Ersatzschule: Kein Anspruch auf Refinanzierung pädagogischer Unterrichtshilfe außerhalb Genehmigungsbescheid
KI-Zusammenfassung
Die Trägerin einer staatlich genehmigten privaten Ersatzschule begehrte die Refinanzierung der Tätigkeit einer Mitarbeiterin als pädagogische Unterrichtshilfe aus Lehrerstellenmitteln. Streitig war, ob trotz bestandskräftiger Festlegungen im Genehmigungsbescheid und Hinweise aus einer Dienstbesprechung eine solche Stellenverwendung bezuschusst werden muss. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil Umfang und Art der refinanzierungsfähigen Personalstellen im Genehmigungsbescheid 2005 abschließend geregelt seien und eine entsprechende Stelle nicht vorsehe. Auch die 2%ige Personalbedarfspauschale bzw. § 106 Abs. 10 SchulG NRW griffen hier nicht durch.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Refinanzierung der Tätigkeit einer pädagogischen Unterrichtshilfe abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Umfang der refinanzierungsfähigen Personalstellen einer genehmigten Ersatzschule kann durch den bestandskräftigen Genehmigungsbescheid abschließend festgelegt werden.
Ein Anspruch auf Refinanzierung nach § 105 SchulG NRW besteht nur für Personal, das von der einschlägigen (genehmigungs-)rechtlichen Stellen- und Bedarfssystematik erfasst ist.
Die Verwendung freier Lehrerstellen zur Refinanzierung sonstigen Personals (z.B. pädagogische Unterrichtshilfen oder Verwaltungskräfte) setzt eine entsprechende Grundlage in Genehmigungsbescheid oder gesetzlicher Regelung voraus.
Soweit der Genehmigungsbescheid festlegt, dass mit Schüler-Lehrer-Relationen und Zuschlägen alle Unterrichtsmehr- und Ausgleichsbedarfe abgedeckt sind, kann hierauf keine zusätzliche Refinanzierung für unterstützende Maßnahmen gestützt werden.
Eine Anerkennung zusätzlicher Personalbedarfe nach § 106 Abs. 10 SchulG NRW erfordert die Darlegung eines besonderen pädagogischen oder öffentlichen Interesses sowie eines nicht durch Pauschalen abgedeckten Bedarfs.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger in darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Trägerin der "Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen, Staatlich genehmigte private Ersatzschule der Primarstufe und Sekundarstufe I, Grundschule und Gesamtschule der Sekundarstufe I in Ganztagsform der Evangelischen Kirche im Rheinland", kurz Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen. Zur Zeit sind von den zugewiesenen 32 Lehrerstellen an dieser Schule 25,1 Stellen besetzt.
Die Beklagte genehmigte die Schule mit Genehmigungsbescheid vom 28.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2005 (im Folgenden Genehmigungsbescheid 2005). Einführend wird in dem Genehmigungsbescheid 2005 ausgeführt, dass "nunmehr die nachstehenden Festlegungen und Nebenbestimmungen gelten." Unter Punkt 3.4. des Genehmigungsbescheides 2005 legte die Beklagte für die Besetzung der Lehrerstellen eine bestimmte Schüler-Lehrer-Relation fest und führte dazu aus: "Mit den genannten Relationen "Schüler je Stelle" und dem Ganztagszuschlag sind auch alle Unterrichtsmehr- und Ausgleichsbedarfe nach den jeweiligen Regelungen der Verordnung zu § 5 SchFG, derzeit sind dies §§ 9 und 10 AVO, abgedeckt." Unter Punkt 3.6. führte die Beklagte einen detaillierten Stellenplan für die Lehrkräfte auf. Für Verwaltungskräfte erkannte die Beklagte unter Punkt 3.7. eine von der tatsächlichen Zahl der Schülerinnen und/oder Schüler unabhängige pauschalierte Refinanzierung von 1,25 Stellen und für Hausarbeitskräfte unter Punkt 3.8. eine von der tatsächlichen Schulfläche unabhängige pauschalierte Refinanzierung von 0,5 Stellen dem Grunde nach an.
Unter dem 12.03.2007, Eingang bei der Beklagten am 23.03.2007, beantragte die Klägerin die schulaufsichtliche Genehmigung und Refinanzierungszusage für die Beschäftigung von Frau I vom 18.12.2006 bis 17.12.2009 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis an der Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen mit voller Wochenstundenzahl. Die Klägerin fügte einen Arbeitsvertrag zwischen ihr und Frau I vom 18.12.2006 über die Beschäftigung als vollbeschäftigte Mitarbeiterin bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TV-L befristet bis zum 17.12.2009 bei.
Frau I betrieb in den Jahren 1996 bis 2002 das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe I in den Fächern Mathematik, Geografie und Erziehungswissenschaften und belegte von Oktober 2003 bis April 2004 einen Bachelor-Studiengang. Diese Studien beendete Frau I ohne Abschluss; die erste Wiederholungsprüfung der ersten Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe I bestand sie nicht. Frau I war schon im Zeitraum vom 01.08.2004 bis 31.07.2005 als sog. pädagogische Unterrichtshilfe an der Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Mit Bescheid vom 19.07.2005 erteilte die Beklagte der Klägerin diesbezüglich auf Antrag die Genehmigung als pädagogische Unterrichtshilfe mit Wirkung vom 01.08.2004 bis 31.07.2005 und sagte die Refinanzierung zu. Sie wies in dem Bescheid ausdrücklich daraufhin, dass diese Genehmigung nur ausnahmsweise und für den befristeten Zeitraum erteilt werde und dass eine weitere Genehmigung über den 31.07.2005 hinaus nicht mehr erteilt werden könne. Die Beklagte wies die Klägerin im Vorfeld dieses Bescheides ausdrücklich darauf hin, dass die Refinanzierung eines zusätzlichen Einsatzes einer pädagogischen Unterrichtshilfe an der Schule für Circuskinder, die keine Förderschule sei, nicht vorgesehen sei, sie aber schulaufsichtlich einverstanden sei, dass Frau I als pädagogische Unterrichtshilfe in dem befristeten Zeitraum eingesetzt wird, wenn sie von der Klägerin im Stellenplan kostenrechtlich zu Lasten einer freien Lehrerstelle geführt werde. Nach Ablauf der Befristung beantragte die Klägerin unter dem 18.08.2005, Frau I ab dem 01.08.2005 unbefristet auf einer vollen Stelle zu beschäftigten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2005 mit der Begründung ab, dass weder die Beschäftigung von zusätzlichem Personal noch zusätzliche Stellen für die Beschäftigung von pädagogischen Unterrichtshilfen an der Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen vorgesehen seien. Das darauf hin angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren endete mit der Erledigung der Hauptsache, da Frau I seit dem 01.08.2005 nicht mehr an der Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen beschäftigt war (18 K 356/06).
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom 12.03.2007 mit Bescheid vom 05.04.2007 ab. Sie begründete das damit, dass Frau I nicht die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 SchulG NRW erfülle, da nach nicht bestandener Wiederholungsprüfung der ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe I davon auszugehen sei, dass die erforderlichen theoretischen fachlichen sowie pädagogischen Kenntnisse bei Frau I nicht vorlägen. Auch könne kein Ausnahmefall nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG angenommen werden, da die Eignung von Frau I nicht durch eine gleichwertige freie Leistung gem. § 7 EschVO im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nachgewiesen worden sei. Rein vorsorglich wies die Beklagte darauf hin, dass Frau I auch nicht gem. § 7 Abs. 2 EschVO zum Feststellungsverfahren zugelassen werden könnte, da sie die Voraussetzungen nicht erfülle.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 27.04.2007, Eingang bei der Beklagten am 03.05.2007, Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Sie stellte in dem Widerspruch klar, dass es ihr nicht darum ginge, Frau I als Lehrkraft sondern als sog. pädagogische Unterrichtshilfe zu beschäftigen und dies aus einer Lehrerstelle zu finanzieren. Die Klägerin wies in diesem Zusammenhang auf die SchiFT-Dienstbesprechung vom 2./3. Mai 2007 (SchiFT-DB 2007) hin, in der ausdrücklich Hinweise drauf gegeben seien, dass ein Einsatz von Kräften bei einem Schulträger aus vorhandenen Stellen in anderer Weise möglich gemacht würde und dafür aufgewandt werden dürfen, wenn dies im Sinne der Entwicklung der Schule und für die in der Schule befindlichen Kinder und Jugendlichen als förderlich angesehen werde. Die Schule für Circuskinder sei an die Schulform Gesamtschule angelehnt, für die solche Stellenbesetzung schon immer möglich gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie wiederholte zunächst die Begründung des Bescheids vom 12.03.2008, warum Frau I nicht als Lehrkraft beschäftigt werden könne. Darüber hinaus stellte sie fest, dass auch die Beschäftigung von Frau I als pädagogische Unterrichtshilfe nicht in Betracht käme. Sofern die Klägerin sich auf die SchiFT- DB 2007 berufe, so war die Beklagte der Auffassung, dass allein die unter TOP 2.5. des Protokolls der SchiFT-DB 2007 in Frage kommende 2%ige Personalbedarfspauschale auf den Grundstellenbedarf, die seit dem 01.01.2006 grundsätzlich für Ersatzschulen aller Schulformen gelte, für die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen nicht einschlägig sei. Zwar sei gem. TOP 2.7. des Protokolls der SchiFT-DB 2007 auch der Einsatz von Schulsozialarbeitern und sonstigem Personal auf Lehrerstellen im Rahmen der 2%igen Personalbedarfspauschale auch an Ersatzschulen grundsätzlich möglich, da es sich um "den Unterricht unterstützenden oder ergänzende Maßnahmen" i.S.d. § 107 Abs. 3 Nr. 1 SchulG NRW handele. Die 2%ige Personalbedarfspauschale stehe der Schule für Circuskinder aber nicht zu, das für sie mit Genehmigungsbescheid vom 28.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2005 eine für die Schule eigene und abschließende – die Schule besser stellende – Regelung getroffen. Gem. Ziffer 3.4. des Genehmigungsbescheides seien damit alle Unterrichts- und Ausgleichsbedarfe abgedeckt.
Nach Zustellung des Bescheides am 15.03.2008 hat die Klägerin am 14.04.2008 Klage erhoben. Sie stellt darin zunächst klar, dass Frau I nicht als Lehrkraft sondern als pädagogische Unterrichthilfe beschäftigt werden soll. Zur Begründung der Klage wiederholt sie den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und stellt nochmals klar, dass es möglich sein müsse, aus freien Lehrerstellen andere benötigte Stellen zu schaffen und refinanziert zu bekommen wie dies auch an anderen Gesamtschulen der Fall sei.
Die Klägerin beantragt erkennbar,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2008 zu verpflichten, die Tätigkeit der Frau I an der "Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen, Staatlich genehmigte private Ersatzschule der Primarstufe und Sekundarstufe I, Grundschule und Gesamtschule der Sekundarstufe I in Ganztagsform der Evangelischen Kirche im Rheinland" zu refinanzieren.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt zur Begründung ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und stellt nochmals ausdrücklich klar, dass die befristete Genehmigung der Beschäftigung von Frau I als pädagogische Unterrichtshilfe mit Bescheid vom 19.07.2005 nur ausnahmsweise erfolgt sei, die Klägerin aber wegen des abschließenden Genehmigungsbescheides keinen Anspruch auf Genehmigung und Refinanzierungszusage bezüglich einer weiteren Beschäftigung von Frau I als pädagogische Unterrichtshilfe habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Gericht hat den Antrag der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass sie eine Verpflichtung der Beklagten zur Refinanzierung der Tätigkeit von Frau I an der Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen anstrebt. Die Frage der Refinanzierung einer Stelle an der Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen steht nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen wegen § 105 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG NRW nicht im Ermessen der Beklagten. Die Frage der Genehmigung ist für das vorliegende Verfahren nicht mehr relevant, da die Beteiligten nunmehr übereinstimmend davon ausgehen, dass Frau I nicht als Lehrkraft eingesetzt werden soll, so dass keine Genehmigung nach § 102 Abs. 1 SchulG NRW erteilt werden müsste.
Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Refinanzierung der Tätigkeit der Frau I (§§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW haben genehmigte Ersatzschulen Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihren Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes. Erforderlich sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift insbesondere Zuschüsse zu den fortdauernden Personal- und Sachausgaben. Die Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen ist eine mit dem Genehmigungsbescheid 2005 genehmigte Ersatzschule, so dass ihr dem Grundsatz nach der Anspruch auf Zuschüsse nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zusteht. Eine Bezuschussung der Stelle von Frau I ist davon aber nicht umfasst.
Der Umfang der Refinanzierung der Personalkosten an der Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen richtet sich nach dem bestandskräftigen Genehmigungsbescheid 2005, der aufgrund der damals geltenden gesetzlichen Vorschriften erlassen wurde. Darin wird in den Punkten 3.4 bis 3.8 der Umfang des an der Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen zu bezuschussende Personal festgelegt. Diese Festlegung ist abschließend. Dies ergibt sich daraus, dass es unter Punkt 1. in dem Genehmigungsbescheid 2005 heißt: "(...) als nunmehr die nachstehenden Festlegungen und Nebenbestimmungen gelten."
Eine Stelle, die die Tätigkeit von Frau I als pädagogische Unterrichtshilfe erfassen würde, ist in dem Genehmigungsbescheid nicht vorgesehen.
Eine Bezuschussung der Tätigkeit von Frau I als sonstige "den Unterricht unterstützende oder ergänzende Maßnahmen" ist in dem Genehmigungsbescheid ebenfalls nicht vorgesehen. Zwar sind die Beteiligten sich darüber einig, dass vor allem wegen TOP 2.7. des Protokolls der SchiFT-DB 2007 der Einsatz von Schulsozialarbeitern und sonstigem Personal auf Lehrerstellen im Rahmen der 2%igen Personalbedarfspauschale auch an Ersatzschulen grundsätzlich möglich ist, da es sich um "den Unterricht unterstützende oder ergänzende Maßnahmen" i.S.d. § 107 Abs. 3 Nr. 1 SchulG NRW handelt. Vorliegend steht dem aber Punkt 3.4. des Genehmigungsbescheids 2005 entgegen. Danach sind mit den genannten Relationen "Schüler je Stelle" und dem Ganztagszuschlag auch alle Unterrichtsmehr- und Ausgleichsbedarfe abgedeckt.
Eine Bezuschussung der Tätigkeit von Frau I als Verwaltungskraft kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die nach Ziffer 3.7. des Genehmigungsbescheids 2005 der Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen zustehenden Stellen für Verwaltungskräfte besetzt sind und eine Bezuschussung einer Verwaltungskraft zu Lasten einer freien Lehrerstelle nach den Regelungen des Genehmigungsbescheids 2005 nicht möglich ist.
Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen wäre aber unabhängig von den Regelungen des Genehmigungsbescheides 2005 auch grundsätzlich für eine Grundschule und Gesamtschule der Sekundarstufe I als Ganztagsschule, wie sie die Schule für Circuskinder NRW ist, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften keine Stelle vorgesehen, die der Tätigkeit von Frau I entspräche. Für die Schulform der Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen sind weder im RdErl. des Kultusministeriums vom 16.11.1981 über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (GABL. NW. 1982 S. 5) noch im RdErl. des Kultusministeriums vom 20.11.1981 über die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (GABl. NW. 1982 S. 7) die Beschäftigung von pädagogischen Unterrichthilfen oder sonstigen Kräften, die eine vergleichbare Tätigkeit wie diejenige von Frau I ausüben, vorgesehen. Da Frau I auch unstreitig keine Fachkraft für Schulsozialarbeit i.S.d. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.01.2008 über die Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen (Abl. NRW S. 97, S. 142) ist, käme eine Einstellung zu Lasten einer Lehrerstelle - unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen einer solchen Stellenbesetzung – ebenfalls in nicht Betracht. Eine andere Stelle, die die Tätigkeit der Frau I umfassen würde, wäre nach den gesetzlichen Vorschriften für die hier einschlägige Schulform nicht vorhanden.
Dass die Voraussetzungen des § 106 Abs. 10 Satz 1 SchulG NRW vorliegen, wonach zusätzliche Personal- und Sachkosten für Bedarfe, die nicht bereits durch die Kostenpauschalen abgedeckt sind, bis zur Höhe der tatsächlichen Aufgaben anerkannt werden können, wenn hierfür ein besonderes pädagogisches oder öffentliches Interesse vorliegt, ist von der Klägerin weder vorgetragen worden noch ist dies vor dem Hintergrund zur Zeit nicht besetzter Lehrerstellen an der Schule für Circuskinder in Nordrhein-Westfalen für das Gericht ersichtlich.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.