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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 3554/11·06.12.2011

Platzverweisung wegen Flugblattverteilung vor Werkstor: rechtswidrig auf tatsächlich-öffentlichem Weg

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Platzverweisung wegen Flugblattverteilung vor Werkstor 6. Streitpunkt war, ob zur Durchsetzung eines behaupteten Hausrechts bzw. zur Abwehr einer Gefahr nach § 34 PolG NRW eingeschritten werden durfte. Das VG Düsseldorf stellte fest, dass am Einsatzort kein Hausrecht des Unternehmens bestand bzw. das Areal als tatsächlich-öffentlicher Weg dem öffentlichen Verkehr eröffnet war. Mangels konkreter Gefahr und auch mangels Anscheinsgefahr war die Platzverweisung rechtswidrig.

Ausgang: Feststellungsklage erfolgreich; Platzverweisung mangels Gefahr und mangels durchsetzbaren Hausrechts als rechtswidrig festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Platzverweisung nach § 34 Abs. 1 PolG NRW setzt das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus; die bloße Berufung auf ein behauptetes Hausrecht genügt nicht.

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Ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB scheidet aus, wenn es an einem befriedeten Besitztum fehlt oder der Betroffene sich auf einer öffentlichen Fläche aufhält, an der dem Privaten kein Besitz- oder Hausrecht zusteht.

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Stellt der Verfügungsberechtigte eine Grundstücksfläche durch ausdrückliche oder konkludente Duldung der Allgemeinheit als tatsächlich-öffentlichen Weg zur Nutzung zur Verfügung, ist ein beliebiger Ausschluss einzelner Personen von der Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen, solange die Öffnung nicht widerrufen ist.

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Die Duldung der Nutzung als Fußweg umfasst regelmäßig auch einen gemeingebrauchsähnlichen kommunikativen Gebrauch, insbesondere das Äußern von Meinungen, soweit dies gemeinverträglich erfolgt.

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Eine Anscheinsgefahr kann eine polizeiliche Maßnahme nicht tragen, wenn bei ex-ante Betrachtung der äußere Anschein für eine öffentliche Verkehrsfläche spricht und Anlass besteht, ein behauptetes privates Hausrecht zunächst in Zweifel zu ziehen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ PolG NRW § 34 Abs 1§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 43 VwGO§ 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW§ 123 StGB§ 854, 858 ff., 903, 1004 BGB

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Platzverweisung der Einsatzkräfte des Beklagten gegen den Kläger zu 1. am 25. März 2011 gegen 14.25 Uhr vor Tor 6 der Beigeladenen in P-T, T1¬straße 1, rechtswidrig war.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungs-fähig sind.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betra-ges abwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Vor dem Werkstor 6 der Beigeladenen an der T1straße in P befindet sich ein dreieckiges Grundstück (Gemarkung T, Flur 20, Flurstück 932) mit einer Fläche von ca. 1.058 Quadratmetern, das im Eigentum der Stadt P steht. In der Vergangenheit kam es häufiger vor, dass Mitglieder der Klägerin zu 2. vor den Werkstoren 6 und/oder 6a der Beigeladenen in P die Zeitung "S" verkauften und Flugblätter verteilten. Seit Februar 2011 ist die Beigeladene bestrebt, diese Aktivitäten, die sie bis dahin geduldet hatte, zu unterbinden. Demgemäß rief der Pförtner die Polizei und bat die Beamten, einzuschreiten, da das Gelände vor den Werkstoren im Eigentum der Beigeladenen stehe, die von ihrem Hausrecht Gebrauch mache. Daraufhin sprachen die Polizisten gegenüber den Verkäufern bzw. Flugblattverteilern Platzverweisungen aus. Zu derartigen Maßnahmen kam es am 18. Februar 2011, 25. Februar 2011, 4. März 2011, 25. März 2011, 1. April 2011, 8. April 2011 und 27. April 2011.

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Am 25. März 2011 um 14.00 Uhr verteilte der Kläger zu 1. mit drei anderen Personen vor Tor 6 der Beigeladenen Flugblätter. Zu dem diesbezüglichen Polizeieinsatz heißt es in dem Bericht der Einsatzkräfte:

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" ... Angetroffene Personen: Vor Ort wurden 4 Personen angetroffen, die Flugblätter verteilten. Ein solches Flugblatt wurde den Beamten ausgehändigt und ist diesem Vorgang beigefügt. Die Personen hielten sich auf dem Belegschaftsparkplatz auf ... Als Wortführer dieser Personen trat den Beamten Herr T2 entgegen. Maßnahme Platzverweis: Den 4 Personen wurde ein Platzverweis erteilt. Die Beamten waren zwischenzeitlich von einem Pförtner der Fa. N darauf hingewiesen worden, dass die Betriebsleitung der Fa. N die Anwesenheit der Personen auf dem Betriebsgelände, zu welchem auch der Belegschaftsparkplatz gehört, nicht wünscht. Der Wortführer der vier Personen, Herr T2, erklärte den Beamten, dass er mit der Maßnahme nicht einverstanden sei und diese für unverhältnismäßig hält. Die Personen beriefen sich auf ihr Recht auf Meinungsfreiheit und stellten die rechtlichen Voraussetzungen des Platzverweises in Frage. Herrn T2 wurde erklärt, dass es sich um eine unaufschiebbare, polizeiliche Maßnahme handelt. Ebenso wurde erklärt, dass diese Maßnahme der Durchsetzung des Hausrechts und der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Rechtsordnung dient, da bei Verweilen auf dem Gelände gegen den Willen der Betriebsleitung ein Hausfriedensbruch begangen wird. ..."

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Die von den Klägern erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde, mit der sie geltend machten, dass es sich bei dem Gelände vor den Werkstoren um eine öffentliche Verkehrsfläche handele, wies die Polizeipräsidentin mit Bescheid vom 15. April 2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Das von der N Diesel & Turbo SE in Anspruch genommene Hausrecht betreffe keine öffentliche Verkehrsfläche. Bei dem Parkplatz handele es sich um eingezäuntes Gelände, auf dessen Zufahrt ein Schild mit der Aufschrift "Zutritt für Unbefugte verboten" stehe. Die Platzverweisungen seien rechtmäßig gewesen, da das Unternehmen die Polizei um Hilfe bei der Durchsetzung seines Hausrechts gebeten habe.

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Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Polizeipräsidentin darauf hin, dass deren Beschreibung der Örtlichkeit nur für das Gelände vor Tor 6a der Beigeladenen zutreffe. Das Areal vor Tor 6 sei weder umzäunt noch mit einem Verbotsschild versehen, sondern für JederNn frei zugänglich. Darüber hinaus stehe das unmittelbar vor dem Tor 6 gelegene Flurstück 932, wo die Verteiler der Flugblätter gestanden hätten, nicht im Eigentum der Beigeladenen, sondern der Stadt P. Folglich gebe es kein Hausrecht, das die dortigen Einsätze hätte rechtfertigen können. Sollte die Polizei ihren Standpunkt dennoch aufrecht erhalten, werde die Angelegenheit einer verwaltungsgerichtlichen Klärung zugeführt.

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Die Kläger haben am 10. Juni 2011 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Die Platzverweisung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, in die Pressefreiheit sowie in das Recht der Klägerin zu 2. auf freie Betätigung als politische Partei dar. Eine das polizeiliche Einschreiten rechtfertigende Gefahr habe nicht vorgelegen. Insbesondere habe der Kläger zu 1. nicht gegen das Hausrecht der Beigeladenen verstoßen. Soweit er sich unmittelbar vor Tor 6 und damit auf dem Flurstück 932 aufgehalten habe, könne ein solcher Verstoß schon deshalb nicht vorgelegen haben, weil das Gelände in städtischem Eigentum stehe. Eine Verletzung des Hausrechts wäre jedoch auch dann nicht gegeben gewesen, wenn er zum Verteilen der Flugblätter die Grenze des Flurstücks 932 gelegentlich überschritten und sich auf die der Beigeladenen gehörende Fläche begeben haben sollte. Das gesamte Areal vor Tor 6 sei von allen Seiten für die Öffentlichkeit frei zugänglich. Es fehle an einer Begrenzung, Zugangskontrolle oder Beschilderung, durch die auf einen der Benutzung durch JederNn entgegen stehenden Willen der Beigeladenen geschlossen werden könnte. Somit handele es sich um öffentlichen Verkehrsraum, zu dem alle Verkehrsflächen zählten, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder die Eigentumsverhältnisse auf Grund stillschweigender oder ausdrücklicher Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen sei. Das Privatrecht sei kein grundrechtsfreier Raum; vielmehr wirke das im Grundgesetz verkörperte Wertesystem über die Generalklauseln des BGB in das Zivilrecht hinein. Hieraus folge bezogen auf das Hausrecht, dass der Eigentümer dieses nicht willkürlich ausüben könne. Jedenfalls dann, wenn er sein Grundstück der Allgemeinheit zugänglich mache, unterliege er bei der Erteilung von Zutrittsverboten den allgemeinen zivilrechtlichen Beschränkungen, wobei wiederum die Wahrung der Grundrechte eine wesentliche Rolle spiele. Dies bedeute, dass ein privates Unternehmen wie die Beigeladene nicht befugt sei, auf einem dem allgemeinen öffentlichen Verkehr frei zugänglichen Grundstück Personen vom Betreten nur deshalb auszuschließen, weil diese dort Flugblätter verteilten. Ein berechtigtes Interesse daran, die freie Meinungsäußerung nicht nur auf dem eigentlichen Werksgelände zu untersagen, sondern darüber hinaus auch das Gelände vor den Werkstoren zu einer Art "Bannmeile" zu erklären, in der das Verteilen von Flugblättern als Ausdruck der Meinungsfreiheit nicht erlaubt sei, sei nicht anzuerkennen. Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Flugblattverteiler sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen und auch weder von den Polizeibeamten vor Ort noch vom Werkschutz geltend gemacht worden. Da der Kläger zu 1. beabsichtige, auch zukünftig vor Tor 6 für die Klägerin zu 2. Flugblätter zu verteilen und Zeitungen zu verkaufen, sei mit erneuten Platzverweisungen zu rechnen. Der Beklagte habe deutlich gemacht, dass er die Maßnahmen nach wie vor für rechtmäßig halte.

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Die Kläger beantragen,

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festzustellen, dass die Platzverweisung der Einsatzkräfte des Beklagten gegen den Kläger zu 1. am 25. März 2011 gegen 14.25 Uhr vor Tor 6 der N Diesel & Turbo SE in P-T, T1straße 1, rechtswidrig war.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Wie der Einsatzdokumentation zu entnehmen sei, habe der Pförtner die Polizeibeamten vor Ort darüber informiert, dass die Betriebsleitung als Inhaberin des Hausrechts die Anwesenheit der Personen auf dem Betriebsgelände, zu dem auch der Belegschaftsparkplatz gehöre, nicht wünsche. Der zuvor vom Pförtner ausgesprochenen Aufforderung, das Gelände zu verlassen, seien die Personen nicht nachgekommen. Den Vorschlag der Beamten, die Flugblattaktion in der näheren Umgebung auf der T1straße im Bereich der ÖPNV-Trasse fortzusetzen, um die Störung der Betriebsabläufe zu reduzieren, hätten sie nicht aufgegriffen. Die Eigentumsverhältnisse vor Ort seien für die Beamten nicht erkennbar gewesen. Das städtische Grundstück sei erkennbar teilweise dem Fahrzeug- und Fußgängerverkehr als Zugang zum Firmengelände gewidmet. Abzuwägen sei das Recht auf freie Meinungsäußerung mit dem Recht des Eigentümers eines Grundstücks, über dessen Nutzung frei bestimmen zu können. Zwar sei die Stadt P unmittelbar an die Grundrechte gebunden, weshalb sie in ihrem Eigentum stehendes Gelände für Aktivitäten, die unter dem Schutz der Grundrechte stünden, prinzipiell zur Verfügung stellen müsse. Die Meinungsfreiheit sei aber nicht schrankenlos gewährleistet. Zu den Schranken gehörten die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Es werde davon ausgegangen, dass die unmittelbare Umgebung des Tor 6 für eine Flugblatt- und Verkaufsaktion ungeeignet sei. Ferner sei die Flugblattaktion vor Durchführung nicht als Versammlung unter freiem Himmel angezeigt worden. Auch eine Sondernutzungserlaubnis hätten die Kläger nicht beantragt.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Auf Anfrage des Gerichts, aus welchen Gründen sie ihre bisherige Praxis der Duldung der Flugblattverteilung im Februar 2011 geändert habe und ob sie die Polizei auch rufe, wenn Mitglieder anderer Organisationen vor den Werkstoren Flugblätter verteilten, hat sie ausgeführt: Es gebe kein generelles Verbot, Flugblätter oder sonstige Publikationen vor Tor 6 zu verteilen. Demgemäß werde grundsätzlich nicht die Polizei gerufen. Dies gelte unabhängig davon, welche Organisation für die Verteilung verantwortlich sei. Die Grenzen ihrer Toleranz seien jedoch überschritten, wenn durch die Flugblätter Rechte Anderer, insbesondere von Mitarbeitern, verletzt würden. Insofern nehme sie einen Schutzauftrag wahr. Am 9. Februar 2011 sei ein Flugblatt verteilt worden, das wahrheitswidrige Behauptungen, Beleidigungen und persönliche Angriffe enthalte. Der Sache nach sei der Vorstand in dem Flugblatt der Nötigung bezichtigt worden. Erschwerend komme hinzu, dass Mitarbeiter sich bei der Personalabteilung über eine extrem aufdringliche Art der Verteilung beschwert hätten. So sollen sich die Verteiler Mitarbeitern in den Weg gestellt haben, um ihnen das Flugblatt aufzudrängen. Zum Schutz der Mitarbeiter und um weitere persönliche Angriffe zu unterbinden sei im Anschluss daran, also im Februar 2011, entschieden worden, die bisherige Praxis zu ändern und das Hausrecht durchzusetzen. Eine feine Differenzierung nach dem Inhalt der Flugblätter und deren Urheber könne dabei nicht erfolgen. Es sei dem Pförtner nicht zuzumuten, zu Schichtbeginn die Flugblätter auszuwerten und eigenverantwortlich zu entscheiden, ob diese möglicherweise Angriffe auf die Menschenrechte enthielten.

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Das Gericht hat eine Auskunft der am Einsatz vom 25. März 2011 beteiligten Polizeibeamten eingeholt zu der Frage, wo genau sich die die Flugblätter verteilenden Personen vor Tor 6 aufhielten. Wegen des Inhalts der diesbezüglichen dienstlichen Äußerung vom 22. Oktober 2011 wird auf die Seite 88 der Gerichtsakte verwiesen.

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Ferner hat das Gericht eine Auskunft der Stadt P eingeholt. Danach ist das Flurstück 932 nicht förmlich gewidmet; jedoch besitzt es die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Ob die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) statthaft ist, oder ob es sich um eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO handelt, weil sich die Platzverweisung bereits vor Klageerhebung erledigt hatte,

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vgl. zur statthaften Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 -, NVwZ 2000, 63 ff.,

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kann dahinstehen. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Klagearten unterscheiden sich nicht. In jedem Fall ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse erforderlich, das hier wegen einer Wiederholungsgefahr gegeben ist. Eine Klagefrist ist weder bei der allgemeinen Feststellungsklage noch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen vorprozessual erledigten Verwaltungsakt zu wahren.

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Vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 -, a.a.O.

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Die Klage ist auch begründet. Die Platzverweisung vom 25. März 2011 gegenüber dem Kläger zu 1. war rechtswidrig.

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Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen hier nicht vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens war keine Gefahr, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt werden, gegeben.

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Ausweislich ihres Einsatzberichtes vom 25. März 2011 sind die Polizeibeamten an diesem Tag gegen den Kläger zu 1. eingeschritten, um das Hausrecht der Beigeladenen durchzusetzen und einen Hausfriedensbruch zu beenden. Einen Hausfriedensbruch hatte der Kläger jedoch schon mangels befriedeten Besitztums (vgl. § 123 StGB) nicht begangen. Auch eine Eigentums- oder Besitzstörung, die die Beigeladene berechtigt hätte, gemäß §§ 854, 858 ff., 903, 1004 BGB ihr Hausrecht auszuüben, lag nicht vor. Einer solchen Störung steht entgegen, dass der Kläger zu 1. ausweislich der im gerichtlichen Verfahren eingeholten dienstlichen Äußerung der Polizeibeamten die Flugblätter unmittelbar vor dem Werkstor/Pförtnerhaus verteilte. Nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen und den zur Gerichtsakte gereichten Karten und Luftbildaufnahmen, auf denen die vor dem Tor 6 gelegenen Grundstücke eingezeichnet sind, muss er somit auf dem Flurstück 932 gestanden haben. Eigentümerin dieser Fläche ist jedoch nicht die Beigeladene, sondern die Stadt P. Dafür, dass diese das Grundstück an die Beigeladene vermietet oder verpachtet hätte oder der Beigeladenen sonst ein Besitzrecht zustünde, ist nichts ersichtlich, insbesondere nichts vorgetragen. Nach Auskunft der Stadt P handelt es sich um eine öffentliche Fläche. Folglich besteht dort kein Hausrecht der Beigeladenen.

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Selbst wenn der Kläger zu 1. sich beim Verteilen der Flugblätter nicht nur auf dem Flurstück 932, sondern auch auf der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Fläche aufgehalten haben sollte, hätte keine die Platzverweisung rechtfertigende Eigentumsstörung vorgelegen. Dies folgt daraus, dass es sich bei dem Gelände vor Tor 6, auch soweit es im Eigentum der Beigeladenen steht, um öffentlichen Verkehrsraum - einen sog. tatsächlich-öffentlichen Weg - handelt. Ein Weg ist öffentlich in diesem Sinne, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für Jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird. Die für die tatsächliche Öffentlichkeit eines Weges notwendige Zulassung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten liegt in jeglichem Verhalten, aus dem die Allgemeinheit entnehmen darf, dass die Benutzung nicht gegen den ernstlichen Willen des Verfügungsberechtigten verstößt. Solange dieser die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auf seinem Weg nicht widerruft, ist er nicht berechtigt, einzelne Personen nach seinem Belieben von der Benutzung auszuschließen.

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Vgl. Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Auf. 2010, Kapitel 5 Rz. 18 ff. m.w.N.

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Hiervon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, dass der Fußweg vor dem Pförtnerhaus an Tor 6 der Beigeladenen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse insgesamt als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßen- und Wegerechts anzusehen ist. Der Weg stellt die nach rechts versetzte Verlängerung eines Pfades dar, der von dem Bürgersteig der T1straße nach rechts abzweigt und zwischen der Mauer des Werksgeländes und dem Parkplatz entlang führt. Ein Verbotsschild, etwa mit der Aufschrift "Zutritt nur für Werksangehörige", befindet sich vor Tor 6 nicht, sehr wohl aber ein die Benutzung regelndes Verkehrsschild nach der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 239: Gehweg mit Zusatzschild: Radfahrer absteigen). Auch sonst fehlt jegliche Abgrenzung durch Zäune, Hecken oder ähnliches. Vor Ort ist nicht zu erkennen, dass der Weg teilweise im Eigentum der Stadt P, teilweise im Eigentum der Beigeladenen steht. Demgemäß ist für den Benutzer noch nicht einmal bemerkbar, dass und wann er städtisches Gelände verlässt und sich auf privates Gelände begibt. Äußerlich handelt es sich um eine einheitliche öffentliche Verkehrsfläche. Zwar endet der Weg am Pförtnerhaus, so dass Durchgangsverkehr auf ihm nicht stattfindet. Dies steht aber der Einstufung als tatsächlich-öffentlich nicht entgegen. Entscheidend ist insoweit, dass der Weg für Jedermann, etwa Abholer von Werksangehörigen, frei zugänglich ist und tatsächlich auch so genutzt wird, was die Beigeladene duldet.

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Hat somit die Beigeladene ihr Grundstück für die Nutzung als Fußweg der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, ist auf ihm jedes Verhalten erlaubt, das sich in diesem Rahmen bewegt. Ein solches Verhalten kann die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht beeinträchtigen. Die Duldung einer Nutzung des Grundstücks als Fußweg beinhaltet nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht nur die Nutzung zur Fortbewegung, sondern gewährt auch die Möglichkeit zum kommunikativen Gebrauch, gleich dem Gemeingebrauch von öffentlich gewidmeten Straßen. Als Teil des so erlaubten kommunikativen Verkehrs besteht damit grundsätzlich für Jedermann das Recht, auf dem der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Raum seine Meinung zu äußern, soweit sich dies im Rahmen des Gemeingebrauchs hält. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beigeladene auf ihr Hausrecht bzw. die Verletzung des Eigentums beruft, denn auf Grund der Zurverfügungstellung ihres Grundstücks für den öffentlichen Verkehr ist es ihr grundsätzlich verwehrt, sich auf eine Verletzung des Eigentums durch eine gemeinverträgliche Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu berufen. Dementsprechend hat die Beigeladene das Verteilen von Flugblättern und den Verkauf von Zeitungen bis Februar 2011 auch stets geduldet.

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Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Verteilen der Flugblätter durch den Kläger zu 1. im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens am 25. März 2011 die Grenze der Gemeinverträglichkeit überschritten war, etwa weil der Kläger zu 1. sich Werksangehörigen in den Weg gestellt und ihnen die Flugblätter aufgedrängt hätte, liegen nicht vor. In dem polizeilichen Einsatzbericht sind keine derartigen Feststellungen enthalten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beamten, wenn es tatsächlich zu schwerer wiegenden Beeinträchtigungen gekommen wäre, dies in ihrem Bericht schriftlich fixiert hätten. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sich der Vertreter des Beklagten auf die Frage des Einzelrichters, woraus sich im Zeitpunkt des Einschreitens eine Gefahr im Sinne des § 34 PolG NRW ergeben habe, nur allgemein auf das Hausrecht der Beigeladenen berufen, ohne weitere Behinderungen zu erwähnen. Doch selbst wenn sich einzelne Werksangehörige tatsächlich durch das Verteilen der Flugblätter belästigt gefühlt haben sollten, hätte dies noch keinen polizeilichen Eingriff gerechtfertigt. Derartige Belästigungen, wie sie typischerweise auch in städtischen Fußgängerzonen durch Bettler, Flugblattverteiler, Zeitungsverkäufer, Meinungsumfrager, Passanten befragende Kamerateams etc. ständig vorkommen, überschreiten nicht die Schwelle der Gemeinverträglichkeit und sind daher hinzunehmen, solange N ihnen  wovon hier mangels anderweitiger polizeilicher Feststellungen auszugehen ist - mit einem einfachen Schritt zur Seite aus dem Weg gehen kann. Soweit die Beigeladene ferner geltend macht, ein am 9. Februar 2011 verteiltes Flugblatt habe einen beleidigenden Inhalt gehabt, ist dies für die Situation, wie sie sich am 25. März 2011 darstellte, nicht relevant. Da die Platzverweisung nach § 34 PolG NRW der Gefahrenabwehr dient, reicht es für sie nicht aus, dass irgendwann in der Vergangenheit einmal eine Gefahr bestand.

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Aus Sicht der einschreitenden Polizeibeamten lag am 25. März 2011 auch keine die Platzverweisung rechtfertigende Anscheinsgefahr vor. Bei der insoweit gebotenen "ex-ante-Betrachtung" sprach der äußere Anschein, wie oben dargelegt, für eine öffentliche Verkehrsfläche, so dass für die Beamten Anlass bestanden hätte, die Behauptung der Beigeladenen, ihr stehe das Hausrecht zu, in Zweifel zu ziehen und zunächst von einer Platzverweisung abzusehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie in der Sache unterlegen ist.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.