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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 3063/04.A·14.06.2005

Iran: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen exponierter Exilpolitik; § 60 Abs. 1 im Folgeverfahren verneint

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Iranische Kläger verfolgten nach mehreren Asyl- und Folgeverfahren Schutz nach § 60 AufenthG; Art. 16a GG wurde in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen. Das VG verneinte für den Kläger zu 1. § 60 Abs. 1 AufenthG u.a. wegen § 28 Abs. 2 AsylVfG (selbstgeschaffene Nachfluchtgründe) und fehlender Glaubhaftigkeit. Es verpflichtete die Beklagte jedoch, für ihn ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen, weil seine außenwirksamen Aktivitäten für eine regimefeindliche Organisation eine konkrete erhebliche Gefahr bei Rückkehr begründen. Die Klagen der Kläger zu 2.–4. wurden mangels eigener berücksichtigungsfähiger Gefährdungsgründe abgewiesen; eine Sippenhaft sei nicht anzunehmen.

Ausgang: Klage teils eingestellt (Rücknahme); für Kläger zu 1. § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen, im Übrigen (insb. § 60 Abs. 1 und Kläger 2–4) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Asylfolgeverfahren sind bereits früher vortragbare oder vorgetragene Ausreise- und Verfolgungsgründe nur bei Vorliegen der Wiederaufgreifensvoraussetzungen (§ 71 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG) beachtlich.

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Selbstgeschaffene subjektive Nachfluchtgründe, die erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags entstanden sind, führen im Regelfall nicht zur Feststellung von Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 28 Abs. 2 AsylVfG).

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Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete, einzelfallbezogene Gefahr voraus, deren Eintritt beachtlich wahrscheinlich ist.

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Für die Gefährdungsprognose nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist bei politischer Betätigung im Exil maßgeblich, ob das Auftreten nach außen exponiert ist und aus Sicht der Herkunftsstaatsorgane den Verdacht ernstzunehmender Opposition begründet.

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Bei § 60 Abs. 7 AufenthG ist die subjektive Motivation exilpolitischer Aktivitäten (taktisch/überzeugungsgetragen) unerheblich, wenn die objektiv feststellbaren Umstände eine Rückkehrgefährdung auslösen können.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ Art. 16a GG§ 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz§ 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. April 2004 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers zu 1. Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. 2/12 und die Kläger zu 2. bis 4. je 3/12. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

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Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Sie reisten nach ihren Angaben am 2. Juni 2003 über den Flughafen Frankfurt/Main in das Bundesgebiet ein und beantragen am 5. Juni 2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt lehnte diese Anträge durch Bescheid vom 18. Juni 2003 als offensichtlich unbegründet ab; zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und diejenigen des § 53 AuslG nicht vorliegen. Die daraufhin beim Verwaltungsgericht Münster erhobene Klage (11 K 1924/03. A) nahmen die Kläger nach erfolglos gebliebenem Eilverfahren (11 L 976/03.A) im August (Kläger zu 1.) bzw. September (Kläger zu 2. bis 4.) 2003 zurück. Das Verfahren wurde durch Beschlüsse vom 29. August bzw. 11. September 2003 eingestellt.

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Bereits am 28. August 2003 hatten die Kläger Asylfolgeanträge gestellt. Das Bundesamt lehnte nach Anhörung der Kläger zu 1. und 2. durch Bescheid vom 23. September 2003 die Durchführung von weiteren Asylverfahren und die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG in dem Bescheid vom 18. Juni 2003 ab. Die daraufhin beim erkennenden Gericht erhobene Klage (22 K 6918/03.A) nahmen die Kläger am 22. März 2004 zurück; das Verfahren wurde durch Beschluss vom selben Tag eingestellt.

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Am 25. März 2004 stellten die Kläger erneut förmlich Asylfolgeanträge. Zur Begründung legten sie insbesondere ein den Kläger zu 1. betreffendes Urteil aus dem Iran vor, das sie zwei Monate zuvor erhalten haben wollen. Das Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 15. April 2004, zugestellt am 20. April 2004, die Durchführung weiterer Asylverfahren und die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG in dem Bescheid vom 18. Juni 2003 ab.

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Die Kläger haben am 4. Mai 2004 Klage erhoben.

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Zur Begründung tragen sie vor, sie seien infolge des gegen den Kläger zu 1. ergangenen Urteils einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt; dies sei zudem deshalb der Fall, weil der Kläger zu 1. sich in erheblichem Umfang exilpolitisch betätige.

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Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit Klageziel auch ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG gewesen ist.

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Sie beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. April 2004 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen,

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hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 15. Juni 2005, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und sonstigen Erkenntnisquellen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren war einzustellen, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben (§ 92 Abs. 3 VwGO).

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Die noch aufrechterhaltene Klage bleibt zunächst für den Kläger zu 1. mit dem Hauptantrag ohne Erfolg. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, die mit denjenigen des Art. 16a GG im wesentlichen deckungsgleich sind. Die maßgeblichen Grundsätze ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86, BVerfGE 80, S. 315. Darauf wird Bezug genommen.

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Zunächst kann nicht mehr festgestellt werden, dass der Kläger zu 1. sein Heimatland politisch vorverfolgt verlassen hat.

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Eine Berücksichtigung der dem Onkel der Klägerin zu 2. angeblich geleisteten Fluchthilfe als Grund für die Ausreise kann im vorliegenden zweiten Folgeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt sind. Dasselbe gilt für die von dem Kläger zu 1. behaupteten Inhaftierungen.

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Das von den Klägern vorgelegte Urteil ist bei der gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu treffenden Feststellung jedenfalls deshalb unerheblich, weil die Bestrafung wegen Verstößen gegen iranische Gesetze und Moralvorstellungen erfolgt wäre und mithin für sich gesehen nicht an in diesem Zusammenhang erforderliche asylrelevante Merkmale anknüpfte.

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Die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 1. rechtfertigen die begehrte Feststellung ebenfalls nicht.

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Die Teilnahme an Demonstrationen der Volksmudjahedin ist schon deshalb unbeachtlich, weil der Kläger zu 1. seinen nunmehrigen Folgeantrag selbst hierauf nicht stützt. Abgesehen hiervon lägen auch insoweit die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, weil der Kläger diese Tätigkeiten bereits unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet aufgenommen haben will und sie deshalb bereits im Erstverfahren, spätestens aber im ersten Folgeverfahren hätte geltend machen müssen.

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Der Berücksichtigung der Aktivitäten für die Kommunistische Arbeiterpartei steht § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen.

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Nach dieser Bestimmung kann die Feststellung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG, auch wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens im übrigen vorliegen, in der Regel nicht mehr getroffen werden, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt, und sein Vorbringen auf Umstände stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind. So ist es hier.

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Der Kläger zu 1. hat seine exilpolitischen Aktivitäten für die Kommunistische Arbeiterpartei, für die die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen dürften, seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zufolge im Mai oder Juni 2004, mithin nach Abschluss der vorangegangenen Asylverfahren aufgenommen. Diese Umstände sind auch erst zu diesem Zeitpunkt entstanden. Ausgeschlossen vom sog. Kleinen Asyl im Folgeverfahren sollen nach dem Willen des Gesetzgebers selbst geschaffene Nachfluchtgründe sein (BT-Drucks. 15/420, S. 109,110. Das ist hier der Fall.

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Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass Aktivitäten an eine bereits im Heimatland erkennbar betätigte regimefeindliche Überzeugung (vgl. § 28 Abs. 1 AsylVfG) anknüpfen. Die angebliche Fluchthilfe für den Onkel der Klägerin zu 2. erfüllte diese Voraussetzung ersichtlich nicht, weil sie sich nach den Schilderungen des Klägers zu 1. im Erstverfahren als Hilfeleistung darstellt, die ihren Ursprung in familiärer Verbundenheit, nicht aber in einem zuvor bereits gelebten aktiven Einsatz für die Volksmudjahedin hatte. Dies folgt zudem daraus, dass der Kläger zu 1. selbst angegeben hatte, er sei in keiner politischen Organisation/Partei gewesen und habe auch keine politischen Aktivitäten gehabt. Die im ersten Folgeverfahren behaupteten bedeutenden Unterstützungshandlungen sind nicht glaubhaft gemacht. Sie stellen eine erhebliche Steigerung gegenüber dem Vortrag im Erstverfahren dar. Der geltend gemachte Grund für die Abweichungen gegenüber dem Vortrag im Erstverfahren ist nicht nachvollziehbar, weil es sich widerspricht, einerseits in der Bundesrepublik Schutz vor angeblich drohender politischer Verfolgung im Iran zu erbitten, andererseits aber Furcht vor diesem Staat zu empfinden. Abgesehen hiervon folgt die Tatsache, dass die Kläger im ersten Folgeverfahren die Unwahrheit gesagt haben, auch daraus, dass der anfängliche Vortrag im Laufe des vorliegenden Verfahrens so nicht mehr aufrechterhalten worden ist. In der Gesamtschau folgt hieraus, dass die Kläger bezogen auf ihr Vorfluchtschicksal unglaubwürdig sind.

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Stellen demnach die Aktivitäten für die Kommunistische Arbeiterpartei selbstgeschaffene subjektive Nachfluchtgründe dar, die zudem erst nach Abschluss der abgeschlossenen Vorverfahren entstanden sind, so kommt die begehrte Feststellung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nach der von § 28 Abs. 2 AufenthG aufgestellten Regel grundsätzlich nicht in Betracht. Da diese Bestimmung den Personenkreis vom sog. Kleinen Asyl ausschließen will, der nach der Erfolglosigkeit vorangegangener Verfahren um jeden Preis Anerkennungsgründe erzwingen will,

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vgl. GK-AsylVfG, Stand Dezember 2004, § 28 RN 50,

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wäre eine Abweichung von der aufgestellten Regel nur gerechtfertigt, wenn ein besonders gelagerter Einzelfall vorläge, den der Gesetzgeber nicht im Auge hatte. Dies könnte auf denjenigen zutreffen, der glaubhaft macht, dass den selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen eine sittliche Überzeugung zugrunde liegt,

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Vgl. GK-AsylVfG, aaO, RN 48,

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die, wie es auch in Fällen der Apostasie erforderlich ist, einen Verzicht auf hiermit einhergehende, nach außen gerichtete Aktivitäten unzumutbar macht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

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Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu 1. seine Aktivitäten für die Kommunistische Arbeiterpartei auf Grund einer zwingenden inneren Überzeugung aufgenommen hat, und ihm ein Verzicht hierauf unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr spricht alles dafür, dass er hierdurch einen letztlich positiven Ausgang seines Verfahrens erzwingen wollte. Diese Annahme ist zunächst gerechtfertigt wegen seines Aussageverhaltens in den beiden vorangegangenen Asylverfahren. Die Angaben zu dem angeblichen Vorfluchtschicksal im ersten Folgeverfahren sind gegenüber denjenigen im Erstverfahren in einem derart erheblichen Umfang gesteigert, der zu der Überzeugung zwingt, dass nicht nur ein Vorfluchtgrund nicht glaubhaft gemacht war, sondern der Kläger zu 1. darüber hinaus unglaubwürdig ist. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts deshalb, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren im wesentlichen und soweit es hier darauf ankommt zu der Ursprungsversion seines Ausreisegrundes zurückgekehrt ist. Denn dadurch hat er zugleich eingestanden, dass er seine vorangegangenen Behauptungen nicht aufrecht erhält, woraus folgt, dass sie nicht der Wahrheit entsprochen haben können. Übersetzungsfehler und Verständigungsschwierigkeiten scheiden aus, weil dem Kläger zu 1. die Niederschriften über die Anhörungen vom 13. Juni und 1. September 2003 rückübersetzt worden sind, ohne dass er Beanstandungen geltend gemacht hat; zudem hat er jeweils bestätigt, dass er sich mit dem Sprachmittler verständigen kann. Die mangelnde Ernsthaftigkeit des Klägers in seiner Eigenschaft als jemand, der vor politischer Verfolgung Schutz sucht, wird zudem auch deutlich dadurch, dass er die vorangegangenen Klagen jeweils zurückgenommen hat, ohne ein Urteil abzuwarten, sondern statt dessen unverzüglich einen Asylfolgeantrag stellte. Ein solches Verhalten deutet auf Rechtsmissbräuchlichkeit hin. Es rechtfertigt nämlich die Annahme, dass die Bereitschaft fehlte, ein erfahrungsgemäß längerfristiges Zuwarten auf eine gerichtliche Entscheidung hinzunehmen, vielmehr statt dessen mit dem jeweils neuen Sachvortrag eine schnellere positive Entscheidung erzwungen werden sollte. Dies gilt in der Gesamtschau auch bezogen auf die Rücknahme der Klage 22 K 6918/03.A. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Anschreiben des Bundesamtes an die Kläger vom 22. März 2004 hatten die Kläger zu 1. und 2. an diesem Tag dort vorgesprochen, um einen weiteren Folgeantrag zu stellen; aus organisatorischen Gründen wurde Termin zur persönlichen Antragstellung anberaumt auf den 25. März, dem Tag, an dem der zweite Folgeantrag dann auch tatsächlich gestellt worden ist. Missverständnisse oder Verständigungsschwierigkeiten dürften demnach auch in diesem Zusammenhang ausscheiden. Dies gilt zudem auch deshalb, weil für die Kläger nichts näher gelegen hätte, als ihrem Prozessbevollmächtigen im laufenden Klageverfahren das Urteil zukommen zu lassen mit dem Ziel, dieses in das Klageverfahren einzuführen. Statt dessen hatten sie am 26. März 2004 andere Anwälte bevollmächtigt, die bereits mit Schriftsatz vom 1. März 2004 zu erkennen gegeben hatten, dass ein weiterer Folgeantrag gestellt werden sollte. Dies alles macht hinreichend deutlich, dass die Kläger eine Fortsetzung des Klageverfahrens schon damals nicht mehr beabsichtigt hatten. Jeder dieser Umstände belegt für sich gesehen, jedenfalls aber in der Gesamtschau, dass sich der Kläger zu 1. bei der Erstreitung eines Bleiberechts vorrangig von taktischen Erwägungen leiten lässt. Aus diesem Grund spricht auch alles dafür, dass dies auch im Hinblick auf seine Aktivitäten für die Kommunistischen Arbeiterpartei der Fall ist, und diese deshalb nicht durch eine feste innere Überzeugung gleichsam erzwungen sind. Für diese Annahme spricht zusätzlich, dass der nach seinem Vortrag im Erst- und jetzigen Folgeverfahren im Heimatland nicht politisch aktiv gewesene Kläger seine angeblich unmittelbar nach der Einreise ins Bundesgebiet aufgenommenen Aktivitäten erstmals im April 2005 angedeutet und erst in der mündlichen Verhandlung konkretisiert und durch Vorlage von Fotos zu belegen versucht hat. Dieses Verhalten schließt aus, dass der Kläger zu 1. aus einer ernstzunehmenden inneren Überzeugung exilpolitisch tätig geworden ist. Denn in diesem Fall hätte er selbstverständlich und seinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren entsprechend diesen Umstand bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgetragen, wie es iranische Asylbewerber regelmäßig tun, und nicht erst zu einem Zeitpunkt, als das vorliegende Verfahren bereits fast ein Jahr bzw. bezogen auf die mündliche Verhandlung schon über ein Jahr anhängig war. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass der Kläger zu 1. den behaupteten, frühzeitigen Aktivitäten für die Volksmudjahedin selbst kein entscheidendes Gewicht beigemessen haben kann. Das so dokumentierte Aussageverhalten weist zusätzlich darauf hin, dass der Kläger zu 1. nicht der Wahrheit, sondern insgesamt taktischem Verhalten den Vorrang einräumt. Hieraus folgt zusätzlich die Überzeugung der Einzelrichterin, dass auch die Tätigkeit für die Kommunistische Arbeiterpartei keiner zwingenden inneren Überzeugung entstammt. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt schon deshalb, weil er sich bei den Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme als Mitglied einerseits und der Wahl zum Vorstand für die Sektion Ruhrgebiet in Widersprüche verstrickt hat. Schon dies legt den Verdacht nahe, dass ihm die notwendige innere Unabdingbarkeit für seine Tätigkeiten fehlt. Denn es liegt auf der Hand, dass einem überzeugten Regimegegner die entscheidenden Daten seines Aufstiegs in die Führungsspitze der von ihm erwählten exilpolitischen Organisation stets gegenwärtig sind, weil er dies als großen Erfolg auf dem von ihm verfolgten Ziel, den Sturz des iranischen Regimes entscheidend mit beeinflussen zu können, werten muss. Vor diesem Hintergrund kommt dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung benannten Grund, warum er von den Volsmudjahedin zur Kommunisten Arbeiterpartei gewechselt hat, keine Bedeutung zu. Der erst nach wiederholtem Befragen heraus gebrachte knappe Satz „ Weil wir Demokratie und nicht Diktatur wollen" kann angesichts der aufgeführten Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner regimefeindlichen Einstellung nicht das Gegenteil belegen; vielmehr spricht vieles, wenn nicht alles dafür, dass es sich um eine Phrase handelt. Jedenfalls liegen keine ausreichenden Tatsachen vor, die die Überzeugung rechtfertigten, dass der Kläger zu 1. dieses Ziel für sich in der beschriebenen Weise zwingend verinnerlicht hat. Dieses Ergebnis wird bestätigte durch den Eindruck, den der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat. Ohne erkennbares Engagement hat er die ihm gestellten Fragen knapp und mehrmals nur nach Wiederholung der Fragestellung beantwortet. Zu keinem Zeitpunkt hat er Engagement für die Sache, der er sich verschrieben haben will, auch nur ansatzweise, sei es durch Worte, Gesten oder Mimik, erkennen lassen. Ein solches Auftreten kann die erforderliche innere Anteilnahme nicht vermitteln, die von einem engagierten Regimegegner erwartet werden muss und, wie der Einzelrichterin aus vielen Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger hinlänglich bekannt ist, im Laufe einer mündlichen Verhandlung regelmäßig auch deutlich spürbar zu Tage tritt.

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Der Hilfsantrag des Klägers zu 1. hat indessen Erfolg. Er hat Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Zunächst liegen insoweit die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 53 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor.

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Dies gilt allerdings nicht im Hinblick auf das von dem Kläger vorgelegte Urteil. Dessen Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren steht § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Danach ist der Wiederaufnahmeantrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Das ist hier nicht der Fall. Die Kläger hätten das Urteil ohne weiteres im Verfahren 22 K 6918/03 vorlegen können. Der Kläger zu 1. will das Urteil bereits Mitte Januar 2004 erhalten haben. Nichts hätte deshalb näher gelegen, als dieses Urteil unverzüglich dem Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt A) im damals noch anhängigen Gerichtsverfahren zukommen zu lassen, damit dieser es zu den Gerichtsakten reicht. Statt dessen haben die Kläger andere Anwälte - Rechtsanwälte U und Partner - aufgesucht, und es dabei offensichtlich unterlassen, sie über dieses Gerichtsverfahren zu informieren. Nur so erklärt sich bei vernünftiger Betrachtung, dass diese Rechtsanwälte sich nicht an das Gericht, sondern mit Schriftsatz vom 1. März 2004 unter Vorlage einer Kopie des Urteils an das Bundesamt gewandt und dem Inhalt nach einen Asylfolgeantrag formuliert haben, wobei sie davon ausgingen, dass der unmittelbar nach der vor dem Verwaltungsgericht Münster anhängig gewesenen Klage gestellte Asylantrag ohne Erfolg geblieben sei; in Übereinstimmung mit diesem Folgeantragsbegehren steht der Besuch der Kläger beim Bundesamt am 22. März 2004. Die Vorgehensweise der Kläger stellt grobes Verschulden dar. Denn sie haben dadurch gegen ihre Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verstoßen, über die sie zur damaligen Zeit bereits zweimal belehrt worden waren. Unabhängig hiervon muss sich einem Asylbewerber unter Beachtung der ihm ohne weiteres zumutbaren Sorgfaltspflicht aufdrängen, dass Unterlagen zu dem Verfahren gehören, das er bereits anhängig gemacht haben, weil es sie danach drängen muss, ihre Asylgründe schon in diesem Verfahren zu untermauern. Demgemäß wird diese Pflicht von Asylbewerbern auch regelmäßig und problemlos beachtet. Vorsorglich ist noch darauf hinzuweisen, dass nach dem auf die Kläger zutreffenden Inhalt des Schriftsatzes vom 1. März 2004 Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Klägern und Rechtsanwälten U und Partner nicht Ursache für die unterbliebene Vorlage im damaligen Klageverfahren sein können. Dasselbe gilt für den Besuch beim Bundesamt am 22. März 2004. Denn hier waren die Kläger in Begleitung eines Iraners erschienen, der offensichtlich des Deutschen mächtig ist; denn andernfalls wäre er nicht von Rechtsanwalt A im Schriftsatz vom 8. Februar 2005 als derjenige angeboten worden, der die angeblich falsche Beratung durch das Bundesamt bestätigen könne. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass von einer falschen Beratung auch deshalb keine Rede sein kann, weil die Kläger mit Schreiben des Bundesamtes noch vom 22. März 2004 zutreffend auf die Rechtslage hingewiesen worden sind, insbesondere darauf, zunächst das Urteil im Verfahren 22 K 6018/03.A abzuwarten. Statt dessen haben sie noch am selben Tag die Klage zurückgenommen und damit ihr bisheriges Verhalten fortgesetzt, das darin bestand, ihr Schutzbegehren nach eigenem Gutdünken und nicht den allen Asylbewerbern bekannten und ohne weiteres einleuchtenden Verfahrensregeln zu verfolgen. Nach allem kann dahinstehen, dass es sich bei dem Urteil um eine Fälschung handeln dürfte; es kann den seinerzeitigen und auch den gegenwärtigen Vortrag des Klägers zu 1. nicht untermauern, weil dieser, wie bereits ausgeführt, bezogen auf die von ihm vorgebrachten Vorfluchtgründe insgesamt unglaubwürdig ist, und es zudem trotz der hochjuristischen Sprache, die für sich gesehen nichts besagt, offensichtliche äußere Fälschungsmerkmale aufweist.

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Demgegenüber liegen die Voraussetzungen des § 51 VwVfG hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten für die Kommunistische Arbeiterpartei vor. Diese erfüllen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Auch scheidet ihre Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren nicht wegen der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung aus, weil der Kläger zu 1. diese Tätigkeiten seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung zufolge erst nach Abschluss des ersten Folgeverfahrens aufgenommen hat.

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Der auf diese Aktivitäten gestützte Antrag des Klägers zu 1. auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG ist auch begründet. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

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Eine Gefahr im Sinne der benannten Vorschrift entspricht letztlich dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; hinzukommen muss allerdings, dass diese Gefahr konkret und einzelfallbezogen ist. Die Rechtsprechung hat den danach maßgeblichen Begriff der Gefahr im einzelnen definiert. Danach ist eine Gefahr beachtlich wahrscheinlich, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das ist dann der Fall, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen, und deshalb überwiegen. Ob dieses größere Gewicht vorliegt, beurteilt sich danach, ob auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände für einen besonnenen Menschen eine ernsthafte Rechtsgutsverletzung gerechtfertigt ist. Hierbei kommt es auch darauf an, ob das mit der Rückkehr verbundene Risiko zumutbar ist; auch ist der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen der benannten Bestimmung in der Person des Klägers zu 1. vor.

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Allerdings reicht für die Annahme der erforderlichen Gefährdung nicht jede zur Schau getragene Kritik aus, weil auch den iranischen Sicherheitsbehörden, die exilpolitische Aktivitäten regelmäßig ausspähen, bekannt ist, dass die Aufnahme exilpolitischer Tätigkeiten häufig nur der Verschaffung vermeintlicher Vorteile für das Asylverfahren dient. Erforderlich ist vielmehr ein exponiertes Auftreten für eine regimefeindliche Organisation, das den Verdacht begründet, es könne sich um einen ernstzunehmenden Gegner des Mullah-Regimes handeln. Diese Voraussetzung ist nach den aufgezeigten Kriterien und der in jedem Einzelfall erforderlichen wertenden Betrachtung in der Person des Klägers zu 1. erfüllt. In der Gesamtschau dürften seine Aktivitäten für die Kommunistische Arbeiterpartei über die hinlänglich bekannten, aus der Sicht der iranischen Sicherheitsbehörden und auch rechtlich unerheblichen Unterstützungshandlungen hinausgehen. Sie sind vielschichtig und von großer Häufigkeit geprägt, wie sich insbesondere aus den Schriftsätzen der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger im vorliegenden Verfahren ergibt. Allerdings gilt grundsätzlich, dass es nicht auf die Menge der Aktivitäten, sondern vielmehr auf deren Qualität ankommt, weil nur derjenige, der - wie dargelegt - sich als ernsthafte Gefahr für das Fortbestehen des Mullah-Regimes erweist, auch einer Rückkehrgefährdung unterliegt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Voraussetzung im Falle des Klägers zu 1. erfüllt ist. Seine Tätigkeiten beschränken sich nicht auf Unterstützungshandlungen Denn er gehört darüber hinaus zu den für die Sektion Ruhrgebiet Veranwortlichen, der Veranstaltungen organisiert und damit deren Zustandekommen ermöglicht. Zudem ist er in der Öffentlichkeit als Redner aufgetreten, und sein Name und seine Zugehörigkeit zur Kommunistischen Arbeiterpartei sind aus den in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 20. April und 3. Juni 2005 Aktivitäten bekannt. Damit kann der Kläger zu 1. in gewissem Umfang schon zu einem herausgehobenen Personenkreis mit Außenwirkung innerhalb der Organisation gezählt werden. Hinzu kommt, dass die kommunistische Arbeiterpartei eine antireligiöse und damit antiislamische Partei und zudem latent gewaltbereit ist. Ihre Anhänger unterliegen deshalb einer besonderen Beobachtung durch den iranischen Nachrichtendienst. Damit sind sie einer besonderen, mit Gefahren für leib, Leben oder Freiheit verbundenen Rückkehrgefährdung unterworfen, soweit es sich bei ihnen um Führungspersonen oder - so wie es im Falle des Klägers zu 1. schon angenommen werden kann - um Personen mit Außenwirkung handelt.

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Vgl. im einzelnen Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft vom 10. September 1999 an das VG Köln, vom 23. August 2000 an das VG Potsdam und vom 12. März 2003 an das VG Wiesbaden; allgemein: Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 26. Mai 2003 an das VG Schleswig und Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 22. Dezember 2004.

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Schließlich darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass ein Onkel der Klägerin zu 2. in der Märtyrerliste der Volksmudjahedin steht. Dies rechtfertigt die Besorgnis, dass die iranischen Sicherheitskräfte diesen Zusammenhang herstellen und hieraus zusätzlich und letztlich möglicherweise entscheidend darauf schließen, dass aus dem familiären Hintergrund eine ernstzunehmende Gegnerschaft des Klägers zu 1. gegen den iranischen Staat erwachsen ist.

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Damit überwiegen letztlich aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles schon die Tatsachen, die für eine Gefährdung des Klägers zu 1. bei Rückkehr in sein Heimatland sprechen; denn es kann umgekehrt nicht mit der erforderlichen gleichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass und aus welchen Gründen die iranischen Sicherheitsbehörden gerade den Kläger trotz seiner erheblichen, außenwirksamen Aktivitäten als aus ihrer Sicht uninteressanten Regimegegner einschätzen und ihn deshalb bei einer Rückkehr in den Iran unbehelligt lassen sollten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger die Nachfluchtgründe nur geschaffen hat, um seinen Verbleib im Bundesgebiet zu erzwingen. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang nämlich ausschließlich objektiv feststellbare Umstände. Denn es ist nicht anzunehmen, dass das vorliegende Urteil dem Iranischen Staat bekannt werden könnte, bzw. dass er die Einschätzung des Gerichts teilen würde und der Kläger deshalb unbehelligt bliebe. Die Motivation ist deshalb unerheblich. Vielmehr knüpft das Interesse und die daraus folgende Gefahr einer mit menschrechtswidriger Behandlung verbundenen Festnahme des Klägers bei Rückkehr in den Iran zunächst mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten der iranischen Behörden an die objektiv feststellbaren Aktivitäten an. Demzufolge ist Abschiebungsschutz auch dann zu gewähren, wenn - so wie hier - nur eine vermeintliche politische Überzeugung getroffen werden soll.

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BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986, NVwZ 1987, S. 332, 334).

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Aus Vorstehendem folgt, dass in der Person des Klägers zu 1. zusätzlich Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG vorliegen dürften. Dies kann jedoch dahinstehen, weil einem Ausländer nach der aktuellen, für das vorliegende Verfahren ausschließlich geltenden Rechtslage bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG anders als nach der früheren Rechtslage (vgl. insbesondere § 41 AsylVfG a.F.) derselbe Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

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Die Klage der Kläger zu 2. bis 4. war insgesamt abzuweisen. Sie erfüllen weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch liegen für sie Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den oben angesprochenen politischen Hintergrund der Familie der Klägerin zu 2.. Mangels eigener, im vorliegenden Verfahren noch berücksichtigungsfähiger (und im übrigen in den Vorverfahren nicht glaubhaft gemachter) Vorfluchtgründe und exilpolitischer Aktivitäten im Bundesgebiet ist sie nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen keiner Rückkehrgefährdung ausgesetzt, weil es im Iran keine Sippenhaft mehr gibt.

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Vgl. u.a. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 22. Dezember 2004.

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Aus diesem Grund droht ihr auch wegen der Aktivitäten des Klägers zu 1. keine Gefahr.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, 83b AsylVfG.