Widerruf von Waffenbesitzkarten nach § 5 Abs. 2 WaffG wegen Trunkenheit im Verkehr
KI-Zusammenfassung
Die Behörde widerrief sechs Waffenbesitzkarten, nachdem der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,29 ‰) verurteilt worden war; der Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab und bestätigt die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG. Stress- und familiäre Gesundheitsprobleme des Klägers genügen nicht, die Zuverlässigkeitsvermutung zu erschüttern; die Tat ist kein Bagatelldelikt.
Ausgang: Klage gegen Widerruf von sechs Waffenbesitzkarten wegen Trunkenheit im Verkehr als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG, dass bei bestimmten strafbaren Handlungen die Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne in Frage steht, kann nur ausnahmsweise durch mildernde Umstände entkräftet werden.
Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr mit erheblich erhöhter Blutalkoholkonzentration ist die Tat regelmäßig nicht als Bagatelldelikt einzustufen und rechtfertigt im Regelfall den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse.
Familien- oder Gesundheitsstress des Inhabers begründet für sich allein keinen hinreichenden Ausnahmegrund, von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG abzuweichen, wenn die Tat auf Grundlage der festgestellten Umstände ernstliche Bedenken an der Zuverlässigkeit begründet.
Die Behörde darf im Widerrufsverfahren die Herausgabe oder Unbrauchbarmachung der Waffen sowie die Abgabe der Waffenbesitzkarten anordnen; das Gericht kann der Begründung des Verwaltungsakts folgen (§ 117 Abs. 5 VwGO), wenn diese tragfähig ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Ordnungsverfügung vom 23. September 1999 widerrief der Beklagte gegenüber dem Kläger insgesamt sechs waffenrechtliche Erlaubnisse (Waffenbesitzkarten) und ordnete gleichzeitig an, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und nach Durchführung einer der genannten Maßnahmen die Waffenbesitzkarten unverzüglich beim Beklagten abzugeben, nachdem er erfahren hatte, dass der Kläger durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts E vom 5. Mai 1998 - 10 Cs 72 Js 239/98 (380/98) - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,- DM verurteilt worden war. Nach den Feststellungen des Strafgerichts führte der Kläger ein Kraftfahrzeug, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 1,29 Promille aufwies.
Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos; er wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 3. Januar 2000 zurückgewiesen.
Am 21. Januar 2000 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. September 1999 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 3. Januar 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes in seiner zuletzt durch den Widerspruchsbescheid gefundenen Form und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO.
Ergänzend wird festgestellt, dass weder die vorgetragene Stresssituation auf Grund der Trennung von seiner Ehefrau noch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seines Vaters jeweils einen hinreichenden Grund dafür bieten, im Falle des Klägers von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG abzuweichen. Abgesehen vom sukzessiven Vortrag dieser Umstände vermögen beide Aspekte nicht, die Tat des Klägers, die schon auf Grund der festgestellten Blutalkoholkonzentration nicht als Bagatelldelikt einzustufen ist, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn der Kläger hätte auf jeden Fall erkennen müssen, dass er nicht mehr in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Zudem wäre es ihm auch zumutbar gewesen, die aus seiner Sicht erforderliche Fahrt zu seinen Eltern mit dem Taxi zu bewerkstelligen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Ausgehend vom Auffangwert war dieser Betrag im vorliegenden Fall angesichts der Anzahl der streitbefangenen waffenrechtlichen Erlaubnisse angemessen zu erhöhen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Bei der Antragstellung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.
Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.
Sternberg
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.