Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 3225/03·16.05.2004

Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen unsachgemäßer Verwahrung nach Diebstahl

Öffentliches RechtWaffenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Aufhebung des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarte nach dem Diebstahl der Waffe aus seinem Büro. Zentrale Frage ist, ob die Aufbewahrung in einem unverschlossenen Schreibtischcontainer die gesetzliche Sorgfaltspflicht verletzt und damit Unzuverlässigkeit begründet. Das VG Düsseldorf weist die Klage ab: die unsachgemäße Verwahrung rechtfertigt die unwiderlegliche Vermutung der Unzuverlässigkeit (§5 WaffG); ein Sachverständigengutachten kann diese Befürchtung nicht ausräumen.

Ausgang: Klage gegen Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen unsachgemäßer Verwahrung und daraus folgendem Diebstahl als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §5 Abs.1 Nr.2 WaffG besteht die unwiderlegliche Vermutung der Unzuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene mit Waffen oder Munition nicht umsichtig umgeht oder diese nicht sorgfältig verwahrt.

2

Wer tatsächliche Gewalt über Schusswaffen und Munition ausübt, hat nach §42 Abs.1 WaffG die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; die Aufbewahrung in einem offen zugänglichen, nicht gesondert verschlossenen Schreibtischcontainer genügt dieser Pflicht nicht.

3

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, ob das Fehlverhalten künftig wiederholt wird; maßgeblich ist, ob das vergangene Verhalten die Besorgnis rechtfertigt, der Betroffene werde Waffen und Munition nicht jederzeit sorgfältig verwahren.

4

Die nachträgliche Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens ist nicht geeignet, die aus einem in der Vergangenheit liegenden schwerwiegenden Verwahrungsversäumnis resultierende Vermutung der Unzuverlässigkeit zu beseitigen.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 2 WaffG a.F.§ 117 Abs. 5 VwGO§ 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a.F.§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG a.F.§ 42 Abs. 1 WaffG a.F.§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Dem Kläger wurde unter dem 23. Mai 2001 eine Waffenbesitzkarte für eine Pistole erteilt. Mit Verfügung vom 26. Februar 2002 widerrief der Beklagte diese Waffenbesitzkarte gemäß § 47 Abs. 2 WaffG a.F.. Zur Begründung führte er aus, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung hätten führen müssen. Der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Bei einem Einbruch in die Büroräume im Hause Q-Straße 00 seien ihm am 31. Januar 2002 aus einem Büroraum eine Tasche mit der in die Waffenbesitzkarte eingetragenen, bei ihm, dem Beklagten, indessen nicht angemeldeten Schusswaffe sowie sechs Patronen entwendet worden. Die Tasche habe sich in einem unverschlossenen Rollcontainer befunden.

3

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung E1 mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 zurück.

4

Der Kläger macht geltend, er habe am Folgetag ein Trainingsschießen im Verein absolvieren wollen und habe zur Vorbereitung dessen die Waffe im Waffenkoffer mit ins ein Büro genommen, um die Waffe zu reinigen und zu entölen. Dabei habe er den offensichtlich von einem vorangegangenen Training stammenden Restmunitionsbestand festgestellt. Auf Grund eines überraschenden Kundenbesuches habe er die Waffe nicht nach Arbeitsende wieder mit nach Hause nehmen können, da mit dem Kunden ein Geschäftsessen erforderlich geworden sei. Deshalb habe er sie kurzfristig im Rollschrank seines Schreibtisches nicht sichtbar gelagert. Die Bürotür sowie die Zugangstür seien abgeschlossen worden. Auch die Haustür sei nach seinen Informationen verschlossen gewesen. Die Diebe hätten sämtliche Türen gewaltsam aufgebrochen und dabei leider auch die Waffe gefunden. Für die regelmäßige Verwahrung verfüge er selbstverständlich über einen geeigneten Waffentresor, in dem die Waffe normalerweise sicher verwahrt werde. Eine besondere Form der Verwahrung habe das alte Waffengesetz nicht vorgesehen; es sei unklar, worauf der Beklagte die Prognose stütze, ein derartiger Vorgang könne sich wiederholen. Er habe alle erforderlichen Angaben im Rahmen der Untersuchung des Einbruchdiebstahls gemacht und werde künftig bei der sicheren Verwahrung von Schusswaffen die Erfahrungen umsetzen. Weder habe er wiederholt gegen waffenrechtliche Pflichten verstoßen, noch sei ihm ein grober Verstoß vorzuwerfen. Zum Beweis einer besonderen Sensibilität für sicherheitsrelevante Fragen beruft er sich auf die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Bescheid vom 26. Februar 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verweist auf die rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldbuße von 300,-- EUR im Verfahren 382 Js 636/02 StA E.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist unbegründet.

12

Die angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig. Auf ihre Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

13

Die Einwendungen des Klägers gehen fehl. Soweit er geltend macht, es liege kein gröblicher Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG a.F. vor, kommt es hierauf nicht entscheidend an, da nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG alter und neuer Fassung die unwiderlegliche Vermutung der Unzuverlässigkeit bestand und besteht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass solche Tatsachen hier in der unsachgemäßen Aufbewahrung liegen, die den Diebstahl ermöglichten. Nach § 42 Abs. 1 WaffG a.F. hatte derjenige, der berechtigt die tatsächliche Gewalt über Schusswaffen und Munition ausübte, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Schusswaffen oder Munition abhanden kommen oder das Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Eine solche Sicherung hatte der Kläger nicht schon dadurch vorgesehen, dass er das Büro nicht unverschlossen verließ. Vielmehr hätte die Waffe nicht in einem offen zugänglichen Schreibtischcontainer abgelegt werden dürfen, sondern eigens verschlossen untergebracht werden müssen. Gerade angesichts des Umstandes, dass potenzielle Straftäter beim Einbruch in Büroräume in der Regel nicht damit rechnen müssen, dass sich dort außerhalb der Bürozeiten Personen aufhalten, hätte besonderen Anlass für eine Sicherung der Waffe geben müssen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da es sei eine unvorhergesehene Situation eingetreten, die das Zurücklassen der Waffe erfordert hätte. Kommen unvorhergesehene Geschäftsessen im Rahmen des Betriebes des Klägers vor, muss er dies von vornherein dahingehend berücksichtigen, dass er eine Waffe nicht mit ins Büro nimmt. Fehl geht auch die Erwägung, es fehle an Anhaltspunkten für ein künftiges gleich gelagertes Verhalten. Es kommt nicht darauf an, ob künftig erneut Gefahren daraus entstehen, dass der Kläger sein Fehlverhalten wiederholt, oder ob sich seine Sorglosigkeit bei der Verwahrung der Waffe in anderer Weise auswirkt. Maßgeblich ist allein, dass das Verhalten in der Vergangenheit die Befürchtung rechtfertigt, er biete nicht die Gewähr dafür, er werde Waffen und Munition jederzeit sorgfältig verwahren. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht geeignet, die aus dem Verhalten in der Vergangenheit resultierende Befürchtung auszuräumen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

15

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.