Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 53 AuslG) wegen PTSD und fehlender Therapie im Kosovo
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Feststellung, dass ihrer Abschiebung nach Serbien und Montenegro Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG entgegenstehen. Das VG Düsseldorf gab der Klage statt, weil ärztliche Befunde und glaubhafte Angaben eine posttraumatische Belastungsstörung und Therapiebedürftigkeit nachweisen. Im Kosovo sind psychotherapeutische Behandlungsangebote für schwere Traumafolgestörungen nach Auffassung des Gerichts unzureichend, sodass eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit bei Rückkehr zu befürchten ist.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG wird stattgegeben; Behörde zur Feststellung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 53 Abs. 6 AuslG liegt ein abschiebungsrechtliches Hindernis vor, wenn im Zielstaat eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Unzureichende Möglichkeiten zur fachärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung einer schweren Erkrankung im Zielstaat begründen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis.
Glaubhafte ärztliche Atteste und übereinstimmende, substantiierte tatrichterliche Feststellungen über traumatische Erlebnisse können die Therapiebedürftigkeit und damit die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses belegen.
Reine Verweisungen auf vor Ort vorhandene medikamentöse Behandlungsangebote genügen nicht, wenn diese für schwerwiegende psychische Störungen als unzureichend gelten.
Die bloße Möglichkeit, dass Angehörige eine Therapie ermöglichen könnten, beseitigt ein Abschiebungshindernis nicht, sofern nicht konkret dargelegt und nachgewiesen ist, dass eine ausreichende, gesicherte Behandlung tatsächlich zugänglich ist.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2004 verpflichtet, festzustellen, dass eine Abschiebung der Klägerin nach Serbien und Montenegro Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG entgegenstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Staatsangehörige Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern 1999 über Albanien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Mutter machte bei der Anhörung im Jahre 1999 geltend, sie seien von serbischen Soldaten angegriffen worden und seien zunächst nach Gjakovica gegangen. Von dort seien sie ebenfalls vertrieben worden. Frauen, Kinder und alte Menschen seien zwölf Stunden lang Richtung Albanien getrieben und bedroht worden. Die gegen den ablehnenden Bescheid vom 28. Oktober 1999 gerichtete Klage nahmen die Eltern der Klägerin zurück. Mit Antrag vom 25. März 2004 legten die Eltern der Klägerin eine fachärztliche Bescheinigung einer Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 23. März 2004 vor, wonach die Klägerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und damit einhergehend einer Intelligenzminderung leide. Es sei eine nicht verbale Therapiemethode gewählt worden, um die Störung der Klägerin zu behandeln. Eine Abschiebung bringe wesentliche Nachteile für die Klägerin mit sich, weil sie mit einer Umgebung konfrontiert werde, die sie traumatisierte und weil sie diese traumatischen Erlebnisse noch nicht habe bearbeiten können.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 23. April 2004 die Abänderung des Bescheides vom 28. Oktober 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und verwies zur Begründung auf die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. Nach den Erkenntnissen sei die adäquate Behandlung des Krankheitsbildes im Kosovo sowohl in fachärztlicher als auch in medikamentöser Hinsicht in ausreichendem Maße gewährleistet.
Die Klägerin macht geltend, bei einer Rückkehr in den Kosovo sei von einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen.
Sie beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass ihrer Abschiebung nach Serbien und Montenegro Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG entgegenstehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Auskünfte, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, und das Protokoll vom 14. Juli 2004 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich auch bei Gefahren, die sich aus der unzureichenden Möglichkeit zur Behandlung eines Leidens im Heimatland ergeben (vgl. BVerwG NVwZ 1998, 524 f.).
Die Klägerin bedarf ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen vom 23. März 2004 und 13. Mai 2004 einer psychotherapeutischen Behandlung. Ihr wurde eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Diese posttraumatische Belastungsstörung erscheint auf Grund der Angaben der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2004 glaubhaft. Danach ist die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern Opfer der Vertreibungsmaßnahmen geworden und musste auf einem längeren Marsch nach Albanien fliehen, wobei sie bedroht und beschossen und auch mit Toten konfrontiert wurden. Darüberhinaus hat die Klägerin nach den glaubhaften Angaben ihrer Mutter die Erschießung ihres Onkels im Ort Decani miterlebt. Die Mutter der Klägerin hat das Fluchtgeschehen auch schon bei dem ersten Anhörungsverfahren im Jahre 1999 vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2000 bereits die Traumatisierung geltend gemacht. Die Atteste beruhen mithin auf einer glaubhaften tatsächlichen Grundlage und begründen schlüssig die Therapiebedürftigkeit der Klägerin. Eine Psychotherapie erscheint im Kosovo derzeit jedoch nicht sichergestellt. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 02. Juni 2004 im Verfahren 18 L 1497/04.A Bezug genommen. Ungeachtet der Frage, ob die in der Entscheidung des Bundesamtes angesprochene Ärztin ausgebildete Kinder und Jugendpsychiaterin ist, was in einer jüngeren Stellungnahme der Frau Dr. T vom 16. Juni 2004 im Hinblick auf Auskünfte des deutschen Verbindungsbüros Kosovo in Pristina bezweifelt wird, sind die Behandlungsmöglichkeiten weitgehend auf medikamentöse Behandlungsformen beschränkt, sodass der Lagebericht des Auswärtigen Amtes nach wie vor darauf verweist, dass schwer wiegende psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungssyndrome nur unzulänglich therapierbar seien. Dass die Eltern der Klägerin gleichwohl in der Lage seien könnten, eine Therapie für die Klägerin zu ermöglichen und zu finanzieren, ist dagegen nicht erkennbar. Angesichts der im ärztlichen Attest vom 13.Mai 2004 angesprochenen befürchteten Entwicklungsbeeinträchtigungen wären die zu befürchteten Folgen für die psychische Gesundheit der Klägerin auch erheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.