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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 3975/99·24.05.2000

Namensänderung abgelehnt: Kein wichtiger Grund nach § 3 Namensänderungsgesetz

Öffentliches RechtNamensrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens von 'T' in 'T1'. Streitgegenstand ist, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Namensänderungsgesetz vorliegt. Das VG Düsseldorf weist die Klage ab, da der Kläger die Schreibweise zuvor bewusst zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile verwendet hat und dies keinen wichtigen Grund rechtfertigt. Zudem hat die Ehefrau nicht gemeinsam Klage erhoben, sodass eine unterschiedliche Ehebennamensführung problematisch wäre.

Ausgang: Klage auf Änderung des Familiennamens von 'T' in 'T1' als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Änderung des Familiennamens nach § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus.

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Die nachträgliche Legalisierung einer zuvor bewusst falschen Namensführung zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile begründet keinen wichtigen Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung.

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Die Behauptung, der Name sei in einer älteren familiären Schreibweise belegt, rechtfertigt keine Namensänderung, wenn dem öffentlichen Interesse an kontinuierlicher Namensführung und Abstammungsdokumentation entgegenstehende Umstände überwiegen.

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Fehlt die Beteiligung oder der Widerspruch eines weiteren Mitantragstellers (hier der Ehefrau), kann dies gegen eine Namensänderung sprechen, da unterschiedliche Schreibweisen der Eheleute zu erheblichen Problemen im Rechtsverkehr führen können.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz§ 113 Abs. 1, 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit der Klage begehrt der Kläger eine Änderung seines Familiennamens „T" in „T1".

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Am 2. Januar 1998 beantragten der Kläger und seine Ehefrau bei dem Beklagten die vorgenannte Namensänderung. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß die älteste Schwester des Vaters des Klägers den Namen T1 in der nunmehr gewünschten Schreibweise geführt habe. Ein verstorbener Vetter des Klägers, Herr T2 aus U sei der Vater der Fernsehmoderatorin T3 gewesen und habe ebenfalls die nunmehr gewünschte Namensbezeichnung geführt. Geschäftliche Probleme mit der jetzigen Namensschreibweise T seien ebenfalls ein Grund für den Namensänderungsantrag. In den Archiven von S und N habe man die Schreibweise „T" nicht gefunden.

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Zur Begründung des Antrages legte der Kläger dem Beklagten verschiedene Geburts- und Heiratsurkunden vor, aus denen zu ersehen ist, in welcher Schreibweise der Familienname jeweils geführt wurde. Der Vater des Klägers führte den Familiennamen in derselben Schreibweise, wie ihn auch der Kläger führt. Bei einer telefonischen Unterredung mit dem Beklagten am 23. März 1998 teilte der Kläger diesem außerdem mit, daß er einen Vertrieb für CD´s betreibe und sich bessere wirtschaftliche Bedingungen erhoffe, wenn bekannt werde, daß er mit der Fernsehmoderatorin verwandt sei. Außerdem übersandte der Kläger dem Beklagten Abschriften seines Schriftverkehrs mit dem Standesamt der Stadt U1, denen zu entnehmen ist, daß die Stadt U1 eine standesamtliche Namensberichtigung des Familiennamens abgelehnt hatte.

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Am 3. März 1998 meldete der Kläger bei der Stadt U1 ein Gewerbe unter dem Namen „T1 Naturarznei- und Kompaktdisk- Vertrieb" an.

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Mit Schreiben vom 27. Juli 1998 übersandte der Kläger dem Beklagten weitere Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß der Kläger den nunmehr gewünschten Familiennamen in der Schreibweise „T1" im Rechtsverkehr mit Banken und Versicherungen bereits verwendete.

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Mit Schreiben vom 26. Oktober 1998 gab der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrages zu äußern.

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Mit Schreiben vom 16. November 1998 wies der Kläger erneut darauf hin, daß die älteste Schwester seines Vaters bereits den Familiennamen „T1" getragen habe.

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Mit Bescheid vom 2. März 1999 - dem Kläger und seiner Ehefrau zugestellt am 4. des Monats - lehnte der Beklagte die beantragte Familiennamensänderung ab. Zur Begründung wies er darauf hin, einen wichtigen Grund für die Namensänderung im Sinne von § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz hätten der Kläger und seine Ehefrau nicht dargelegt. Der Wunsch, den Familiennamen in derselben Schreibweise zu führen wie die aus den Medien bekannte T3, sei zwar nachvollziehbar, rechtfertige jedoch keine öffentlich-rechtliche Namensänderung. Die angeführten geschäftlichen Probleme stellten einen wichtigen Grund ebenfalls nicht dar. Der Familienname stehe grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers. Die Tatsache, daß der Kläger seinen Familiennamen - offensichtlich bewußt - bereits in der von ihm begehrten Schreibweise führe, begründe keinen Anspruch auf Änderung des Familiennamens. Es entstehe vielmehr der Eindruck, daß es erst zu Irritationen hinsichtlich der Schreibweise des Familiennamens gekommen sei, nachdem der Kläger ganz bewußt eine falsche Schreibweise angewandt habe.

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Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 23. März 1999 Widerspruch.

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Mit Bescheid vom 10. Mai 1999 - zugestellt am 14. des Monats - lehnte die Bezirksregierung E den Widerspruch ab. Sie richtete den Widerspruchsbescheid an den Kläger und seine Ehefrau.

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Am 10. Juni 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Eine Veränderung der ursprünglichen Gründe ergebe sich insoweit, als er aus gesundheitlichen Gründen seine Firma aufgegeben habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. März 1999 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 10. Mai 1999 zu verpflichten, seinen Familiennamen von „T" in „T1" zu ändern.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 2. März 1999 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 10. Mai 1999 hat allein der Kläger Klage erhoben, nicht jedoch seine Ehefrau. Weder der Klageschrift vom 9. Juni 1999 noch den weiteren Schriftsätzen des Klägers zur Begründung der Klage vom 1. August 1999 und 22. September 1999 ist irgendein Hinweis darauf zu entnehmen, daß der Kläger die Klage auch in Vertretung für seine Ehefrau erhoben hat. In sämtlichen Schriftsätzen ist stets nur von „dem Kläger" die Rede nicht jedoch von beiden Ehegatten als Kläger. Da die Ehefrau des Klägers den Antrag auf Vornahme der Familiennamensänderung vom 2. Januar 1998 selbst unterzeichnet hat, und der Kläger während des Verwaltungsverfahrens nie zum Ausdruck gebracht hat, daß er auch als Vertreter seiner Ehefrau handelt, kann auch aus dem Ablauf des Vorverfahrens nicht geschlossen werden, daß der Kläger bei Klageerhebung auch für seine Ehefrau gehandelt hat. Es fehlt schon an einem Widerspruch der Ehefrau des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 2. März 1999. Denn das Widerspruchsschreiben vom 23. März 1999 nennt als Absender allein den Kläger, das Schreiben ist allein von dem Kläger unterzeichnet und auch aus dem Text des Widerspruchsschreibens ist nicht ersichtlich, daß der Kläger auch für seine Ehefrau handeln wollte. Demzufolge war es auch unzutreffend, den Widerspruchsbescheid an beide Ehegatten zu adressieren.

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Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Ehefrau des Klägers, hätte sie selbst Klage erhoben, mit ihrer Klage ebenso unterlegen wäre, wie der Kläger selbst.

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Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2. März 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß sein Familienname von „T" in „T1" geändert wird.

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Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger einen wichtigen Grund für eine Änderung seines Familiennamens im Sinne von § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz nicht dargelegt hat. Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 2. März 1999 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 10. Mai 1999 und sieht nach § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

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Ergänzend sei auf folgendes hingewiesen:

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Einen wichtigen Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz stellt es insbesondere nicht dar, daß sich der Kläger in der Vergangenheit den Namen „T1" im Rechtsverkehr gegenüber Versicherungen und Behörden sowie bei Ausübung seines Gewerbes bereits angemaßt hat. Die Schwierigkeiten, die eine bewußt falsche Namensführung auslöst, können nachträglich nicht durch eine öffentlich- rechtliche Namensänderung ausgeräumt werden. Dies hieße, ein Fehlverhalten des Klägers im Nachhinein zu legalisieren. Ersichtlich diente die Namensführung „T1" zunächst dazu, sich geschäftliche Vorteile durch einen Hinweis auf die verwandtschaftliche Beziehung zu der Fernsehmoderatorin T3 zu verschaffen. Nachdem die Fernsehmoderatorin dem Kläger die angemaßte Namensführung zivilrechtlich untersagte, versuchte der Kläger, einem Unterlassungsanspruch der Frau T3 durch entsprechende Angleichung seines Familiennamens T den Boden zu entziehen. Diese Zwecke werden von § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz nicht gedeckt. Der nach Aufgabe seiner geschäftlichen Aktivitäten infolge Krankheit verbliebene Wunsch des Klägers, seinen Familiennamen ebenso schreiben zu dürfen, wie die verstorbene Schwester seines Vaters, weil es sich dabei um die älteste heute noch dokumentierbare Schreibweise des Namens der Familie handele, verdient angesichts des öffentlichen Interesses an einer kontinuierlichen Namensführung sowie der Dokumentation der Abstammung von den Eltern keinen Schutz.

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Im übrigen steht der begehrten Namensänderung nunmehr auch entgegen, daß die Ehefrau des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten Klage nicht erhoben hat und folglich eine Namensänderung dazu führen würde, daß die Ehegatten ihren Familiennamen in unterschiedlicher Schreibweise zu verwenden hätten. Dies löste weitere Probleme im Rechtsverkehr aus.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.