Klage gegen Nichtzulassung zum Abitur abgewiesen – Fortsetzungsfeststellung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtzulassung zum Abitur. Das Gericht hält die Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig, da ein fortdauerndes, rechtlich relevantes Feststellungsinteresse nicht dargetan ist. Hypothetische Nachteile und rein sittliche Genugtuung genügen nicht. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage gegen Nichtzulassung zum Abitur als unzulässig abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein gegenwärtiges, fortbestehendes und rechtlich relevantes Feststellungsinteresse voraus; fehlt dieses, ist die Klage unzulässig.
Zur Begründung des Feststellungsinteresses genügen nicht bloße Ansprüche auf rein sittliche Genugtuung oder subjektive Befriedigung.
Behauptungen über mögliche, zukünftig ungewisse Folgen einer Nichtzulassung (z. B. hypothetische Ausbildungschancen) begründen kein rechtsschutzrelevantes Fortbestehen des Interesses.
Ist die Feststellungsklage unzulässig, bleibt die materielle Überprüfung der angegriffenen Nichtzulassungsentscheidung ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Das Gericht sieht von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des Gerichtsbescheides vom 20. Januar 2003 folgt (§ 84 Abs. 4 VwGO).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich weder aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Mai 2003 noch aus ihren und des Klägers Ausführungen in der mündlichen Verhandlung Gesichtspunkte ergeben, die nunmehr zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage führen. Die Behauptung, eine aus der Nichtzulassung zum Abitur folgende Beeinträchtigung bestehe fort, weil der Kläger mit bestandenem Abitur andere Ausbildungschancen gehabt hätte, knüpft an ein Ereignis an, das bezogen auf die Zulassung zukünftig und ungewiss gewesen wäre, und das er deshalb, wie bereits im Gerichtsbescheid ausgeführt, mit der Zulassung allein nicht hätte erreichen können. Bezogen auf die weitere Behauptung, die bisherigen Aushilfstätigkeiten des Klägers und die jetzt beabsichtigte Ausbildung stellten nur durch das Nichtbestehen des Abiturs bedingte Notlösungen dar, gilt dasselbe. Sie sind nicht Folge der Nichtzulassung, die hier allein im Streit ist, sondern allenfalls Folge der Tatsache, dass der Kläger das Abitur nicht (erfolgreich) abgelegt hat. Abgesehen hiervon war der Kläger auf solche angeblichen Notlösungen auch nicht angewiesen, weil es ihm unbenommen gewesen wäre, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen. Der behauptete fast erlittene Nervenzusammenbruch dürfte inzwischen überstanden sein. Ebenso hätte das angebliche Mobbing durch die Lehrer längst seinen Abschluss gefunden. Insoweit, aber auch unabhängig hiervon, könnte die begehrte Feststellung dem Kläger allenfalls zur nachträglichen Genugtuung gereichen. Dieses menschlich verständliche Ziel wird durch die Ausführungen in dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers deutlich, wonach die Feststellung der Rechtswidrigkeit dazu dienen soll, dem Kläger sein Selbstwertgefühl zurück zu geben. Ein solches Bestreben reicht aber gerade, wie bereits im Gerichtsbescheid ausgeführt, nicht aus.
Es bleibt also dabei, dass der Kläger mit der von ihm begehrten gerichtlichen Entscheidung unter Zugrundelegung der rechtlich allein maßgeblichen Grundsätze nichts (mehr) anfangen kann. Warum der Kläger im Besitz von zwei Abgangszeugnissen ist, hat der frühere Schulleiter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar begründet. Abgesehen hiervon berührte dieser Umstand die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung ohnehin nicht, und ist deshalb für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
Ist nach allem die Klage unzulässig, ist die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassungsentscheidung und der dieser zu Grunde liegenden Bewertungen der Leistungen des Klägers in den Leistungskursfächern Englisch und Erziehungswissenschaften einer gerichtliche Überprüfung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.