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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 3661/11·10.11.2011

Kein Kostenerstattungsanspruch für Gebärdensprachdolmetscher bei Elternabenden (NRW)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Gehörlose Eltern begehrten vom kommunalen Schulträger die Übernahme von Gebärdensprachdolmetscherkosten für Elternabende, Elternsprechtage und ähnliche schulbezogene Elternveranstaltungen. Streitpunkt war, ob sich ein Anspruch aus dem SchulG NRW, § 8 BGG NRW oder der UN-Behindertenrechtskonvention ableiten lässt. Das VG Düsseldorf verneinte eine Anspruchsgrundlage: Elternveranstaltungen seien weder schulgesetzlich anspruchsbegründend geregelt noch „Verwaltungsverfahren“ i.S.d. § 9 VwVfG NRW, sodass § 8 BGG NRW nicht greife. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher bei Elternveranstaltungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher bei schulbezogenen Elternveranstaltungen bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anspruchsgrundlage; allein aus allgemeinen Eltern-Informationsrechten folgt er nicht.

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Elternabende, Elternsprechtage und vergleichbare schulische Informationsveranstaltungen sind keine Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG NRW.

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Der Erstattungsanspruch nach § 8 Abs. 1 BGG NRW setzt voraus, dass die Kommunikation zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist; außerhalb eines Verwaltungsverfahrens besteht kein Anspruch aus dieser Norm.

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§ 8 Abs. 1 BGG NRW vermittelt keinen unbedingten Anspruch auf pauschale, anlassunabhängige und vorab zu bewilligende Kostenerstattung; der Träger kann die Kommunikationshilfe auch selbst bereitstellen und es sind nur notwendige Auslagen erstattungsfähig.

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Aus der UN-Behindertenrechtskonvention lassen sich gegenüber einem kommunalen Schulträger ohne spezifische innerstaatliche Ausgestaltung keine unmittelbaren, unbedingten Leistungsansprüche auf Dolmetscherkosten für Elternveranstaltungen ableiten.

Relevante Normen
§ 44 SchulG NRW§ 92 Abs. 3 Schulgesetz§ 57 SGB IX§ 62 bis 74 Schulgesetz§ 62 bis 74 SchulG NRW§ 44 Abs. 1 SchulG NRW

Leitsatz

Ein Anspruch gehörloser Eltern auf Kostenübernahme gegen den Schulträger betreffend die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern aus Anlass des Besuchs von Elternabenden, auf denen die Eltern insbesondere über den Leistungsstand ihres Kindes mündlich informiert werden, besteht in Nordrhein-Westfalen nicht. Er ergibt sich mangels ausdrücklicher Regelung insoweit nicht aus dem SchulG NRW und auch nicht aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) NRW, weil es sich bei Elternabenden nicht um Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG NRW handelt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner,

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rubrum

1

Die gehörlosen Kläger sind die Eltern und Erziehungsberechtigten ihres seit dem Sommer 2009 eine Grundschule in der beklagten Gemeinde besuchenden Sohnes M.

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Mit Schreiben an die Beklagte als Schulträger besagter Grundschule vom 24. März 2011 legten sie u.a. Einladungen zu Elternsprechtagen, Klassenpflegschaftsitzungen und in der Schule von Dritten veranstalteten Informationsabenden (konkret der Landesanstalt für Medien und Kultur zu den Risiken von ICQ) vor und beantragten die Kostenübernahme von Gebärdensprachdolmetschern für die gesamte Schulzeit ihres Sohnes. Ihnen seien pauschal die Kosten von 7 schulischen Veranstaltungen pro Jahr zu bewilligen. Zur Begründung beriefen sie sich auf § 44 SchulG NRW, wonach Eltern in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu beraten seien und ferner auf die Art. 23, 4 und 9 der (am 21. Dezember 2008 als Bundesgesetz beschlossenen) UN-Behindertenrechtskonvention (BRK). Die entsprechende Verpflichtung des Schulträgers sei ihnen durch ein beigefügtes Schreiben der Bezirksregierung E vom 16. März 2011 bereits bestätigt worden. In einem in Kopie beigefügten Schreiben der Bezirksregierung E an die Kläger vom 16. März 2011 wird nach Ablehnung eines sinngemäßen Anerkennungsbegehrens unter Berufung darauf, dass (wenn überhaupt) nur bereits entstandene und durch Rechnung belegte Aufwendungen unter weiteren Voraussetzungen erstattet werden könnten, wörtlich ausgeführt: "Folglich können die Kosten für die Beauftragung von Gebärdensprachdolmetschern, welche nicht für die Teilnahme an Schulmitwirkungsveranstaltungen gem. den §§ 62 bis 74 Schulgesetz entstanden sind (z.B. Teilnahme an Elternabenden, Elternsprechtagen, sonstige Eltern-Lehrer-Gesprächen etc.) nicht aus Landesmitteln finanziert bzw. beglichen werden. Diesbezügliche Sachkosten sind gem. § 92 Absatz 3 Schulgesetz vom jeweiligen Schulträger der von den Schülern der Eltern besuchten Schule zu tragen. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an den / die Schulträger..."

3

Mit den Klägern zur Kenntnis gebrachtem Schreiben vom 20. April 2011 teilte die Beklagte der Bezirksregierung E mit, die Kläger hätten das dortige Schreiben vom 16. März 2011 vorgelegt. Die gehörlosen Eltern für einen Gebärdensprachdolmetscher entstehenden Kosten seien nach Auffassung der Beklagten keine Sachkosten im Sinne des Schulgesetzes. Elternabende etc. seien auch keine Verwaltungsverfahren, in denen nach der Kommunikationshilfeverordnung die Kosten für einen Gebärdendolmetscher übernommen werden könnten. Entsprechende Aufwendungen seien vielmehr nach § 57 SGB IX als Kosten der allgemeinen sozialen Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft anzusehen. Die Bezirksregierung E werde um erneute Prüfung gebeten.

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Die Bezirksregierung E teilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 3. Mai 2011 mit, man habe mit Schreiben vom 16. März 2011 lediglich ausführen wollen, dass sich die Erstattungsmöglichkeiten des Landes auf Schulmitwirkungsveranstaltungen gem. den §§ 62 bis 74 Schulgesetz beschränke. Das Schreiben fährt fort: "Inwieweit diese Kosten den, von den Schulträgern nach § 92 Absatz 3 Schulgesetz zu tragenden Sachkosten zuzuordnen sind, liegt hierbei selbstverständlich im jeweiligen Ermessen und in der Bewertung des Schulträgers der von Schülern der Eltern besuchten Schule."

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Unter Übersendung einer Kopie dieses Schreibens lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Mai 2011 den Antrag der Kläger ab. Die von den Klägern beantragten Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher seien keine den Schulträger treffenden Sachkosten. Dass die Bezirksregierung E einen anderen Eindruck erweckt habe, werde bedauert.

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Am 16. Juni 2011 haben die Kläger Klage erhoben.

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Sie tragen vor, es gehe ihnen nicht vorrangig um Schulmitwirkungsveranstaltungen gem. den §§ 62 bis 74 Schulgesetz, sondern vielmehr um die Teilnahme an Elternsprechtagen und Elterngesprächen mit den Lehrern, anlässlich derer die schulischen Leistungen und Entwicklungen ihres Sohnes besprochen würden. Sie seien von der Schule nach § 44 Abs. 1 SchulG NRW zu informieren und zu beraten und nach Absatz 2 ebenda auch individuell zu informieren. Bei der Wahrnehmung ihrer Informationsrechte aus § 44 SchulG NRW seien sie auf die Verwendung von Gebärdensprachdolmetschern angewiesen. Eine schriftliche Kommunikation sei kein ausreichender Ersatz. Ihr Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher ergebe sich aus § 8 BGG NRW; der Begriff des Verwaltungsverfahrens dort sei weit auszulegen. Darüber hinaus sei auch die BRK zu beachten.

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Die Kläger teilen ferner mit, dass sie vor dem Sozialgericht E1 seit August 2010 einen Rechtsstreit gegen den Kreis L führen, in dem eine Erstattung/Anerkennung von Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher für schulische Veranstaltungen nach § 57 SGB IX begehrt wird. Die Kläger überreichen den bislang entstandenen Schriftwechsel des noch nicht terminierten Verfahrens. Sie verfolgen auch dort den Anspruch betreffend Elternabende und Elternsprechtage. Der Landrat des Kreises L verteidigt sich dahingehend, die Erstattungsfähigkeit der Kosten sei auf der Grundlage der Kommunikationshilfeverordnung und damit durch andere Schuldner als ihn gegeben. Wenn bereits die Kosten im Verwaltungsverfahren zu übernehmen seien, folge daraus im Umkehrschluss, dass auch bei das Verwaltungsverfahren vorbereitenden Maßnahmen auf Grund des engen Sachzusammenhangs eine Kostenübernahme zu erfolgen habe. Die den Eltern im Rahmen von Elternsprechtagen eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme sei daher als Bestandteil des förmlichen Verwaltungsverfahrens zu qualifizieren.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Mai 2011 zu verpflichten, die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher für von den Klägern zu besuchenden Elternveranstaltungen im Rahmen des Schulbesuchs ihres Sohnes M zu übernehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus, der behauptete Anspruch bestehe nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet über die Klage durch den Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung, auf die die Beteiligten übereinstimmend verzichtet haben.

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage, gerichtet auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes in Gestalt einer als Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) anzusehenden Kostenzusage zulässig, aber unbegründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten darauf, dass dieser als Schulträger die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher für von den Klägern bereits besuchte und noch zu besuchende Elternveranstaltungen im Rahmen des Schulbesuchs ihres Sohnes M übernimmt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Eine einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger besteht nicht.

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Das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gibt für den Anspruch der Kläger nichts her. Insbesondere aus den Regelungen über die Schulfinanzierung in den §§ 92 bis 99 SchulG NRW lässt sich der behauptete Anspruch nicht herleiten. Der zehnte Teil des Schulgesetzes steht unter der Überschrift "Schulfinanzierung" und regelt im Wesentlichen das Verhältnis zwischen Land und Kommunen an der Tragung der durch den Betrieb von Schulen tatsächlich entstehenden Kosten. Soweit das SchulG NRW in Abgrenzung hiervon auch Leistungsansprüche von Eltern und/oder Schülern begründet, geschieht dies jeweils im Einzelfall und ausdrücklich (§ 96, Lernmittelfreiheit und § 97, Schülerfahrtkosten). Für das Begehren der Kläger fehlt es an einer solchen Regelung. Die Frage, ob bestimmte aus Anlass des Schulbetriebs Dritten entstehende Kosten Sachkosten sind, stellt sich daher vorliegend nicht. Erst nach Feststellung eines positiven und ausdrücklichen schulrechtlichen (im Sinne von: aus dem SchulG NRW herrührenden) Anspruchs des Dritten würde sich in einem zweiten Schritt die zwischen der Beklagten und der Bezirksregierung E unergiebig erörterte Frage der Zuordnung dieser Kosten zu der einen (Beklagte) oder anderen (Land Nordrhein-Westfalen) Körperschaft stellen.

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Das Vorhandensein von Regelungen im Schulgesetz, denen auch nur durch Auslegung oder Analogie ein unbedingter Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher für von Eltern zu besuchende Veranstaltungen im Rahmen des Schulbesuchs des Kindes entnommen werden könnte, haben die Kläger nicht behauptet. Unstreitig begründet das SchulG NRW Informations- und Teilhaberechte der Eltern. Wie diese Rechte von gehörlosen Eltern geltend zu machen sind, regelt das SchulG NRW nicht. Ein Rechtssatz des Inhalts, das jeder durch Gesetz eingeräumte Informationsanspruch gegenüber einem Träger hoheitlicher Gewalt bei der Wahrnehmung durch Gehörlose diese zugleich berechtigt, auf Kosten des Informationsverpflichteten einen Gebärdensprachdolmetscher ihrer Wahl hinzuzuziehen, besteht nicht.

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Ein Anspruch aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) besteht ebenfalls nicht. Nach Satz 1 der Vorschrift haben hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte, Schwerhörige, Taubblinde und hörsehbehinderte Menschen) und sprachbehinderte Menschen das Recht, mit den in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Trägern öffentlicher Belange in Deutscher Gebärdensprache oder über lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationsformen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist und eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist. Gemäß Satz 2 haben die Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2, sofern sie nicht selbst auf ihre Kosten eine Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe zur Verfügung stellen, auf Antrag der Berechtigten die notwendigen Auslagen zu erstatten, die diesen für eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe entstehen.

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Die von den Klägern in Bezug genommenen Elternveranstaltungen im Rahmen des Schulbesuchs ihres Sohnes sind keine Verwaltungsverfahren im Sinne des von § 8 Abs. 1 Satz 2 BGG NRW eindeutig in Bezug genommenen § 9 VwVfG NRW. Gemäß § 9 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Gesetzes die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Elternabende und Informationsveranstaltungen einschließlich solcher Veranstaltungen, in denen Eltern von ihren schulischen Mitwirkungsrechten Gebrauch machen, sind weder auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes noch auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet. Weil die informelle Kommunikation gehörloser Eltern mit der Schule gerade nicht in einem förmlichen Verwaltungsverfahren stattfindet, bestimmt in Bayern und Thüringen dortiges Landesrecht jeweils eigenständig, dass neben dem Anspruch auf Gebärdensprachendolmetscher in einem Verwaltungsverfahren eigenständig ein Anspruch besteht "für hör- oder sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit der Schule" (vgl. § 1 Abs. 1, 2. Alt BayKHV vom 24. Juli 2006 und § 1 Abs. 1, 2. Alt ThürGIGAVO vom 4. Mai 2007, beide Juris). Die Notwendigkeit derartiger gesetzlicher Regelungen bei bundeseinheitlicher Verwendung des Begriffs des Verwaltungsverfahrens belegt, dass sich ein vermeintlicher Anspruch gerade nicht aus einer vom Wortlaut nicht mehr gedeckten Auslegung des Begriffs des Verwaltungsverfahrens ergeben kann.

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Darüber hinaus begründet § 8 Abs. 1 BGG NRW auch keinen unbedingten Anspruch auf pauschale und nachweislose vorherige Kostenübernahme. Nach Satz 2 ebenda ist vielmehr der Verpflichtete berechtigt, dem Gehörlosen einen Gebärdendolmetscher zu stellen. Das haben die Kläger zu keiner Zeit beantragt. Sie wollten von Anfang an pauschal und ohne Bezugnahme auf einen konkreten Anlass Geld, ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zu gewähren, ihnen für einen bestimmten Anlass einen Gebärdendolmetscher zur Verfügung zu stellen. Einen derartiges Wahlrecht des Gehörlosen begründet § 8 Abs. 1 BGG NRW nicht. Ungeachtet dessen sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BGG NRW auch nur "auf Antrag der Berechtigten die notwendigen Auslagen zu erstatten". Die Kläger haben jedenfalls im hiesigen Verfahren bis zum heutigen Tag das Entstehen auch nur einer einzigen Auslage aus von ihnen bislang wahrgenommenen Veranstaltungen nicht behauptet.

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Eine sowohl auf das Merkmal des Verwaltungsverfahrens als auch auf das Wahlrecht des Verpflichteten vollständig verzichtende Interpretation des § 8 Abs. 1 BGG NRW wäre, weil vom Wortlaut nicht mehr gedeckt, keine Auslegung, sondern Normkorrektur. Normkorrektur ist dem Verwaltungsgericht aus Gründen der Gewaltenteilung nicht erlaubt. Sie ist auch nicht geboten. Abgesehen davon, dass ein Erfolg der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren möglich ist, der die Notwendigkeit einer Normkorrektur des § 8 BGG NRW ausschließt, gebietet auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, keine den Wortlaut verlassende Ergänzung des § 8 Abs. 1 BGG NRW. Eine Benachteiligung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt zwar nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch Förderungsmaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Ob die Ablehnung einer vom Behinderten erstrebten Ausgleichsleistung und der Verweis auf eine andere Entfaltungsalternative als Benachteiligung anzusehen sind, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen. Nur aufgrund des Gesamtergebnisses dieser Würdigung kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im Einzelfall benachteiligend ist.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Oktober 1997, - 1 BvR 9/97 -, Juris.

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Für den Bereich der Förderung der Kommunikation von Gehörlosen mit Behörden und Verwaltungen und allgemein gilt jedoch, dass der Förderbedarf durch eine Vielzahl von Leistungsgesetzen, nämlich außer dem hier tatbestandlich nicht einschlägigen § 8 BGG NRW auch durch verschiedene Regelungen des SGB

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vgl. die übergreifende Darstellung bei Kreutz, Gesetzlich normierte Kommunikationshilfen für Gehörlose, ZFSH/SGB 2008, 568 ff

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einschließlich des von den Klägern gegenwärtig auf dem Sozialrechtsweg eingeklagten § 57 SGB IX und darüber hinaus auch durch die Regelungen des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose des Landes Nordrhein-Westfalen (GHBG NRW vom 25. November 1997) in relativ umfassender Weise gewährleistet ist, auch wenn die Unterstützung möglicherweise nicht lückenlos gewährt ist und je nach Regelungsmaterie durch Verpflichtete (Schuldner) unterschiedlicher Körperschaften zu erbringen ist. Letzteres erschwert die Durchsetzung nicht unerheblich, birgt es doch das auch im Fall der Kläger bereits realisierte Risiko, dass sich potentielle Schuldner unter Verweis auf die vermeintliche Leistungspflicht anderer Schuldner verweigern und auftretende Rechtsfragen, die sachgerecht einer einheitlichen Beantwortung bedürfen, in mehreren Gerichtverfahren vor unterschiedlichen Gerichten mit theoretisch unterschiedlichem Ausgang zu klären sind.

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Zwar wird die Unterstützung der Gehörlosen durch die hier einschlägigen Regelungen vorbehaltlich eines dem Gericht jedenfalls nicht unmöglich oder auch nur fern liegend erscheinenden Erfolges der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren möglicherweise nicht lückenlos erreicht. Ob angesichts der Förderdichte insgesamt und der Vielzahl der dem Grunde nach begünstigenden Einzelfallregelungen Raum für weitere ausdrückliche gesetzliche Leistungen besteht, wie sie außer den oben bereits genannten Ländern Bayern und Thüringen z.B. auch Berlin (durch die Schulkommunikationsverordnung vom 11. März 2008) positiv geregelt hat, muss dem Landesgesetzgeber vorbehalten bleiben. Eine eventuell verbleibende Erstattungslücke wäre so klein, dass sie letztlich keinen Anlass böte, den vom BGG NRW nach Auffassung des Gerichts klar auf das förmliche Verwaltungsverfahren beschränkten Anspruch auf informelles Verwaltungshandeln zu erweitern, zumal die Kläger bis zum heutigen Tag das Entstehen konkreter Kosten durch Inanspruchnahme eines gewerblichen Gebärdendolmetschers aus Anlass von Schulveranstaltungen nicht dargetan haben.

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Ob sich ein klägerischer Anspruch aus § 57 SGB IX ergibt, ist von dem angerufenen Gericht nicht zu prüfen. Zwar entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das Bestehen eines Anspruchs aus § 57 SGB IX ist jedoch Gegenstand eines anderen, nämlich insbesondere gegen einen anderen Rechtsträger geführten Rechtsstreits.

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Andere einfachgesetzliche Anspruchsgrundlagen, die sich gegen die Beklagte richten könnten, sind nicht ersichtlich. Diese zu schaffen ist angesichts der gerade mit Blick auf die positiven ausdrücklichen Regelungen in anderen Bundesländern eindeutige Rechtslage Sache des Landesgesetzgebers und nicht der Gerichte.

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Der Beklagte ist auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen verpflichtet, die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher für von den Klägern zu besuchenden Elternveranstaltungen im Rahmen des Schulbesuchs ihres Sohnes M zu übernehmen.

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Aus der UN-Behindertenrechtskonvention können die Kläger keine Leistungsansprüche herleiten. Die Behindertenrechtskonvention regelt Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die diese Konvention geschlossen und ratifiziert haben. Die Beklagte ist nicht Vertragspartei. Eine eventuell unterlassene fristgerechte Umsetzung könnte ihr nicht entgegen gehalten werden. Ungeachtet dessen lassen sich den von den Klägern in Bezug genommenen einzelnen Bestimmungen der BRK keine unbedingten Rechtspflichten entnehmen, die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher für von gehörlosen Eltern zu besuchenden Elternveranstaltungen im Rahmen des Schulbesuchs zu übernehmen. Der von den Klägern vorgerichtlich in Bezug genommene Art. 23 Abs. 2 Satz 2 BRK, wonach die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung in angemessener Weise unterstützen, gibt für einen Geldanspruch im Ansatz nichts her, weshalb offen bleiben kann, ob im Umsetzung des Begriffs "in angemessener Weise" nicht auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Behinderten berücksichtigt werden darf. Artikel 21 BRK ist ebenfalls unergiebig. Das allgemeine Gebote, "im Umgang mit Behörden ... die Verwendung von Gebärdensprachen ... durch Menschen mit Behinderungen (s.c. zu) akzeptieren und erleichtern" (lit b), gibt für den Anspruch der Kläger nichts her. Im Übrigen ist die Gebärdensprache nicht nur anerkannt, sondern wird auch bereits durch die oben geschilderten Maßnahmen gefördert (ebenda lit e).

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.