Klage auf Befreiung vom Eigenanteil für Lernmittel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt, der Beklagte solle ihn von der Pflicht zur Zahlung eines Eigenanteils an Lernmitteln für seine Tochter befreien. Das Gericht verneint einen Anspruch nach SchulG, weil die maßgeblichen Tatbestände (Empfang laufender Hilfe nach SGB XII bzw. Leistungen nach Abschnitt 2 SGB II) nicht vorliegen. Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung führt nicht zu einem Leistungsanspruch. Der Kläger wird auf die Möglichkeit verwiesen, die einschlägigen Sozialleistungen zu beantragen.
Ausgang: Klage auf Übernahme des Eigenanteils an Lernmitteln für das Schuljahr 2005/2006 wurde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Befreiung vom Eigenanteil an Lernmitteln nach dem Schulgesetz setzt das Vorliegen der in den einschlägigen Vorschriften genannten Voraussetzungen voraus, insbesondere den Bezug laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach Abschnitt 2 SGB II.
Eine für das Schuljahr 2004/2005 ausgestellte Bescheinigung über den Empfang laufender Hilfe begründet eine Fortgeltung der Befreiung nach § 132 Abs. 9 SchulG nur, wenn der Betroffene gegenwärtig Leistungen nach Abschnitt 2 SGB II bezieht.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG begründet keinen einklagbaren Anspruch auf staatliche Leistungen und kann von einem Kläger nicht zu dessen Gunsten geltend gemacht werden, wenn er nicht selbst zur begünstigten Personengruppe gehört.
Ist der Anspruch auf eine schulrechtliche Leistung an den Bezug von Sozialleistungen geknüpft, obliegt es dem Betroffenen, die hierfür erforderlichen Sozialleistungsanträge zu stellen; das Unterlassen eines solchen Antrags rechtfertigt die Gewährung der schulischen Befreiung nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Tochter des Klägers K ist Schülerin der Mschule in P. Der Kläger beantragte bei dem Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2005 die Übernahme der vollen Kosten für Lernmittel seiner Tochter K für das Schuljahr 2005/2006 gemäß § 132 Abs. 9 des Schulgesetzes. Der von den Eltern der Schüler in Ks Klasse nach §§ 96 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG in diesem Schuljahr zu tragende Eigenanteil an den Kosten der Lernmittel betrug nach Angaben des Klägers 20,- Euro.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. Juli 2005 ab. Zur Begründung führte er aus, die nach dem Schulgesetz für eine Übernahme der vollen Kosten erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor.
Hiergegen erhob der Kläger am 10. Juli 2005 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 zurückwies.
Der Kläger hat am 19. Juli 2005 Klage erhoben. Er macht geltend, die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Umgestaltung des Sozialhilferechts sei verfassungswidrig. Es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Kindern ärmerer Familien vor, denen der Besuch bestimmter höherer Schulformen nicht mehr möglich sei. Personen mit geringem Einkommen, die - wie er - nicht Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II bezögen, seien generell aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossen. Er sei auch nicht bereit, einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II zu stellen. Im übrigen lägen in seinem Fall die Voraussetzungen des § 132 Abs. 9 SchulG vor.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Pflicht zur Übernahme eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel für seine Tochter K im Schuljahr 2005/2006 freizustellen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt an, die rechtlichen Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs seien nicht gegeben.
Mit Beschluss vom 16. August 2005 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 3. November 2005 ( 19 E 1317/05) zurückgewiesen. Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Parteien übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zur Übernahme eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel für seine Tochter K im Schuljahr 2005/2006. Die Voraussetzungen, unter denen Eltern nicht verpflichtet sind, sich mit einem Eigenanteil an den von der Schule für ihre Kinder angeschafften Lernmitteln zu beteiligen, liegen nicht vor.
Nach § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG (GVBl. NRW 2005, S. 102) entfällt der Eigenanteil für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII. Diese Voraussetzung liegt bei dem Kläger nicht vor, denn der Kläger ist nicht Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII.
Weiterhin liegen nach Aktenlage auch nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 9 SchulG vor, wonach eine im Schuljahr 2004/2005 bestehende Befreiung fortgelten kann. Nach der genannten Vorschrift gilt für Schüler, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Lernmittelfreiheitsgesetz im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz von der Zahlung des Eigenanteils befreit waren und nun Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II erhalten, die Befreiung bis zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006 fort. Zwar liegt eine entsprechende Bescheinigung über den Empfang von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz im Schuljahr 2004/2005 (Bl. 4 des PKH-Hefts) vor, allerdings hat der Kläger nicht dargetan und belegt, jetzt auch Empfänger von Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II zu sein. Vielmehr hat er in der Klageschrift angegeben, er werde keinen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II" stellen.
Der vom Kläger geltend gemachte angebliche Verstoß der hier interessierenden Vorschriften gegen den Gleichbehandlungssatz aus Art. 3 GG, den der Kläger darin sieht, dass von der Leistung des Eigenanteils nicht auch die Empfänger von Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II befreit sind, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Kläger kann sich hierauf - abgesehen davon, dass Art. 3 GG grundsätzlich keinen Anspruch auf Verschaffung staatlicher Leistungen begründet - nicht berufen, weil er nicht selbst Empfänger von Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II ist. Aus welchen Gründen der Kläger nicht Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII oder von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II ist, ist aus den Gründen des dem Kläger bekannten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 3. November 2005 (19 E 1317/05), denen sich das Gericht anschließt, ohne Bedeutung. Es ist mithin Sache des Klägers, einen entsprechenden Antrag - mit Blick auf § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG - auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII oder - mit Blick auf § 132 Abs. 9 SchulG - auf Arbeitslosengeld II zu stellen, zumal im übrigen nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellung für den Kläger unzumutbar sein könnte (OVG NRW aaO.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.