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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 2623/12·15.03.2012

Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Nichtnutzung vorgerichtlicher Anhörung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts gegen eine Zwangsgeldfestsetzung. Gegenstand ist, ob die Rechtsverfolgung mutwillig ist, weil der Kläger eine vorgerichtlich eröffnete Anhörungsmöglichkeit nicht nutzte und erst mit der Klage Zeugenvortrag einführt. Das Verwaltungsgericht lehnt die PKH nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ab, da die Prozesskosten durch zumutbare Mitwirkung vermeidbar waren und die Rechtsverfolgung daher mutwillig ist.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund mutwilliger Rechtsverfolgung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist.

2

Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein Beteiligter eine ihm eröffnete vorgerichtliche Anhörungsgelegenheit nicht nutzt und stattdessen erst im Klageverfahren durch Zeugenvortrag einen anderen Sachverhalt geltend macht.

3

Die Bedürftigkeit allein rechtfertigt nicht die Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn der Prozess durch zumutbare vorprozessuale Mitwirkung vermeidbar gewesen wäre.

4

Das Vorhandensein und die Nichtnutzung einer vorgerichtlichen Anhörung sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Zulässigkeit von PKH maßgebliche Umstände.

Relevante Normen
§ ZPO § 114§ VwGO § 166§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO

Leitsatz

Wer die ihm gebotene Möglichkeit der Anhörung vor einer Zwangsgeldfesetzung nicht nutzt, um dann mit der Klage erstmals durch Zeugenbeweisantritt einen anderen Sachverhalt zu behaupten, handelt mutwillig i.S.d. Vorschriften für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I wird gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig.

Ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter hätte seine Rechte nicht in gleicher Weise, also durch Klageerhebung, gewahrt, sondern hätte bereits die vorgerichtlich eröffnete Möglichkeit genutzt, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Dem Kläger ist mit ihm zugegangenem Schreiben des Ordnungsamtes der Beklagten vom 21. Oktober 2011 die Möglichkeit eröffnet worden, sich zu dem Sachverhalt vom 17. September 2011, auf den die Zwangsgeldfestsetzung nunmehr gestützt ist, zu äußern. Hätte der Kläger diese Möglichkeit genutzt und so wie mit der Klage vorgetragen, dann hätte vorgerichtlich durch Anhörung der vom Kläger angebotenen Zeugen geklärt werden können, ob der Kläger am Abend des 17. September 2011 gegen die Ordnungsverfügung vom 5. August 2011 verstoßen hat.

Stattdessen lässt es der Kläger auf den Kosten verursachenden Prozess ankommen. So verhält sich kein verständiger Beteiligter, der aus eigenen Mitteln die Verfahrenskosten vorstrecken und im Falle des etwaigen Unterliegens endgültig tragen muss. Die Bedürftigkeit eines Beteiligten berechtigt diesen nicht, auf Kosten des Steuerzahlers solche Prozesse zu führen, die ein Nichtbedürftiger durch Erfüllung der ihn treffenden Obliegenheit, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, hätte vermeiden können.