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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 4236/13.A·01.10.2013

Sri-lankischer Tamil: Flüchtlingseigenschaft wegen LTTE-Verdachts und Vorverfolgung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Streitentscheidend war, ob ihm wegen eines LTTE-Unterstützungsverdachts politische Verfolgung droht und ob die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie greift. Das Gericht hielt Festnahme, dreimonatige Haft und Folter durch staatliche Sicherheitskräfte für glaubhaft und als politische Verfolgung qualifiziert. Mangels stichhaltiger entgegenstehender Gründe wurde eine Wiederholungsgefahr bei Rückkehr nach Sri Lanka angenommen; Ablehnung, Abschiebungsverbotsfeststellung und Abschiebungsandrohung wurden insoweit aufgehoben.

Ausgang: Klage erfolgreich: Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Bescheid (Ziff. 2–4) aufgehoben, soweit der Kläger betroffen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Politische Verfolgung liegt vor, wenn staatliche Sicherheitskräfte über eine legitime Terrorismusbekämpfung hinausgehend durch Haft und Folter an eine (vermutete) politische Überzeugung anknüpfen.

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Hat ein Schutzsuchender bereits individuelle Verfolgung erlitten und das Herkunftsland zeitnah verlassen, begründet Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung für eine begründete Furcht erneuter Verfolgung.

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Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ist nur widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsgefahr entkräften; die Würdigung unterliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung.

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Wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, ist für eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG kein Raum.

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Bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG von Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG absehen; eine entgegenstehende Feststellung ist aufzuheben, um die Ermessensausübung zu ermöglichen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 Abs. 2, Abs. 3 bzw. Abs. 7 Satz 2 AufenthG§ 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Die Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2013 werden aufgehoben, soweit sie den Kläger betreffen. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Tatbestand

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Der am 0.00.1982 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger und tamilischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am 31. Juli 2011 mit seiner Ehefrau ‑ Klägerin in dem abgetrennten Verfahren 18 K 7886/13.A - über den Flughafen G.         N.    nach Deutschland ein.

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Am 10. August 2011 stellten der Kläger und seine Ehefrau beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmliche Asylanträge. Bei seiner Anhörung am 18. August 2011 trug der Kläger zur Begründung im Wesentlichen vor: Er habe in Sri Lanka ein Reisebüro namens „C.        U.       and U1.     “ betrieben. Im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit habe er für einige Studenten Visa für England besorgt. Angeblich soll einer der Jugendlichen Mitglied der LTTE gewesen sein. Dies habe er jedoch nicht gewusst. Er habe sich ebenfalls einige Zeit in England aufgehalten. Bei der Rückkehr am 15. Januar 2011 sei er am Flughafen von Colombo festgenommen worden. Nach drei Monaten, am 18. April 2011, habe man ihn wieder freigelassen. Die Sicherheitskräfte hätten ihm vorgeworfen, Mitglied der LTTE zu sein. Sie hätten den Grund für seine Reise nach England wissen wollen. Außerdem hätten sie ihn gefragt, ob er in England bei der Demonstration anlässlich des Besuchs des srilankischen Staatschefs gewesen sei. Er habe nicht an dieser Demonstration teilgenommen. Während der Verhöre sei er geschlagen worden. Für die Freilassung habe er Geld zahlen müssen. Nach der Freilassung hätten die Soldaten weiter Geld von ihm verlangt. Einer der Soldaten habe gesagt: „Du kannst auch nach Indien fliegen, aber hier in Sri Lanka sollst du dich nicht mehr aufhalten.“ Diese Äußerung und die ständigen Geldforderungen hätten ihn und seine Frau verängstigt. Deshalb hätten sie Sri Lanka am 14. Juli 2011 verlassen. Er sei mit einem gefälschten Reisepass ausgereist.

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Die Ehefrau des Klägers, Frau B.       H.        , gab bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 18. August 2011 im Wesentlichen an: Sie habe bis zum 16. März 2011 in London Informationstechnik studiert. Ihr Ehemann sei in Sri Lanka verhaftet und drei Monate lang festgehalten worden. Deshalb habe auch sie Schwierigkeiten gehabt. Nachdem sie von der Verhaftung ihres Ehemanns erfahren habe, sei sie von England nach Sri Lanka geflogen. Bei ihrer Ankunft habe man sie sofort festgenommen und verhört. Die Sicherheitskräfte hätten gefragt, ob ihr Mann etwas mit der LTTE zu tun habe. Sie habe dann Bestechungsgeld bezahlt, um ihren Mann freizubekommen. Nach der Freilassung hätten die Sicherheitskräfte noch öfter Hausbesuche bei ihnen gemacht und sie aufgefordert, Sri Lanka zu verlassen, da die Freilassung illegal gewesen sei.

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Mit Bescheid vom 5. April 2013, als Einschreiben zur Post gegeben am 25. April 2013, lehnte das Bundesamt die Asylanträge des Klägers und seiner Ehefrau ab (Ziffer 1. des Bescheidtenors); zugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen; ferner forderte es den Kläger und dessen Ehefrau unter Androhung der Abschiebung nach Sri Lanka auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 4. des Tenors).

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Der Kläger und seine Ehefrau haben am 6. Mai 2013 Klage erhoben. Zur Begründung vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen. Ferner haben sie verschiedene Dokumente übersandt als Beleg für die Richtigkeit ihrer Angaben; auf den Inhalt des Umschlags ‑ Bl. 71 der Gerichtsakte ‑ wird insoweit verwiesen.

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Das Verfahren der Ehefrau wird nach erfolgter Abtrennung bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 18 K 7886/13.A geführt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2013 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

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hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 bzw. Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,

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äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls beigezogenen Ausländerakten des Landrates des Kreises W.       , ferner auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisquellen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG; der insoweit entgegen stehende Bescheid des Bundesamtes vom 5. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie - QualfRL ‑) ergänzend anzuwenden, § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG.

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Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger vor seiner Ausreise politische Verfolgung erlitten. Ausgehend von seinem Vorbringen und nach dem von dem Kläger sowie dessen Ehefrau in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck hält das Gericht es für glaubhaft, dass der Kläger unter dem Verdacht, als Inhaber eines Reisebüros LTTE-Mitglieder durch die Beschaffung von Visa unterstützt zu haben, von srilankischen Sicherheitskräften festgenommen, drei Monate lang in Haft gehalten und während dieser Zeit verhört und gefoltert wurde. Bei ihren getrennt durchgeführten Anhörungen durch das Bundesamt am 18. August 2011 haben der Kläger und seine Frau das Verfolgungsschicksal im Wesentlichen übereinstimmend bzw. sich sinnvoll ergänzend, lebensnah, frei von Widersprüchen und Übertreibungen ‑ und damit insgesamt glaubhaft ‑ geschildert. In der schriftlichen Klagebegründung vom 26. Juli 2013 haben sie ihr Vorbringen mit einer Vielzahl von Details, unter anderem auch zu den von dem Kläger erlittenen Misshandlungen während der Haft und zu den Modalitäten der Freilassung, vertieft und ergänzt. Bestätigt wird der Sachvortrag, soweit es um die erlittenen Folterungen geht, durch das Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E.        T.       des Fachbereichs Psychiatrie und Psychotherapie der LVR-Klinik W.       vom 5. September 2013, wonach bei dem Kläger eine auf Erlebnissen im Herkunftsland beruhende, medikamentös und zeitweise auch stationär behandelte Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Der Umstand, dass die während des Klageverfahrens vorgetragenen Einzelheiten des Verfolgungsschicksals nicht bereits bei der Bundesamtsanhörung zur Sprache gebracht worden sind, dürfte weniger auf eine mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens schließen lassen als vielmehr auf die Art und Weise der Anhörung zurückzuführen sein; die zahlreichen Fehler in den Anhörungsprotokollen ‑ wo die LTTE wechselnd als LDE, LDDE und LDCE bezeichnet wird ‑ und das Unterbleiben sich aufdrängender Nachfragen deuten darauf hin, dass dem Kläger und seiner Ehefrau dort nicht mit dem gebotenen Interesse begegnet wurde. Ferner fügt sich das Vorbringen des Klägers nahtlos in die dem Gericht vorliegende Auskunftslage. Danach soll die LTTE vor allem in Europa nach wie vor aktiv sein und eine Bedrohung darstellen. Bei den srilankischen Sicherheitskräften herrscht die Besorgnis vor, noch nicht alle LTTE-Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben; dementsprechend treffen sie die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen, um ein erneutes Erstarken dieser Organisation zu verhindern.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Sri Lanka vom 1. Juni 2012, S. 12; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 13. August 2013, S. 2.

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Die Verfolgung des Klägers ging von srilankischen Sicherheitskräften und somit unmittelbar vom Staat aus, § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a) AufenthG. Sie knüpfte an die tamilische Volkszugehörigkeit sowie an die vermutete politische Überzeugung des Klägers an, die bei den Sicherheitskräften unmittelbar den Verdacht auslöste, er sei Unterstützer der LTTE.

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Die von dem Kläger geschilderten Maßnahmen der Sicherheitskräfte haben eine legitime Terrorismus‑ und Separatismusbekämpfung überschritten. Die Schwere der von ihm erlittenen körperlichen Übergriffe lässt sich nicht mehr mit der Verfolgung angemessener Sicherheitsinteressen des Staates und dem Rechtsgüterschutz rechtfertigen.

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Da der Kläger individuell verfolgt worden ist und sein Heimatland kurz darauf verlassen hat, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QualfRL zugute. Nach dieser Bestimmung ist die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.

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Die Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis damit durch eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Auf diese Weise wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die Vermutung kann aber dadurch widerlegt werden, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 ff.

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Im Fall des Klägers besteht zur Überzeugung des Gerichts keine Veranlassung, von der Vermutung abzuweichen, dass sich die frühere Bedrohung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wiederholen wird. Es gibt keine stichhaltigen Gründe, die diese Vermutung entkräften könnten. Nach der Auskunftslage muss jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Auch wer einmal in den Verdacht der LTTE-Nähe geriet ‑ auch wenn sie seinerzeit nicht nachgewiesen werden konnte ‑ muss damit rechnen, dass der Verdacht ihm später erneut zur Last gelegt wird.

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Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.

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Die Feststellung des Bundesamtes (unter Ziffer 3. des Bescheidtenors) zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist aufzuheben. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG kann das Bundesamt von der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG absehen, wenn dem Ausländer ‑ wie hier ‑ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Daher ist dem Bundesamt durch die Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides Gelegenheit zu geben, das diesbezügliche Ermessen auszuüben, wenn es auf Grund der gerichtlichen Verpflichtung dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkennt.

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Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4. des Bescheidtenors) ist ebenfalls aufzuheben, weil für sie gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG kein Raum ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.