Klage gegen Rücknahme der Waffenbesitzkarte wegen angeblicher fehlender Sammlungsbedürftigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Rücknahme seiner Waffenbesitzkarte und die Bestätigung im Widerspruchsbescheid. Streitpunkt ist, ob seine Sammlung als kulturhistorisch bedeutsam i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG anzusehen und somit ein Bedürfnis gegeben ist. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, weil der Kläger nicht nachvollziehbar darlegt, dass die weit gefasste Sammlung einen nicht unerheblichen Beitrag zur Dokumentation waffentechnischer Entwicklung leistet; der spätere Erwerb weiterer Waffen begründet keine Verwirkung der Rücknahmebefugnis.
Ausgang: Klage gegen Rücknahme der Waffenbesitzkarte als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber kein Bedürfnis i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG substantiiert darlegt.
Eine Waffensammlung besitzt nur dann kulturhistorische Bedeutsamkeit, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in historischer Dimension leistet.
Weit gefasste und allgemein gehaltene Angaben zum Sammelthema genügen nicht; der Sammler muss nachvollziehbar darlegen, in welcher Weise die einzelnen erworbenen Waffen zur Dokumentation der behaupteten Entwicklung erforderlich sind.
Der nachträgliche Erwerb oder die Eintragung weiterer Waffen während des Widerspruchsverfahrens führt nicht zur Verwirkung der Rücknahmebefugnis der Behörde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verkehr vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Dem Kläger wurde unter dem 10. Oktober 1978 eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige durch den Polizeipräsidenten P erteilt.
Mit Bescheid vom 7. Februar 1995 nahm der Oberkreisdirektor des Kreises X1 diese Erlaubnis nach § 47 Abs. 1 WaffG a.F. zurück. Er forderte den Kläger auf, innerhalb von vierzehn Tagen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung die Waffenbesitzkarte zurückzugeben und drohte ihm für den Fall, dass er der Aufforderung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von DM 500,-- an. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht erkennbar, welche Auswahlkriterien der Sammlung des Klägers zu Grunde gelegt würden. Die in seinem Besitz befindlichen Waffen ließen kein überschaubares Sammelsystem erkennen. Das bloße Anhäufen gleichartiger Gegenstände lasse sich nicht als Waffensammlung qualifizieren.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, seiner Sammlung liege die Idee zu Grunde, die waffentechnische Entwicklung von Hand- und Faustfeuerwaffen zu dokumentieren. Die waffentechnische Entwicklung von Vorderladerkonstruktionen zu Hinterladerkonstruktionen bis zur Gegenwart der Selbstladewaffen beinhalte alle kulturhistorischen Aspekte. Seine Sammelgebiete seien aufgegliedert in die Hauptsammelgebiete Hinterlader-Konstruktionen und Vorderladerkonstruktionen. Beide Sammelgebiete beinhalteten die kulturhistorische Entwicklung von Schusswaffen, d.h. Lang- und Kurzwaffen.
Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003 zurück. Ein Bedürfnis im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG sei nicht erkennbar. Das gewählte Sammelthema sei nicht ausreichend eingegrenzt, da es sich weder auf die Waffenart Kurz- oder Langwaffen noch auf einen bestimmten Hersteller festlege. Der Begriff Hinterladerkonstruktion ohne weitere Eingrenzung umfasse eine unüberschaubare Zahl verschiedener Waffen aus einem sehr langen Zeitraum.
Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht NRW habe bereits eine Entscheidung zum Sammlungsbegriff Hinterladerkonstruktion" getroffen. Wegen des ungewöhnlichen zeitlichen Abstandes zwischen Rücknahmeverfügung und Widerspruchsbescheid sowie den zwischenzeitlichen Eintragungen weiterer Waffen habe die Beklagte das Recht zur Rücknahme verwirkt.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung vom 7. Februar 1995 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 28. März 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen Bezug und hat die Zwangsgeldandrohung dahin geändert, dass dieses nunmehr 255,- Euro betragen solle.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Verfügungen sind rechtmäßig. Auf ihre Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Danach fehlt es an einem Bedürfnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG a.F. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger ein den Aufbau einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne dieser Regelung verfolgte. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich der Erwerb einer Vielzahl von Lang- und Kurzwaffen unterschiedlichster Bauart und verschiedenster Hersteller, ohne dass erkennbar wäre, dass hiermit eine Sammlung von kulturhistorischer Bedeutung aufgebaut würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sammlung einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen Dimension zu leisten vermag (vgl. BVerwG, Buchholz 402.5 Nr. 38 WaffG). Dass er eine solche Sammlung aufbaut, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Hinweis auf die Entscheidung der Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 1992 (20 A 1582/90), wonach einer Waffensammlung, die die technische und historische Entwicklung der Feuerwaffen vom Aufkommen der Hinterladungssysteme bis in die heutige Zeit in exemplarischer Weise darstellen und dokumentieren soll, eine kulturhistorische Bedeutsamkeit nicht abgesprochen werden könne, ersetzt keine Darlegungen zu seiner Sammlung. Die Ausführungen (Bl. 1 ff.) Meine Sammelgebiete" (Bl. 94 ff Beiakte 5) lässt jeden Bezug zu den von ihm gesammelten Waffen vermissen. Insbesondere wird nicht nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise sämtliche erworbenen Waffen dazu erforderlich sind, eine bestimmte technische Entwicklung zu dokumentieren. Zu Recht weisen Beklagte und Widerspruchsbehörde darauf hin, dass die Angaben des Klägers derartig weit gefasst sind, dass praktisch jede Feuerwaffe in die Sammlung" des Klägers integriert werden könnte, weil dieser jede thematische Eingrenzung fehlt. Jede Waffe lässt sich im Hinblick auf die Entwicklung der Feuerwaffen einer bestimmten Kategorie zuzuweisen. Eine Ansammlung von in dieser Weise zu kategorisierenden Feuerwaffen stellt indessen keine kulturhistorische Sammlung dar. Eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis ist nicht eingetreten. Wenn während des Widerspruchsverfahrens weitere Waffen eingetragen wurden, konnte der Kläger hierauf nicht die Erwartung stützen, die Rücknahmeverfügung werde aufgehoben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.