Schulausschluss nach Gewaltvorwurf: fehlende Sachverhaltsaufklärung macht Entlassung rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Der Schüler wandte sich nach Schulwechsel mit Fortsetzungsfeststellungsklage gegen seine Entlassung von der Schule nach einem Gewaltvorfall auf Klassenfahrt. Streitpunkt war, ob und in welchem Umfang er an Übergriffen beteiligt war und ob die Maßnahme verhältnismäßig war. Das Gericht bejahte das Feststellungsinteresse wegen fortwirkender Stigmatisierung in Schulkreisen. Es stellte die Rechtswidrigkeit fest, weil die Schule die Beteiligung des Klägers nicht hinreichend konkret aufgeklärt und dokumentiert und damit ihr Ermessen auf unzureichender Tatsachengrundlage ausgeübt hatte.
Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage erfolgreich; Schulausschluss wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung als rechtswidrig festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist bei erledigtem Schulordnungsakt zulässig, wenn wegen fortwirkender Bekanntheit des Vorfalls ein Rehabilitations- bzw. Wiederholungsinteresse besteht.
Die Entlassung von der Schule nach § 53 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW setzt eine umfassende Sachverhaltsaufklärung voraus, die die konkreten dem Schüler vorgeworfenen Handlungen nachvollziehbar feststellt.
Pauschale und nicht belegte Vorwürfe im Entlassungsbescheid genügen nicht, um ein „schweres Fehlverhalten“ als Tatsachengrundlage für eine schulische Ermessensentscheidung tragfähig zu begründen.
Eine Ermessensentscheidung ist rechtswidrig, wenn sie auf einer nicht aufgeklärten Sachlage beruht und daher nicht von nachvollziehbaren Tatsachen getragen wird (§ 114 VwGO).
Für eine Zurechnung gruppenbezogener Gewaltakte bedarf es konkreter Feststellungen dazu, dass der Betroffene untrennbarer Bestandteil der handelnden Gruppe war; bloße Vermutungen oder unklare Beteiligungshinweise reichen nicht aus.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 12. Februar 2008 rechtswidrig ‑ gewesen- ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 00.0.1993 geborene Kläger war bis etwa Ende des Jahres 2007 Schüler der beklagten Schule. Anlässlich einer Schulfahrt fand im Schullandheim in F. an der Nordsee eine Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Teilnehmern an der Schulfahrt statt, in dessen Verlauf die Schüler L. I. und O. H. erheblich körperlich geschlagen und misshandelt worden sind. An dieser Auseinandersetzung soll auch der Kläger teilgenommen haben. Über das Ob und das Ausmaß seiner Beteiligung besteht zwischen ihm und dem Beklagten Streit.
Wegen des Vorfalls fand am 00.0.2007 eine Teilkonferenz der Lehrerkonferenz statt, die u.a. gegen den Kläger die Entlassung von der Schule verfügte.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2007 (Datum des von dem Kläger im gerichtlichen Verfahren überreichten Bescheides – Bl. 12 der Gerichtsakte) teilte der Beklagte den Erziehungsberechtigten des Klägers den betroffenen Beschluss mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit.
Unter dem 6. Dezember 2007 bestätigte die Bezirksregierung E. die Entlassung des Klägers von der Schule.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2007 wies die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 12. Februar 2008, Zustellung nicht dokumentiert, als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 14. März 2008 Klage erhoben. Da er nunmehr eine andere Schule besucht, begehrt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme des Beklagten. Zur Begründung des Rechtschutzbedürfnisses für diese Klage trägt er vor, die Angelegenheit sei allgemein bekannt und er müsse davon ausgehen, dass das bei einem erneuten Vorfall von Bedeutung sein könne, da ihm die momentan besuchte Schule die Entscheidung vorhalten werde.
Inhaltlich sei die Entlassung nicht gerechtfertigt, da er – der Kläger – an den Gewalttätigkeiten nicht beteiligt gewesen sei. Im Übrigen läge selbst bei einer Beteiligung eine Ungleichbehandlung vor, weil auch andere Schüler an den Vorfällen beteiligt gewesen, jedoch nicht alle von der Schule verwiesen worden seien. Im Übrigen hätten mildere Maßnahmen ausgereicht, um ihm sein Fehlverhalten zu verdeutlichen.
Der Kläger beantragt
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2007 in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 12. Februar 2008 rechtswidrig ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Maßnahme für gerechtfertigt, weil der Kläger an den körperlichen und sexuellen Übergriffen gegenüber den geschädigten Schülern beteiligt gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage zu wertende Klage ist zulässig.
Insbesondere ist dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung zuzusprechen, weil der Vorfall, der die Grundlage für die gegen ihn ausgesprochene Entlassung von der Schule gewesen ist, wegen seines Ausmaßes – wie auch von der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden ist – in Schulkreisen bekannt geworden ist, so dass die Befürchtung des Klägers, die nunmehr von ihm besuchte Schule werde bei erneuten Vorfällen, in die der Kläger verwickelt sein könnte, die ausgesprochene Entlassung von der Schule berücksichtigen, nicht von der Hand zu weisen ist.
Die Klage ist auch begründet; denn die angefochtene Entlassung von der Schule durch den Beschluss der Teilkonferenz in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Nach § 53 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist die Entlassung von der Schule zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bevor eine solche Maßnahme beschlossen und festgesetzt werden kann, bedarf es also zunächst der umfassenden Sachverhaltsaufklärung, um eine Klärung herbeizuführen, ob die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind. Daran dürfte es hier aber schon deshalb fehlen, weil nach einem Aktenvermerk des Polizeipräsidiums E1. vom 10. Januar 2008 der seinerzeitige Rektor der beklagten Schule am 26. November 2007, also zwei Tage vor der entscheidenden Ordnungskonferenz der Schule, angegeben hat, er wolle nicht wissen, wer als Haupttäter anzusehen und wer nur Mitläufer sei, denn alle Schüler würden von der Schule verwiesen (vgl. Blatt 75 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E1. – 000 Js 00/08 -). Wenn der in diesem Aktenvermerk skizzierte Vorfall und die Äußerung des seinerzeitigen Rektors inhaltlich zuträfen, wäre eine Voreingenommenheit vorhanden, die schon allein deshalb zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung des Beklagten führen würde. Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen, weil eine ordnungsgemäße Aufklärung des Sachverhaltes in Bezug auf den Kläger nicht vorgenommen worden ist, so dass auch keine sichere Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 SchulG gegeben war.
Zwar ist den dem Gericht vorgelegten Unterlagen im Ergebnis unstreitig zu entnehmen, dass es zu verschiedenen Auseinandersetzungen und Rangeleien zwischen verschiedenen Schülern gekommen ist, die auch in Gewaltaktionen gegenüber den Schülern L. I. und O. H. einschließlich von in der Beschreibung nur als „widerwärtig“ zu bezeichnenden Exzessen ausgeartet sind. Um ein schweres Fehlverhalten des Klägers zu konstatieren, hätte es jedoch der Aufklärung und Darlegung bedurft, welche konkrete Handlung der Kläger in welchem Umfang begangen hat. Daran fehlt es aber offensichtlich; denn in dem Bescheid wird lediglich angegeben, dass der Kläger an einer Gewalttätigkeit gegen seinen Mitschüler L. aktiv beteiligt gewesen sei und er ihn laut Aussage wiederholt geschlagen und getreten habe. Auch O. sei von dem Kläger wiederholt geschlagen und getreten worden. Weitere Einzelheiten und Details, die im einzelnen auflisten, wann und wie diese angeblichen Gewalttätigkeiten des Klägers gegenüber den Mitschülern erfolgt sind, wird jedoch nicht angegeben, so dass die Vorwürfe allenfalls pauschal und daher nicht nachvollziehbar sind. Das ist um so gravierender, als nach der Befragung einiger Schüler durch die Klassenleitung lediglich der Schüler C. C1. angegeben hat, dass u.a. der Kläger am „Spaßkampf“ beteiligt gewesen sei. Ob das als Gewaltanwendung anzusehen ist, lässt sich den weiteren Angaben nicht entnehmen. Von daher sind die Angaben in dem Bescheid vom 7. Dezember 2007 durch nichts belegt, zumal der Kläger laut Protokoll der Teilkonferenz vom 28. November 2007 die Vorwürfe der Verletzung der geschädigten Schüler geleugnet hat. Da das Protokoll nichts weiteres anführt, kann dieser Aussage auch nichts entnommen werden, zumindest nichts zu seinen Ungunsten.
In der Gesamtschau kann den Angaben der befragten Schüler auch nichts dazu entnommen werden, dass der Kläger sozusagen untrennbarer Bestandteil der Schülergruppe gewesen ist, die gegenüber den Schülern L. I. und O. H. Gewalt ausgeübt hat mit der möglichen Folge, dass er sich die im Ergebnis durchgeführten Gewaltaktionen gegenüber den geschädigten Schülern L. I. und O. H. zurechnen lassen müsste, selbst wenn er die gravierenden Übergriffe und Gewaltaktionen nicht selbst begangen haben sollte. Hierzu geben die Aussagen der befragten Schüler nichts her, und auch der angefochtene Bescheid vom 7. Dezember 2007 enthält dazu keine Angaben.
Damit steht im Ergebnis fest, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten auf einer nicht aufgeklärten Sachlage beruht und daher nicht von belegbaren und nachvollziehbaren Tatsachengrundlagen getragen wird; sie ist daher in Ansehung des § 114 VwGO rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden.
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,--Euro festgesetzt.
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
Die Beschwerde muss durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt 3-fach eingereicht werden.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.