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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 2091/05·03.08.2005

LHundG NRW: Haltungsuntersagung eines Rottweilers wegen Unzuverlässigkeit und Verstößen

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, die ihr die Haltung ihres Rottweilers untersagte, den Hund entziehen ließ und künftige Haltung/Führung bestimmter Hunde verbot. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des LHundG NRW (u.a. Verstöße, fehlende Erlaubnisvoraussetzungen, Unzuverlässigkeit) vorlagen und ob die Maßnahmen verhältnismäßig waren. Das VG Düsseldorf hielt die Verfügung für rechtmäßig, weil die Klägerin wiederholt Vorschriften missachtet, die Erlaubnis nicht fristgerecht beantragt und u.a. keine Haftpflichtversicherung nachgewiesen hatte. Die Unzuverlässigkeit werde zudem durch die „Befreiung“ des Hundes aus dem Tierheim, Drohungen und weiteres rücksichtsloses Verhalten belegt; auch Zwangsgelder und Unbefristung seien angemessen.

Ausgang: Klage gegen Haltungsuntersagung, Entziehung/Unterbringung, Haltungs- und Führverbot sowie Zwangsgelder abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haltungsuntersagung für einen Hund nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG setzt u.a. einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen Vorschriften des LHundG, fehlende Erlaubnisvoraussetzungen oder das Unterlassen eines fristgerechten Erlaubnisantrags voraus.

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Für die Einstufung als Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG kommt es auf die Zugehörigkeit zu der in der Norm erfassten Rasse an; individuelle Gefährlichkeit oder „Wesensart“ des konkreten Tieres ist hierfür grundsätzlich unerheblich.

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Die erforderliche Zuverlässigkeit des Hundehalters kann aus wiederholten Verstößen gegen Maulkorb-/Leinenpflichten, Nichtbeachtung behördlicher Anordnungen sowie aggressivem oder rücksichtslosen Verhalten gegenüber Dritten und Behörden hergeleitet werden.

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Fehlt eine nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LHundG erforderliche Haftpflichtversicherung, liegen Erlaubnisvoraussetzungen für die Haltung nicht vor und dies kann eine Haltungsuntersagung tragen.

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Zwangsgeldandrohungen zur Durchsetzung hunderechtlicher Verbote sind bei Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter in der Regel angemessen, wenn sie sich im Rahmen der Vollstreckungsvorschriften halten.

Relevante Normen
§ 3 LHundG§ 10 Abs. 1 LHundG§ 11 Abs. 1 LHundG§ 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt., Nr. 5 LHundG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist nach eigenen Angaben seit dem Sommer 2000 Eigentümerin und Halterin des Rottweilerrüdens „Macino". Im Zusammenhang mit der Hundehaltung der Klägerin ereigneten sich mindestens sechs Vorfälle, bei denen es zu Verletzungen anderer Hunde und/oder Menschen kam.

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Die Beklagte wies die Klägerin mehrfach auf die gesetzlichen Voraussetzungen zur Haltung eines Rottweilers hin und forderte sie auf, einen Erlaubnisantrag zu stellen und die Erlaubnisvoraussetzungen nachzuweisen. Wegen drei der vorgenannten Vorfälle erließ sie am 29. Juli 2002 und am 13. November 2003 drei Bußgeldbescheide gegen die Klägerin. Am 26. November 2003 legte die Klägerin eine Sachkundeprüfung ab. Eine von der Klägerin am 6. Oktober 2003 abgeschlossene Hundehaftpflichtversicherung hob die Versicherungsgesellschaft am 14. Januar 2004 rückwirkend zum Vertragsschluss auf. Am 2. Dezember 2003 und am 15. März 2004 wurde die Beklagte aus der Bevölkerung darauf hingewiesen, dass die Klägerin Macino regelmäßig ohne Leine und Maulkorb ausführe.

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Nach entsprechender Anhörung mit Schreiben vom 13. November 2003 untersagte die Beklagte mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 3. Mai 2004 der Klägerin das Halten ihres Rottweilers und verfügte die Entziehung des Hundes durch unmittelbaren Zwang und die Unterbringung an einer anderen Stelle. Weiterhin untersagte sie der Klägerin die künftige Haltung gefährlicher Hunde i.S.d. § 3 LHundG sowie von Hunden i.S.d. §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an. Zudem verbot die Beklagte der Klägerin das Führen und die Beaufsichtigung von Hunden i.S.d. §§ 3, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ebenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die verschiedenen Vorfälle, bei denen es mangels Verwendung von Leine bzw. Maulkorb zu teils erheblichen Verletzungen anderer Tiere und Menschen gekommen sei, belegten, dass die Klägerin wiederholt und schwerwiegend gegen das Landeshundegesetz verstoßen habe. Zudem lägen bei der Klägerin u.a. mangels Kennzeichnung, Nachweis der ausbruchssicheren und artgerechten Unterbringung und Versicherung des Hundes die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vor. Die getroffenen Maßnahmen seien angesichts der durch ihr Verhalten belegten Unzuverlässigkeit und der charakterlichen Ungeeignetheit der Klägerin erforderlich.

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Am 13. Mai 2004 begaben sich Mitarbeiter der Beklagten zur Wohnung der Klägerin, holten Macino dort ab und übergaben ihn zur Verwahrung Mitarbeitern des Tierheims N.

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Die Klägerin erhob am 17. Mai 2004 Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung. Sie gab hinsichtlich der von der Beklagten angeführten (Beiß-)Vorfälle an, bei zwei Vorfällen (14. März 2001 und 8. Juni 2002) habe es sich nicht um Macino, sondern um den Rottweiler ihres damaligen holländischen Ex-Freundes gehandelt, der von einem anderen Hund provoziert bzw. von der gebissenen Passantin gereizt worden sei. An den Vorfällen im Oktober 2003 seien sie und Macino nicht beteiligt gewesen; sie sei zu dieser Zeit für eine Woche in Holland gewesen. Macino trage immer einen Maulkorb.

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Am 18. Mai 2004 brachen die Klägerin und eine vermummte männliche Person mit einem Bolzenschneider einen Zwinger des Tierheims N auf und „befreiten" Macino; hierbei wurde gegenüber einer Mitarbeiterin des Tierheims Gewalt angewandt, wodurch diese leicht verletzt wurde.

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Mit Beschluss vom 7. Juni 2004 (18 L 1561/04) lehnte das Gericht einen Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.

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Nachdem die Beklagte den neuen Aufenthaltsort der nach dem Vorfall vom 18. Mai 2004 unbekannt verzogenen Klägerin herausgefunden hatte, begaben sich am 4. April 2005 Mitarbeiter der Beklagten, Polizeibeamte und Mitarbeiter eines Tierheims zur nunmehr von der Klägerin bewohnten Wohnung. Nachdem zunächst die Wohnungstür der Klägerin mit Hilfe eines Schlüsseldienstes geöffnet worden war, gab die Klägerin nach einiger Zeit ihren Hund freiwillig heraus. Anschließend verfolgte sie mit dem BMW ihres Bruders das von der Beklagten für den Transport des Hundes zum Tierheim benutzte Fahrzeug. Als die Mitarbeiter der Beklagten bemerkten, dass sie von einem auf den Bruder der Klägerin zugelassenen Fahrzeug verfolgt wurden, befürchteten sie einen weiteren „Befreiungsversuch" und bemühten sich, das Fahrzeug abzuschütteln. Nach den Angaben der Mitarbeiter der Beklagten setzte die Klägerin daraufhin die Verfolgung mit erhöhter Geschwindigkeit und unter grober Missachtung der Verkehrsregeln fort. Hierbei kam es zu einem von der Klägerin auf Grund eines Vorfahrtsverstoßes verursachten Verkehrsunfall, bei dem zwei Personen verletzt wurden und ein Sachschaden in Höhe von 75.000,- Euro entstand.

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Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Unzuverlässigkeit der Klägerin werde durch die von ihr unternommene gewaltsame „Befreiung" ihres Hundes wie auch durch die von ihr gegenüber Mitarbeitern der Beklagten wiederholt ausgesprochenen Bedrohungen bestätigt.

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Die Klägerin hat am 10. Mai 2005 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, ihr Hund sei ruhig, verspielt, lieb und freundlich und keinesfalls bösartig. Zu den von der Beklagten angeführten Vorfällen gibt die Klägerin an, diese seien zum Teil für andere Menschen und Tiere nicht gefährlich gewesen, zum Teil sei ihr Hund von anderen Menschen oder Tieren provoziert worden (u.a. an den Abenden des 10. und 13. Oktober 2003, an denen sie nach der Rückkehr von ihrer Arbeit bei „C Garten" einem anderen Hundehalter und dessen Hund begegnet sei). Von einem durchgängigen Verweigern des Anlegens von Leine und Maulkorb könne in ihrem Fall nicht gesprochen werden. Die unbefristeten Anordnungen der Beklagten wie auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes seien unverhältnismäßig.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 19. April 2005 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und den Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung E Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E 19. April 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in Ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Das Verbot der Haltung des Rottweilers (Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung) findet seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG. Danach soll u.a. das Halten eines Hundes i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG - um einen solchen handelt es sich bei Macino unzweifelhaft - untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt wurde. Die Voraussetzungen für die Haltungsuntersagung nach dieser Vorschrift liegen vor. Auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und auf die Ausführungen des Gerichts in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2004 (18 L 1561/04), an denen nach erneuter Prüfung ausdrücklich festgehalten wird, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Danach hat die Klägerin wiederholt gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen und nicht innerhalb der von der Beklagten mit Schreiben vom 13. November 2003 bestimmten Frist die gemäß §§ 10 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG erforderliche Erlaubnis beantragt. Zudem liegen die Erlaubnisvoraussetzungen auf Grund erwiesener Unzuverlässigkeit der Klägerin und fehlender (Haftpflicht-) Versicherung etwaiger durch den Hund verursachter Schäden nicht vor (vgl. §§ 10 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Alt., Nr. 5 LHundG).

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Die Annahme, der Klägerin fehle die erforderliche Zuverlässigkeit, wird bestätigt durch ihre wiederholten und penetranten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG), von denen die Klägerin sich ausweislich der weiteren bei der Beklagten eingegangenen Bürgerbeschwerden (vgl. Bl. 55 und 63 des übersandten Verwaltungsvorgangs) auch durch die verhängten Bußgelder nicht abbringen ließ. Bei Beachtung wenigstens der Maulkorbpflicht hätten sich die von der Beklagten im einzelnen aufgeführten Beißvorfälle nicht ereignen können. Gerade auch die Ereignisse vom 18. Mai 2004 und vom 4. April 2005 belegen eindrucksvoll, dass die Klägerin bereit ist, sich rücksichtslos unter Anwendung körperlicher Gewalt bzw. unter erheblicher Gefährdung unbeteiligter Dritter über gesetzliche Vorschriften und behördliche Anordnungen hinwegzusetzen und somit die zum Halten eines Rottweilers erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gleiches folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin offenbar bereit ist, zur Vermeidung des Verlustes ihres Hundes gegenüber der zuständigen Behörde falsche Angaben zu machen. Trug sie noch im Widerspruchsverfahren vor, die Vorkommnisse seien (auch) auf einen Hund ihres holländischen Ex-Freundes zurückgegangen bzw., sie habe sich am 10. und 13. Oktober 2003 in Holland aufgehalten, ist jetzt keine Rede mehr von diesem zweiten Hund und will sie am 10. und 13. Oktober 2003 nach der Arbeit in N mit ihrem Hund spazieren gewesen sein. In die gleiche Richtung weist auch, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs Mitarbeiter der Beklagten mehrfach in völlig inakzeptabler Weise persönlich bedroht hat.

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Die hiergegen gerichteten Einwendungen gehen fehl. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, wonach viele verschiedene Personen ihr die Beachtung der geltenden Vorschriften und ihrem Hund einen einwandfreien Charakter attestieren, geben nichts her. Dass die Klägerin über einen langen Zeitraum immer wieder die für sie als Halter eines Rottweilers geltenden Vorschriften nicht beachtet hat, wird durch den Verwaltungsvorgang wie ausgeführt belegt. Ob Macino ein völlig harmloser Rottweiler ist - wofür angesichts der verschiedenen im Verwaltungsvorgang der Beklagten dokumentierten Beißvorfälle nichts spricht - ist ohne Belang, weil die von der Klägerin penetrant missachteten Vorschriften für jeden Rottweiler gelten; gemäß § 10 Abs. 1 LHundG kommt es allein auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse an. Im Übrigen liegt die Erlaubnisvoraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LHundG (Haftpflichtversicherung) auch heute nicht vor. Dass jedenfalls zum Zeitpunkt der angegriffenen Bescheide keine Haftpflichtversicherung bestand und auch jetzt nicht besteht wird von der Klägerin auch trotz ihres umfangreichen Vortrags zu den Umständen des damaligen Abschlusses einer Versicherung nicht in Frage gestellt.

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Ebenfalls rechtmäßig ist die Anordnung der Entziehung und anderweitigen Unterbringung von Macino in Ziffer 1 Satz 2 des Bescheids der Beklagten. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG. Die Entscheidung der Beklagten - gerade auch die bereits in der Verfügung vorgesehene Durchführung der Übergabe durch die Ordnungsbehörde - ist angesichts der erwiesenen und erheblichen Unzuverlässigkeit der Klägerin einerseits und der von dem Hund ausgehenden Gefahren für höchstwertige Rechtsgüter, die sich in der Vergangenheit bereits mehrfach realisiert hatten, nicht zu beanstanden. Da danach die Auswahl des Unterbringungsortes nicht der Klägerin oblag, begegnet auch der Umstand keinen Bedenken, dass die Verfügung nur allgemein auf die Unterbringung an einer anderen (geeigneten) Stelle abstellt.

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Weiterhin ist auch die Untersagung der künftigen Haltung, des Führens und der Beaufsichtigung gefährlicher Hunde i.S.d. § 3 LHundG und von Hunden i.S.d. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 LHundG (Ziffer 2 Satz 1 und Ziffer 3 der Verfügung der Beklagten) rechtmäßig. Auch insoweit wird auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 7. Juni 2004 zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Dass die Beklagte diese Verbote unbefristet ausgesprochen hat, ist angesichts der erheblichen und über einen langen Zeitraum dokumentierten Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht zu beanstanden. Gerade die von der Klägerin unternommene Befreiungsaktion vom 18. Mai 2004 wie auch die „Verfolgungsjagd" vom 4. April 2005 zeigen, dass die Klägerin nicht nur aus Nachlässigkeit die Vorschriften des Landeshundegesetzes nicht beachtet, sondern sie offenbar dazu neigt, sich rücksichtslos und unter teils erheblicher Gefährdung anderer, die sich bei dem von ihr verursachten Verkehrsunfall auch realisiert hat, über geltendes Rechts hinwegzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Beklagten, die Haltung, Führung und Beaufsichtigung der genannten Hundearten durch die Klägerin werde auch auf absehbare Zeit eine nicht hinzunehmende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründen, nicht zu beanstanden.

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Schließlich sind auch die in Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 4 des Bescheids der Beklagten vom 3. Mai 2004 angedrohten Zwangsgelder von jeweils 1.000,- Euro rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohungen beruhen auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die angedrohten Zwangsgelder nicht zu hoch, sondern angesichts der durch die Verfügung geschützten höchstwertigen Rechtsgüter Dritter ohne weiteres angemessen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.