Vielzahl von Anmeldungen von einer Aufstockung der Klassenkapazität auf 30 Schüler abzusehen. Die Benennung von Härtefällen dient grundsätzlich dazu, diesen Kindern bevorzugt vor der Durchführung des Losverfahrens einen Platz zuzuweisen und nicht zur Begründung des Absehens von einer Kapazitätsausschöpfung bei einer Vielzahl von Anmeldungen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die genannten besonderen familiären Belastungen der als Härtefall aufgenommenen Kinder notwendigerweise zu einem besonderen Betreuungsbedarf des betreffenden Kindes während des Unterrichtes führen, der ein Absehen von der Aufstockung der Klassenkapazität auf 30 Schüler rechtfertigen würde. Zudem könnte in einem solchen Fall eine andere Verteilung dieser Schüler auf die einzelnen Klassen die Ausschöpfung der Höchstkapazität in den anderen Klassen ermöglichen. Bei Beeinträchtigungen der Schüler selbst ist davon auszugehen, dass für den etwa erforderlichen zusätzlichen Betreuungsbedarf im AO-SF-Verfahren anteilig speziell geschulte Lehrkräfte bzw. Integrationshelfer bereitgestellt werden, sodass auch dies grundsätzlich die Nichtausschöpfung der höchstmöglichen Kapazität im Bedarfsfall nicht rechtfertigt.Da die Kapazität der H.      -I.         -Schule, an der der Kläger einen Platz begehrt, nicht ausgeschöpft ist, ist es unerheblich, dass der Kläger an der Gesamtschule T.     einen Platz erhalten hat, deren Kapazität ebenfalls noch nicht ausgeschöpft ist, selbst wenn diese in ihrem Bestand gefährdet wäre. Die Nichtausschöpfung der Kapazitäten an anderen Schulen der gleichen Schulform im Einzugsbereich stellt kein sachgerechtes Ermessenskriterium dar, an der angemeldeten Schule von einer Ausschöpfung der gesetzlich zulässigen Kapazitäten bei einer Vielzahl von Anmeldungen abzusehen. § 6 Abs. 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG richtet sich an die Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde hinsichtlich der Festlegung der Klassenzüge und hindert einen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht, wenn deren Kapazität nicht ausgeschöpft ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

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Beschluss

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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.