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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 4165/17.A·03.03.2020

Afghanistan: Kein Flüchtlingsschutz wegen interner Schutzalternative (Herat/Mazar-e-Sharif)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein afghanischer Staatsangehöriger begehrte Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote wegen behaupteter Bedrohungen durch die Taliban aufgrund früherer Tätigkeit für (amerikanische) Sicherheitsfirmen. Das Gericht hielt eine fortdauernde, verfolgungsrelevante Tätigkeit nach 2012 und eine daraus folgende individuelle Gefährdung für nicht glaubhaft dargelegt. Unabhängig davon stehe dem Kläger interner Schutz in Herat oder Mazar-e-Sharif offen; dort bestehe weder eine beachtliche Gefahr willkürlicher Gewalt noch seien Niederlassung und Existenzsicherung unzumutbar, auch unter Einbeziehung der in Afghanistan verbliebenen Kernfamilie. Die Klage wurde abgewiesen; subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote scheiterten ebenfalls an der internen Schutzalternative.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und Abschiebungsverbote abgewiesen (interner Schutz in Herat/Mazar-e-Sharif).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt einen substantiierten, widerspruchsfreien Vortrag voraus, der das individuelle Verfolgungsschicksal schlüssig und lückenlos trägt.

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Telefonische Drohungen ohne hinreichende Konkretisierung sowie erhebliche Widersprüche zu Art, Zeitraum und Umfeld einer behaupteten gefährdungsbegründenden Tätigkeit können die Annahme einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausschließen.

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Die Flüchtlingseigenschaft ist nach § 3e AsylG zu versagen, wenn in einem anderen Landesteil verfolgungsfreier interner Schutz besteht, der sicher erreichbar ist und dessen Inanspruchnahme vernünftigerweise erwartet werden kann.

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Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) bedarf es entweder gefahrerhöhender persönlicher Umstände oder eines außergewöhnlich hohen allgemeinen Gefährdungsniveaus, das auch anhand eines quantitativen Opferrisikos zu bestimmen ist.

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Besteht eine zumutbare interne Schutzalternative, scheiden subsidiärer Schutz sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG regelmäßig aus, soweit sie allein mit der allgemeinen Sicherheits- und humanitären Lage begründet werden.

Relevante Normen
§ 3 AsylG§ 4 AsylG§ 3e AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1344/20.A [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Tätigkeit für amerikanische Sicherheitsfirma; interner Schutz; Rückkehrprognose bei in Afghanistan zurückgebliebener Familie

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1987 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Tadschiken.

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Er reiste nach eigenen Angaben am 11. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Juli 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag (Az.: 0000000-423). Anlässlich seiner Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 1. Juli 2016 gab der Kläger an, sich zuletzt in L.  aufgehalten zu haben, von wo aus er Anfang Oktober 2015 ausgereist sei. Seine Eltern lebten weiter in L.     . Auch weitere Verwandte die Geschwister und Großfamilie hielten sich im Heimatland auf. Die Schule habe er drei Jahre lang besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, er sei allerdings bei einem Sicherheitsdienst tätig gewesen.

4

Befragt nach seinen Asylgründen gab er an, er habe um sein Leben gefürchtet, weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, und zwar vom Jahr 2008 bis Ende 2012. Später erklärte der Kläger, er habe bis 2015 dort gearbeitet - bis 2012 mit den Amerikanern über die afghanische Firma und nach dem Jahr 2012 bis einschließlich 2015 direkt mit den Amerikanern. Nachweise habe er über das Jahr 2012 hinaus nicht. Auf die Frage, ob es dieselbe Firma gewesen sei, für die er nach 2012 gearbeitet habe, erklärte der Kläger, es sei dieselbe Firma und dieselbe Tätigkeit gewesen. Er habe diesmal aber direkt über die amerikanische Firma ohne Vermittlung gearbeitet, weil er dadurch mehr verdient habe. Bedroht worden sei er immer, und zwar nachdem der Spion der Taliban festgenommen worden sei. Er sei so gewesen, dass die Taliban einen Anschlag auf sie geplant gehabt hätten und die Amerikaner dies herausgefunden hätten. An diesem Tag seien auch die Polizei und das afghanische Militär im Einsatz gewesen. Der geplante Anschlag habe vereitelt werden können. Danach sei er telefonisch vom N.      I.     bedroht worden. Er habe gefragt, warum er mit den ungläubigen arbeite. Wie oft er bedroht worden sei, könne er nicht sagen. Es seien alles telefonische Drohungen gewesen, öfter von N.      I.     , aber auch von anderen Taliban. Trotz der Bedrohungen habe er weiter für die Firma gearbeitet, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Er habe sich immer an dem Stützpunkt aufgehalten und sei einmal im Monat im Dunkeln und versteckt nach Hause gegangen. Auf die Frage, warum er dann 2015 Afghanistan verlassen habe, erklärte der Kläger, er habe dann einen Schlepper gefunden und die finanziellen Mittel zur Ausreise gehabt. Er habe nicht gewollt, dass seine Kinder den Vater verlieren. In eine andere Provinz habe er nicht gehen können; die Taliban seien überall in Afghanistan. Seine Frau halte sich mit den Kindern weiter in Afghanistan auf. Er habe Gelder gehabt und einen Teil zurückgelassen, damit sie sich ernähren könne. Sie hätte auch ein Eigentumshaus.

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Mit Bescheid vom 24. Februar 2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG nicht zu und lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Auch den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG erkannte es nicht zu. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Schließlich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf und befristete die Wirkungen der Abschiebung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

6

Gegen diesen, ihm am 1. März 2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 10. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf seine Tätigkeiten im Sicherheitsdienst für verschiedene Firmen in Afghanistan. Wegen der ausführlichen Darstellung der beruflichen Tätigkeiten in den einzelnen zeitlichen Abschnitten wird auf den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2017 Bezug genommen. Ferner wird wegen der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2020 auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

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Nachdem der Kläger zunächst einen vollen Verpflichtungsantrag gestellt hat, beantragt er nach Zurücknahme der Klage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigter in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2020 nunmehr (noch),

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

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ihm hilfsweise den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

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sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass betreffend den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Auf den entsprechenden Antrag hin hat das Gericht dem Kläger betreffend das Verfahren erster Instanz für den überwiegenden Teil des Klagebegehrens Prozesskostenhilfe bewilligt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klage zurückgenommen ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).

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Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2017 ist - soweit er noch angefochten ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Auch ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht.

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I. Zunächst liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG gelten zudem Handlungen als Verfolgung, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

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Die Darlegungslast für das Vorliegen einer asylrelevanten Vorverfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung trägt maßgeblich der Asylantragsteller. Dem Vortrag des Asylantragstellers kommt daher eine zentrale Bedeutung dabei zu, dem Gericht das individuelle Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.

21

BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, juris, Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93 -.

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Hierzu gehört, dass der Asylantragsteller die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird.

23

OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35.

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Ferner muss nach § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG (nur) ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die vorgenannten Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn 1. er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor einer Verfolgung nach § 3d AsylG besteht und er 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG).

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Gemessen daran kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zugunsten des Klägers nicht in Betracht.

26

Der Kläger konnte bereits nicht glaubhaft darlegen, dass er nach dem Ende seiner Tätigkeit für einen Sicherheitsdienst zum Ende des Jahres 2012 weiterhin einer verfolgungsrelevanten Tätigkeit nachgegangen ist und sich hieraus eine entsprechende Bedrohungslage für ihn ergeben hat. Insoweit geht das Gericht aufgrund der Darlegungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2017, der Schilderungen des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt sowie der vorgelegten Bescheinigungen über Tätigkeiten bei verschiedenen Sicherheitsfirmen in Afghanistan zwar davon aus, dass der Kläger bis zum Ende des Jahres 2012 bei der B.      N1.       Security und zuvor bei Sicherheitsfirmen gearbeitet hat, die zum Teil unter amerikanischer Beteiligung standen. Jedoch konnte der Kläger gegenüber dem Gericht nicht glaubhaft vermitteln, dass er im zeitlichen Anschluss daran eine Tätigkeit ausgeübt hat, wegen der er gleichermaßen im Fokus der Taliban, insbesondere des ihm aus der Provinz Badakshan bekannten N.      I.     , stand und entsprechenden Bedrohungssituationen ausgesetzt war. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zum einen bestehen nicht ohne Weiteres auflösbare Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers zu der Art seiner Tätigkeit nach 2012. Während der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, bis 2012 mit den Amerikanern über die afghanische Firma gearbeitet und danach bis einschließlich 2015 direkt mit den Amerikanern gearbeitet zu haben, wobei es sich um dieselbe Firma und dieselbe Tätigkeit gehandelt haben soll, was er in einer mündlichen Verhandlung am 4. März 2020 zunächst z.T. so bestätigt hat, ist im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. Juni 2017 die Rede davon, dass ihm nach 2012 Herr H.        eine Stelle als Security in einem Gästehaus vermittelt habe, er jedoch nicht gewusst habe, wem das Gästehaus gehört habe. Auch diese Angabe hat der Kläger später in der mündlichen Verhandlung am 4. März 2020 wiederholt. Insofern bleibt es bei dem Widerspruch, dass er einerseits direkt mit den Amerikanern zusammengearbeitet haben will, andererseits aber überhaupt nicht gewusst haben will, wem das Gästehaus gehörte. Insoweit hat er als direkten Arbeitgeber Herrn H.        angegeben, der seinerseits Afghane ist. Auch weitere belastbare Indizien, dass seine Tätigkeit im Securitybereich nach 2012 für amerikanische Staatsangehörige oder andere westliche Ausländer ausgeübt wurde, bestehen nicht. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, in das Gästehaus seien z.B. Amerikaner gekommen und muslimische Gäste habe er nicht gesehen. Andererseits habe er insbesondere Kontakt zu Herrn M.     , der zuvor als amerikanischer Mitarbeiter der B.      N1.       Security tätig gewesen sei, nicht mehr gehabt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar dargelegt, warum der Kläger über seine Tätigkeiten im Securitybereich für die Vorjahre lückenlos Ausweise und zum Teil schriftliche Bestätigungen bzw. Empfehlungsschreiben vorlegen konnte, er jedoch nicht im Besitz entsprechender Dokumente betreffend die Tätigkeit im Gästehaus ist. Dies gilt umso mehr, als auf der Bescheinigung betreffend seine Tätigkeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2012 neben Herrn M.     auch Herr H.        unterschrieben hat. Insofern hätte es nahegelegen, dass Herr H.        , der ihm die Tätigkeit im Gästehaus vermittelt haben und von dem er sein Arbeitsentgelt erhalten haben soll, auch über diese Betätigung eine Bescheinigung ausgestellt hätte. Hinzu kommt, dass ausweislich der genannten Bescheinigung der Kläger seine Tätigkeit bei der B.      N1.       Security (bereits) am 31. Juli 2012 aufgegeben habe, und zwar vor dem Hintergrund anonymer Anrufe, bei denen er mit dem Tod bedroht worden sei und deshalb seine Arbeit habe aufgeben und sein Land habe verlassen müssen. Neben diesen Aspekten sind auch die Angaben des Klägers über konkrete Bedrohungen während der Zeit seiner Tätigkeit für das Gästehaus sehr diffus geblieben. Er selbst sei keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen, es habe lediglich Anrufe und Schreiben gegenüber seiner Familie gegeben, der selbst jedoch nichts weiter passiert sei. Darüber hinaus hat der Kläger angegeben, dass die Person, die ihn wegen seiner Tätigkeiten für die Amerikaner bzw. für Ausländer bedroht habe bzw. die verlangt habe, dass er diese Tätigkeiten einstelle (N.      I.     ), nichts von der Tätigkeit für das Gästehaus gewusst habe. Schließlich ist auch der konkrete Grund für die Ausreise im Oktober 2015 im Dunkeln geblieben. Insoweit hat der Kläger (lediglich) angegeben, er sei zu diesem Zeitpunkt ausgereist, weil er über genügend Geld verfügt habe. Dies erschließt sich unter der Prämisse, dass es zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Bedrohungslage bzw. konkrete Übergriffe nicht gab, nicht ohne Weiteres, auch weil der Kläger gleichzeitig angegeben hat, seine Frau und seine Kinder seien deshalb nicht mit ihm ausgereist, weil seine Frau zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei.

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Ungeachtet dieser Erwägungen kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG - selbstständig tragend - auch deshalb nicht in Betracht, weil i.S.d. § 3e AsylG von der Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes auszugehen ist. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, und zwar für die Städte Herat undMazar‑e-Sharif.

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a) Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Kläger (auch) in den genannten Orten dem für L.     befürchteten Zugriff der Taliban, insbesondere des N.      I.     , unterliegt. Für eine entsprechende Annahme genügt insbesondere nicht die pauschale Erläuterung des Klägers in der Anhörung vor dem Bundesamt, die Taliban seien überall und hätten Kontakt zueinander. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger nunmehr - selbst unter Zugrundelegung seines Vortrags - seit Oktober 2015 nicht mehr für die Amerikaner bzw. für ausländische Firmen arbeitet. Nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage lässt das Interesse der Taliban, deren Organisationsgrad und Ressourcen begrenzt sind, in diesem Fall erheblich nach.

29

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 -, juris, Rn. 66 f.

30

Das gilt in zeitlicher Hinsicht bereits dann, wenn eine Person, die bisher für aus Sicht der Taliban problematische (ausländische) Organisationen bzw. Arbeitgeber tätig gewesen ist, diese Tätigkeit aufgibt und in ein von der Regierung kontrolliertes Gebiet übersiedelt.

31

Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Anti-government elements, August 2019, Abschnitt 4.4; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 45; ACCORD, 15. Februar 2013.

32

Vor diesem Hintergrund, unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs sowie aufgrund des Fehlens konkreter Anhaltspunkte im Fall der Person des Klägers dafür, dass die Taliban bei einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan diesen ausfindig machen und ihn aufsuchen würden, sind die Orte Herat und Mazar-e-Sharif als für den Kläger verfolgungsfreie Gebiete anzusehen.

33

b) Mit Blick auf die sonstigen Voraussetzungen der Inanspruchnahme internen Schutzes können nach der Einschätzung des Gerichts sowohl Herat als auch und Mazar-e-Sharif betreffend die dortige Sicherheits- und Versorgungslage (weiterhin) als interne Schutzalternative einen Anspruch auf internationalen Schutz ausschließen, wobei die Einschätzung im Einzelfall abhängig von dem jeweiligen persönlichen Risikoprofil zu treffen ist.

34

Ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 -, juris, Rn. 33.

35

Insoweit müssen betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung bei umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes wenigstens so gestaltet sein, dass ein die Gewährleistungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh wahrendes Existenzminimum gesichert ist,

36

BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22/12 -, juris, Rn. 9,

37

und keine anderweitigen schwerwiegenden Verletzungen grundlegender Grund- oder Menschenrechte oder eine sonstige unerträgliche Härte drohen.

38

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 -, juris, Rn. 25.

39

Diese Voraussetzungen sieht das Gericht sowohl für die Stadt Herat als auch fürMazar‑e‑Sharif als erfüllt an.

40

aa) Zunächst steht die Sicherheitslage in Herat der Annahme einer für diese Region bestehenden internen Schutzmöglichkeit nicht entgegen. Insbesondere ist für diesen Ort keine Situation festzustellen, die die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG rechtfertigt.

41

Soweit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson Voraussetzung ist, ist der Schutztatbestand zunächst für individuelle Bedrohungen vorgesehen. Bei Bedrohungen, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, bedarf es einer Individualisierung der Gefahr. Insoweit erfasst § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auch den Fall einer außergewöhnlichen allgemeinen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person der Gefahr individuell ausgesetzt wäre.

42

Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, juris, Rn. 43 = InfAuslR 2009, 138.

43

Eine solche Individualisierung kann einerseits aus persönlichen Umständen (sogenannte gefahrerhöhende Umstände) und andererseits aus einer außergewöhnlichen Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren. Eine solche Zuspitzung ist anzunehmen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson allein durch die Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

44

Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C‑465/07 ‑, Juris, Rn. 43 = InfAuslR 2009, 138; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 ‑ 10 C 9.08 ‑, juris, Rn. 14 = BVerwGE 134, 188.

45

Für die Einschätzung, ob ein solcher Grad willkürlicher Gewalt erreicht ist, bedarf es der Feststellung der Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Hierzu ist die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu ermitteln. Sodann ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

46

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 -, juris, Rn. 24.

47

Diese wertende Gesamtbetrachtung ist allerdings dann entbehrlich, wenn das quantitativ festgestellte Opferrisiko so gering ist, dass es von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit weit entfernt ist. Hiervon ist jedenfalls bei einem Tötungs- und Verletzungsrisiko in Höhe von 1:800 auszugehen (was einer prozentualen Wahrscheinlichkeit von 0,125% entspricht).

48

BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13/10 -, juris, Rn. 23 i.V.m. Rn. 22.

49

Dabei ist das Opferrisiko durch eine Gegenüberstellung der Anzahl der zivilen Opfer pro Jahr in dem betreffenden Gebiet und der Gesamteinwohnerzahl der Region zu ermitteln und bleibt die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle (rechnerisch) zunächst außer Betracht bzw. erlangt (erst) im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung Bedeutung.

50

Vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - 13a B 08.30285 -, juris, Rn. 27.

51

Gemessen daran besteht in Herat keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Diese Einschätzung ist bereits aufgrund des rein quantitativ festzustellenden Opferrisikos gerechtfertigt. Ausgehend von einer auf die Provinz bezogenen Bevölkerungsanzahl von 1.967.180 Einwohnern,

52

EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Juni 2019, S. 149,

53

und einer Anzahl von 400 zivilen Opfern (Getötete und Verletzte) im Jahr 2019 in der gesamten Provinz,

54

UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2019, Februar 2020, Tabelle S. 94 (Spalte: Total Civilian Casualities),

55

beträgt das Risiko, Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden, 1:4.918. Dieses Opferrisiko liegt weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, die nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst bei einem Opferrisiko von 1:800 (entspricht 0,125%) deutlich nicht erreicht ist. Gleiches gilt auch für die separate Betrachtung der Stadt Herat.

56

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 158 ff. (168).

57

bb) Auch die Stadt Mazar-e-Sharif steht mit Blick auf die Sicherheitslage als Ort internen Schutzes zur Verfügung. Ausgehend von einer auf die Provinz Balkh bezogenen Bevölkerungsanzahl von 1.442.847 Einwohnern,

58

EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Juni 2019, S. 149,

59

und einer Anzahl von 277 zivilen Opfern (Getötete und Verletzte) im Jahr 2019 in der gesamten Provinz,

60

UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2019, Februar 2020, Tabelle S. 94 (Spalte: Total Civilian Casualities),

61

beträgt das Risiko, Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls zu werden, 1:5.209. Auch dieses Opferrisiko liegt weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Soweit es sich auf die gesamte Provinz Balkh bezieht, ist speziell für die Stadt Mazar-e-Sharif keine abweichende Einschätzung geboten. (Auch) dort besteht nicht die beachtliche Gefahr, als Zivilperson Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.

62

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 -, juris, Rn. 104.

63

Das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im o.g. Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nach dessen Vorbringen nicht in einem rechtlich relevanten Maße. Einer erhöhten Gefährdung unterliegen etwa Journalisten, Konvertiten oder Angehörige sexueller Minderheiten.

64

Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes für Afghanistan nach dem Anschlag am 30. Mai 2017 vom 28. Juli 2017 (Stand: Juli 2017), S. 9.

65

Der Kläger gehört keiner dieser oder anderer besonders gefährdeter Personengruppen an.

66

cc) Darüber hinaus weist der Kläger auch (im Übrigen) ein die Annahme internen Schutzes rechtfertigendes, günstiges Risikoprofil auf und ist ihm die Niederlassung in Herat oder Mazar-e-Sharif auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände zuzumuten.

67

Bei ihm handelt es sich um einen 33-jährigen Mann, der als gesund und arbeitsfähig anzusehen ist. Ferner hat er in Afghanistan in Grundzügen eine Schulbildung genossen. Seine Chancen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, die ihm - selbst ohne familiäre Unterstützung - zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums ermöglicht, sind als relativ hoch anzusehen. Insoweit bieten die Städte Herat und Mazar-e-Sharif mit Blick auf die humanitären Verhältnisse jeweils hinreichende Möglichkeiten.

68

Ebenso: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 -, juris, Rn. 90 und 98.

69

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er sei (zwischenzeitlich) an der Bandscheibe erkrankt und er könne nicht mehr schwer heben, beeinträchtigt das seine Erwerbsfähigkeit nicht in einem beachtlichen Ausmaß. Denn insoweit war der Kläger offenbar auch hier in Deutschland in der Lage, verschiedene Tätigkeiten auszuüben. So hat er ein Jahr lang als Industriereiniger bei U.       gearbeitet und ist derzeit als Lagerhelfer bei B1.      tätig. Diese Erwerbserfahrungen werden ihm im Übrigen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Afghanistan zugutekommen, so dass er insbesondere nicht (mehr) auf eine erneute Tätigkeit im Securitybereich angewiesen ist.

70

Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger die Niederlassung sowohl in Herat als auch in Mazar-e-Sharif zumutbar, und zwar auch dann, wenn in die entsprechende Prognose einzubeziehen sein sollte, dass der Kläger, der allein aus Afghanistan ausgereist ist, wieder mit seiner derzeit in L.     wohnhaften Kernfamilie (Frau und vier Kinder) ein gemeinsames Leben führen wird.

71

Diesbezüglich soll offenbleiben, ob eine solche Betrachtung in rechtlicher Hinsicht erforderlich ist oder ob der Kläger mit Blick auf die Rückkehrprognose als alleinstehender Mann anzusehen ist. Insoweit ist nach der Rechtsprechung zwar stets eine realitätsnahe Betrachtung vorzunehmen, die hier dahingeht, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wieder mit seiner dort noch aufhältigen Kernfamilie zusammenleben wird. Andererseits wird eine Berücksichtigung des Art. 6 GG bei Rückkehrentscheidungen soweit ersichtlich zwingend nur dann eingefordert, wenn die Familieneinheit - was vorliegend nicht der Fall ist - bereits im Bundesgebiet gelebt wurde und die staatliche Rückkehrentscheidung deshalb in diese Familieneinheit eingreift.

72

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, juris, Rn. 17 f.; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13, juris, Rn. 12 ff. (15).

73

Jedenfalls ist dem Kläger i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Niederlassung in Herat oder Mazar-e-Sharif auch zusammen mit seiner bisher und derzeit in L.     lebenden Kernfamilie zumutbar. Dabei ist in wirtschaftlicher Hinsicht vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau und die Kinder des Klägers seit dessen Ausreise aus Afghanistan im Oktober 2015 von dem Schwiegervater des Klägers versorgt werden und in einem Eigentumshaus leben, davon auszugehen, dass auch weiterhin finanzielle Unterstützungsleistungen durch den Schwiegervater erfolgen werden und im Hinblick auf das Obdach gegebenenfalls ein Verkauf des Hauses in L.     in Betracht kommt, und zwar zugunsten des Erwerbs oder der Miete einer entsprechenden Behausung in einer der Städte Herat oder L.     . Darüber hinaus hat der Kläger in der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 1. Juli 2016 angegeben, auch seine Eltern lebten in L.     und es gebe Geschwister und weitere Großfamilie in Afghanistan. Diese Umstände lassen es in Zusammenschau mit der oben genannten Erwartung, dass es dem Kläger möglich sein wird, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die Prognose zu, dass der Kläger und seine Familie ihren Lebensunterhalt in dem rechtlich notwendigen Ausmaß sichern können.

74

Hinzu kommt, dass der Kläger als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland anders als die übrige Bevölkerung die Möglichkeit hat, für eine Übergangszeit Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen. So bietet IOM in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung Rückkehrern aus Deutschland Unterstützung in Form von Geldleistungen, und zwar über die Programme „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) an (z.B. einmalige Starthilfe von 1.000,- Euro pro volljähriger Person).

75

Siehe die Informationen des BAMF und der IOM unter https://www.returningfromgermany.de/de/ programmes/reag-garp; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 26.

76

Ergänzend können Personen, die mithilfe des REAG/GARP-Programms ausreisen, seit Januar 2019 durch das StarthilfePlus-Programm der Bundesregierung sechs bis acht Monate nach Rückkehr eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung in Form einer weiteren Geldleistung („zweite Rate“) erhalten.

77

Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp.

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Schließlich bietet das European Return and Reintegration Network (ERRIN), ein überwiegend von der Europäischen Union finanziertes Rückkehr- und Reintegrationsprogramm europäischer Staaten unter der Leitung der Niederlande, in Zusammenarbeit mit der Organisation IRARA (International Returns & Reintegration Service) und dem Afghanistan Centre for Excellence freiwillig und zwangsweise Zurückgekehrten Beratung und Sachleistungen an, die gegebenenfalls auch kumulativ zu den Leistungen des REAG/ GARP-Programms gewährt werden

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Vgl. umfassend zu den Möglichkeiten der Rückkehrhilfen: OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2019 ‑ 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 257 ff.

80

II. Ist dem Kläger danach die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG nicht zuzuerkennen, hat die Klage auch im Übrigen keinen Erfolg. Dies gilt zunächst für einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG - der sich, soweit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG betroffen ist, auf denselben o.g. Lebenssachverhalt gründen würde. Denn die Vorschrift des § 3e AsylG gelangt hier gleichermaßen zur Anwendung (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG). Entsprechendes gilt für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Vor dem Hintergrund, dass die Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots mangels anderweitiger individueller Umstände bestenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und humanitären Lage in Betracht käme, für die sowohl nach § 60 Abs. 5 AufenthG als auch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine extremes Gefahrenniveau bzw. eine extreme Gefahrenlage erforderlich ist,

81

vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 72,

82

folgt dies schon aus dem Umstand, dass der Kläger - wie oben ausgeführt - in Herat oder Mazar-e-Sharif internen Schutz im Sinne des § 3 AsylG erlangen kann. Denn die dort implizit getroffene Feststellung, dass von dem betreffenden Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, setzt einen Zustand voraus, der über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht.

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OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 190 ff., unter Berufung auf BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris, Rn. 35 und vom  31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 -, juris, Rn. 20, ähnlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 2019 ‑ A 11 S 2376/19 -, juris, Rn. 36 ff.

84

Gleiches gilt im Ergebnis betreffend ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Vor dem Hintergrund, dass es dem Kläger nach den obigen Ausführungen im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG zumutbar ist, internen Schutz in Herat oder Mazar-e-Sharif zu suchen, ist die Annahme, dass die (dortigen) humanitären Bedingungen seiner Abschiebung zwingend entgegenstehen, nicht gerechtfertigt. Insoweit besteht betreffend den Kläger ‑ auch soweit seine gesamte Kernfamilie in den Blick zu nehmen ist - nicht die Befürchtung, er könne seine und die elementaren Bedürfnisse seiner Familie wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft nicht in einem hinnehmbaren Maß sichern.

85

Die Abschiebungsandrohung findet schließlich ihre Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Betroffene die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die übrigen Voraussetzungen erfüllt der Kläger - wie dargelegt - ebenso nicht.

86

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

87

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Rechtsmittelbelehrung

89

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.

90

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

91

1.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

92

2.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

93

3.              ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

94

Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

95

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

96

In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

97

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

98

Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.