Klage gegen Untersagung und Entziehung wegen American Staffordshire‑Phänotyp abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Ordnungsverfügung an, mit der die Behörde die Haltung zweier Hunde untersagte und deren Entziehung forderte. Streitpunkt war die Rassezugehörigkeit (Alauntbull vs. American Staffordshire/Pitbull‑Merkmale). Das Verwaltungsgericht bestätigt das Amtstierarzengutachten: der Phänotyp der gelisteten Rassen tritt deutlich hervor. Daher sind Untersagung, Entziehung und Androhung unmittelbaren Zwangs rechtmäßig.
Ausgang: Klage gegen die Untersagung und Entziehung der Hunde als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstufung eines Hundes als gefährlich nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW richtet sich primär nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp) und nicht nach vorgelegten Ahnentafeln oder Abstammungsnachweisen.
Feststellungen eines Amtstierarztes, dass der Phänotyp einer gesetzlich gelisteten Rasse deutlich hervorstellt, begründen regelmäßig die Annahme eines gefährlichen Hundes, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte das Gutachten erschüttern.
Die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung gesetzlich als gefährlich eingestufter Hunde setzt den Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder eines öffentlichen Interesses voraus; fehlt dieser Nachweis, ist die Untersagung nach § 12 Abs. 2 LHundG NRW gerechtfertigt.
Die Anordnung der Entziehung gefährlicher Hunde und die Androhung bzw. Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Abgabe sind zulässige und verhältnismäßige Rechtsfolgen der Untersagung, weil erst die Herausgabe die Gefahr beseitigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Der Kläger hält zwei Hunde, den Rüden "E" und die Hündin "E1". Im Dezember 2010 meldete er die Hunde, die er von einer H übernommen hatte, beim Steueramt der Beklagten als sog. "Alauntbulls" an. Nachdem der Kläger aufgefordert worden war, eine Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde zu beantragen, da es sich tatsächlich um American Staffordshire Terrier - Mischlinge handele, führte er die Tiere am 19. Januar 2011 beim Veterinäramt des Kreises N zur Rassebestimmung vor, wobei er auf verschiedene Unterlagen verwies, aus denen sich die Rasse "Alauntbull" ergebe.
Der Amtstierarzt führte im seinem Gutachten vom 19. Januar 2011 aus:
"Unabhängig von den vorgelegten Abstammungsnachweisen beider Hunde (bisher keine FCI-Anerkennung) weist der Phänotyp beider Hunde - besonders der des Rüden - durchaus Merkmale des Amerikanischen Pitbull- bzw. American Staffordshire-Terriers auf (stark knochiger kastenförmiger Kopf, breites Gesicht, extrem stark bemuskelte Kiefer, Rücken im Verhältnis ziemlich lang, sehr breite muskulöse Brust, stark bemuskelte Hinterhand). Zu welchem Zeitpunkt in der Ahnenhistorie ggf. solche Rassen eingekreuzt wurden, kann diesseits nicht mit Sicherheit festgestellt werden, zumal die vorgelegten Ahnentafeln mit der ‚Großelternseite‘ enden."
Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 4. April 2011 untersagte die Beklagte dem Kläger, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, die Haltung der beiden Hunde, ordnete deren Entziehung an und forderte den Kläger auf, "E" und "E1" bis zum 15. April 2011 an das Tierheim abzugeben. Zugleich drohte die Beklagte dem Kläger die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme der Hunde an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach dem Ergebnis des amtstierärztlichen Gutachtens gehörten "E" und "E1" zu einer Rasse, die kraft Gesetzes als gefährlich eingestuft sei, weshalb für ihre Haltung eine Erlaubnis benötigt werde. Eine solche Erlaubnis habe der Kläger nicht beantragt. Abgesehen davon lägen auch die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen nicht vor. Die Untersagung der Hundehaltung sei eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme, um den hieraus resultierenden rechtswidrigen Zustand zu beenden.
Der Kläger hat am 22. April 2011 Klage erhoben. Er steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass es sich bei seinen beiden Hunden um sog. "Alauntbulls" handele.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. April 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Während des Klageverfahrens hat der Amtstierarzt des Kreises N unter dem 12. Oktober 2011 eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Rassegutachten übersandt. In dieser heißt es:
"Das deutliche Hervortreten der maßgeblichen Merkmale des Rassestandards (Phänotyp) der Rasse American Staffordshire Terrier ist vorliegend für den Rüden ‚E‘ gegeben. Bei der Hündin ‚E1‘ treten die Phänotypen sowohl der Rasse American Staffordshire Terrier als auch der Rasse Pitbull Terrier deutlich hervor. Bei dem Rüden ist die äußerliche Erscheinung so deutlich, dass sogar von einer Reinrassigkeit ausgegangen werden könnte - wie es das Veterinäramt des Kreises T getan hat. Auf diese Reinrassigkeit kommt es hier allerdings nicht an, weil eine Kreuzung ausreicht. Eine diesbezügliche Entscheidung darf also dahinstehen.
Beide Hunde weisen sowohl im Hinblick auf den Kopf, den Körper, die Rute, die Gliedmaßen, das Gangwerk, das Haarkleid und die Größe die markanten und signifikanten Rassemerkmale auf. Entsprechend meinem Gutachten vom 19.01.2011 zeigt sich dies jeweils insbesondere an dem stark knochigen kastenförmigen Kopf, dem breiten Gesicht, dem extrem stark bemuskelten Kiefer, dem im Verhältnis ziemlich langen Rücken, der sehr breiten muskulösen Brust und der stark bemuskelten Hinterhand.
Ob die Hunde reinrassige American Staffordshire Terrier sind oder in welcher Generation die etwaigen Vermischungen eingetreten sind, die das Hervortreten des Erscheinungsbildes bewirkt haben, kann diesseits nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Unabhängig von der Richtigkeit der ‚Ahnentafel‘ enden diese mit der ‚Großelternseite‘."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Untersagung der Hundehaltung findet ihre rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Nach dieser Vorschrift soll das Halten eines gefährlichen Hundes u.a. dann untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. So liegt der Fall hier.
Bei "E" und "E1" handelt es sich um gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Gefährliche Hunde sind danach Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW). Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt (Satz 2 der Vorschrift).
Ausweislich des Rassegutachtens des Amtstierarztes in der ergänzten Fassung vom 12. Oktober 2011 tritt sowohl bei dem Rüden "E" als auch bei der Hündin "E1" der Phänotyp des American Staffordshire Terriers (bei "E1" außerdem der des Pitbull Terriers) deutlich hervor. Ein Grund, an der Richtigkeit dieser sachverständigen Feststellungen zu zweifeln, besteht nicht. Vielmehr werden diese - auch für einen Laien erkennbar durch einen Blick auf die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos der Hunde ohne Weiteres bestätigt. Hinzu kommt, dass bereits die Amtstierärztin des Kreises T in ihrem - sich nur auf "E" beziehenden - Gutachten vom 23. Juni 2010 zu dem Ergebnis gekommen war, der Hund weise phänotypische Merkmale insbesondere des American Staffordshire Terriers auf, ferner, dass "E" im September 2008 als reinrassiger American Staffordshire Terrier - Deckrüde im Internet angeboten worden war. Soweit der Kläger auf die von ihm vorgelegten Unterlagen verweist, wonach die Hunde sog. "Alauntbulls" seien, verkennt er, dass es für die Einstufung eines Hundes als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht auf irgendwelche Ahnentafeln, Bescheinigungen o.ä. ankommt, sondern allein auf das äußere Erscheinungsbild, welches hier für sich spricht.
Handelt es sich demnach bei "E" und "E1" um gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW, wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Weder für das Eine noch für das Andere ist hier etwas ersichtlich. Als Rechtsfolge sieht § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Regel ("soll") der Untersagung vor; Anhaltspunkte dafür, dass hier ein atypischer Fall gegeben ist, der eine Ausnahme von der Regel begründen würde, liegen nicht vor.
Auch die Anordnung der Entziehung der Hunde und die Aufforderung, sie binnen einer bestimmten Frist im Tierheim abzugeben ist, sind rechtmäßig. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um die gesetzlich vorgesehenen - vgl. § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW - Folgen der Untersagung der Hundehaltung. Da die Untersagung für sich gesehen noch nicht zur Beendigung der Haltung führt, vielmehr erst mit der Abgabe der Tiere die sich aus der illegalen Hundehaltung ergebende Gefahr tatsächlich beseitigt ist, hat die Beklagte von der gesetzlichen Ermächtigung ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht.
Die Androhung der Wegnahme der Hunde im Wege des unmittelbaren Zwanges beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 VwVG NRW und ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unverhältnismäßig (§ 58 VwVG NRW). Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Die angeordnete Entziehung der Hunde kann ihrer Art nach durch deren Wegnahme zwangsweise durchgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.