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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 2969/12·20.12.2012

Klage gegen Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung abgewiesen

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Geschäftsführer eines Saunaclubs klagte gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und die Androhung eines Zwangsgeldes. Streitpunkt war, ob die Maßnahme ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig ist. Das VG Düsseldorf hielt die Anordnung nach §81b StPO und die Zwangsgeldandrohung nach §56 PolG für rechtmäßig, da frühere strafrechtliche Erschei-nungen und das Tätigkeitsfeld eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung und Zwangsgeldandrohung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b StPO sind zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in Betracht kommt; es ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Strafverfolgung und dem Integritätsinteresse des Betroffenen vorzunehmen.

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Bei der Prognose zur Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen können wiederholte strafrechtliche Erscheinungen und das Tätigkeitsfeld des Betroffenen (z. B. Rotlichtmilieu) ein deutliches Indiz für eine ungünstige zukünftige Kriminalitätsneigung darstellen.

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Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO oder § 170 Abs. 2 StPO führt nicht automatisch zur Exkulpation des Beschuldigten und schließt die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht zwingend aus, wenn die Gesamtprognose diese rechtfertigt.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer polizeirechtlichen Anordnung ist zulässig, soweit die Anordnung selbst formell und materiell gerechtfertigt ist (vgl. § 56 PolG).

Relevante Normen
§ 153a StPO§ 170 Abs. 2 StPO§ 81b Abs. 2 StPO§ 56 PolG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger ist als Geschäftsführer des Saunaclubs E.     -W.    in E tätig, in dem Frauen unter anderem aus dem osteuropäischen Raum der Prostitution nachgehen.

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2008 wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Raubes/Nötigung eingeleitet. Der Kläger wurde beschuldigt, sich gegen den Willen des Berechtigten in den Besitz der Geldbörse eines Bordellbesuchers gesetzt zu haben, nachdem Uneinigkeit über die Bezahlung der Clubdienstleistungen entstanden war. Dieses Verfahren wurde gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Im Juni 2011 wurde der Kläger in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung einbezogen, welches gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. In diesem Strafverfahren hatte eine Zeugin, die in dem Saunaclub als Prostituierte gearbeitet und das Verfahren durch eine Strafanzeige ausgelöst hatte, ausgesagt, der Kläger habe die Herausgabe ihrer Personalpapiere verweigert. Dieser sei als Geschäftsführer für die Entgegennahme von „Kundenbeschwerden“ zuständig und könne bei Beschwerden für Probleme sorgen.

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Durch Verfügung vom 29. Februar 2012 ordnete das Polizeipräsidium E eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers und drohte ein Zwangsgeld von 250,00 Euro an.

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Am 27. März 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält die Anordnung für ermessensfehlerhaft und meint, eine sachliche Rechtfertigung für die Anordnung sei nicht gegeben.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 29. Februar 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und tritt dem Begehren des Klägers entgegen.

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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Strafakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Die Anordnung vom 29. Februar 2012 ist rechtmäßig.

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Gemäß § 81 b 2. Alternative StPO können erkennungsdienstliche Unterlagen angefertigt werden, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger einer strafbaren Handlung in Betracht kommt. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an einem effektiven strafrechtlichen Schutz und dem Integritätsinteresse des Betroffenen. Vorliegend geht die Abwägung zu Lasten des Klägers aus.

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Der Kläger ist im Rahmen seiner Tätigkeit in einem bordellähnlichen Betrieb bereits zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Beide Vorwürfe betrafen branchentypische Vorfälle. In keinem dieser Verfahren hat sich die Unschuld des Klägers erwiesen. Das Verfahren aus dem Jahr 2008 ist nach § 153 a StPO eingestellt worden, das weitere Strafverfahren scheiterte an der Beweislage. Exkulpiert wurde der Kläger durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht, da er in die „Veranlassung“ der oben zitierten Zeugin zur Ausübung der Prostitution eingebunden war. Angesichts dieser Umstände und der in Rede stehenden Branche, die polizeilichen Ermittlungen nicht zugetan ist, ist die über den Kläger zu treffende Prognose ungünstig. Die gegen den Kläger geführten Strafverfahren und dessen Tätigkeitsfeld im Rotlichtmilieu geben einen deutlichen Hinweis darauf, dass der Kläger in Zukunft eher Kontakt zur Strafjustiz als zu einem bürgerlichen Leben findet. Der gegenteilige Schluss widerspräche jeder Lebenserfahrung.

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Die Zwangsgeldandrohung ist gemäß § 56 PolG nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.