Klage auf Vermerk zur Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Schülerin, verlangte die Ergänzung ihres Abgangszeugnisses um den Vermerk, das Zeugnis belege den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Strittig war, welche APO‑GOSt anzuwenden ist und ob die vorgeschriebene Mindestpunktzahl erreicht wurde. Das VG Düsseldorf wies die Klage ab, weil nach der für sie geltenden APO‑GOSt die zweifache Wertung mindestens 40 Punkte verlangt und die Klägerin nur 36 Punkte erzielt hatte. Hilfsanträge blieben ebenfalls ohne Erfolg; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Ergänzung des Abgangszeugnisses um den Vermerk der schulischen Fachhochschulreife wegen Unterschreitung der Mindestpunktzahl abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Sind Übergangsbestimmungen einschlägig, ist die APO‑GOSt maßgeblich, die für den Ausbildungszeitraum des Schülers gilt.
Die Bescheinigung des schulischen Teils der Fachhochschulreife setzt die Erfüllung der in der einschlägigen Anlage geregelten Mindestvoraussetzungen voraus; hierzu gehören in den beiden Leistungsfächern je zwei Kurse und in der zweifachen Wertung insgesamt mindestens 40 Punkte.
Eine vom Verordnungsgeber festgelegte Mindestpunktzahl für eine Abschlussqualifikation ist rechtlich nicht zu beanstanden; Summenregelungen der Gesamtqualifikation dürfen nicht durch isolierte Notendefinitionen ausgehebelt werden.
Ein hilfsweise gestellter Antrag ist zwar zulässig, kann aber an der Bestandskraft eines früheren Abschlusszeugnisses scheitern, wenn nicht fristgerecht Widerspruch gegen dieses Zeugnis eingelegt wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die am 00.0.0000 geborene Klägerin war bis zum 25. Januar 2001 Schülerin der beklagten Schule. Zum Zeitpunkt des Abgangs befand sie sich in der Jahrgangsstufe 13. Auf Grund des Abgangs wurde ihr unter dem 26. Januar 2001 ein Abgangszeugnis ausgestellt. Nach diesem Abgangszeugnis hatte sie in den Jahrgangsstufen 12.1, 12.2 und 13.1 in dem Leistungskurs Französisch" jeweils ein ausreichend" mit vier Punkten und in dem Leistungskurs Erziehungswissenschaft" ebenfalls jeweils ein ausreichend" mit fünf Punkten erreicht.
Am 12. Februar 2001 stellte sie den Antrag bei dem Beklagten, das unter dem 26. Januar 2001 erteilte Abgangszeugnis mit folgendem Vermerk zu versehen:
Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung vom 04.05.1993 (BASS 13-36 Nr. 5) als Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen.
Dieses Zeugnis gilt auch als Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife in den Ländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen- Anhalt und Schleswig-Holstein."
Zur Begründung führte sie aus, sie habe einen Anspruch darauf, dass ihr unter Zugrundelegung der erfolgten Bewertung ihrer Leistungen der Erwerb der Fachhochschulreife bescheinigt werde. Sie habe in den beiden Leistungsfächern bei der zweifachen Wertung insgesamt 36 Punkte erreicht. Das sei unter Zugrundelegung der eindeutigen Zuordnung von vier Punkten zu der Note ausreichend" ausreichend. Soweit die Bestimmungen das Erreichen von insgesamt 40 Punkten vorsähen, stünde das im Gegensatz zu der Notendefinition der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe. Aus diesen Gründen werde insofern Widerspruch gegen das erteilte Abgangszeugnis erhoben.
Mit Bescheid vom 6. März 2001 wies die Bezirksregierung E diesen Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 26. März 2001 stellte die Klägerin hilfsweise den Antrag, die unter dem 28. Juni 2000 erstellte Bescheinigung (Zeugnis zum Ende der Jahrgangsstufe 12.1) über die Schullaufbahn mit folgendem Vermerk zu versehen:
Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung vom 04.05.1993 (BASS 13-36 Nr. 5) als Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen.
Dieses Zeugnis gilt auch als Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife in den Ländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen- Anhalt und Schleswig-Holstein."
Über den letztgenannten Antrag ist bislang nicht entschieden worden.
Mit ihrer am 7. April 2001 erhobenen Klage beantragt die Klägerin unter Wiederholung ihres Rechtsstandpunktes,
die Beklagte unter Aufhebung der faktischen Entscheidung über das Nichterlangen der Fachhochschulreife vom 26. Januar 2001 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 6. März 2001 zu verpflichten, das unter dem 26. Januar 2001 erteilte Abgangszeugnis mit folgendem Vermerk zu versehen: Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung vom 04.05.1993 (BASS 13-36 Nr. 5) als Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses Zeugnis gilt auch als Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife in den Ländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig- Holstein,"
hilfsweise
die Beklagte unter Aufhebung der faktischen Entscheidung über das Nichterlangen der Fachhochschulreife vom 28. Juni 2000 bzw. 22. September 2000 zu verpflichten, die unter dem 28. Januar 2000 bzw. 22. September 2000 erteilte Bescheinigung über die Schullaufbahn mit folgendem Vermerk zu versehen: Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung vom 04.05.1993 (BASS 13-36 Nr. 5) als Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses Zeugnis gilt auch als Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife in den Ländern Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig- Holstein."
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält das Begehren der Klägerin nicht für begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Abgangszeugnisses mit dem von ihr begehrten Vermerk des Erwerbs des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Das ihr erteilte Abgangszeugnis vom 26. Januar 2001 und der Bescheid der Bezirksregierung E vom 6. März 2001 sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO).
Für das Begehren der Klägerin ist hier nach den Übergangsbestimmungen der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 die APO-GOSt vom 28. März 1979 maßgeblich, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der APO-GOSt vom 5. Oktober 1998 (nämlich zum 1. August 1999) ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 fortsetzte (vgl. Nr. 2 der Übergangsbestimmungen).
Gemäß § 18 Abs. 2 APO-GOSt vom 28. März 1979 kann dem Schüler u.a. zum Ende der Jahrgangsstufe 13.1 der Erwerb der schulischen Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife bescheinigt werden. Die Voraussetzungen hierzu regelt nach 18.26 der Verwaltungsvorschrift zu § 18 die Anlage 24. Nach Nr. 1.1 in Verbindung mit Nr. 2 dieser Anlage müssen in den beiden Leistungsfächern je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein, wobei zum Ende der Jahrgangsstufe 13.1 die Gesamtqualifikation in zwei aufeinander folgenden Halbjahren erbracht werden muss. Diese Mindestzahl von 40 Punkten hat die Klägerin jedoch nicht erreicht; denn ausweislich des Abgangszeugnisses vom 26. Januar 2001 erzielte sie in dem Leistungskurs Französisch" in den aufeinander folgenden Halbjahren jeweils ein ausreichend" mit vier Punkten und in dem Leistungskurs Erziehungswissenschaft" in den aufeinander folgenden Halbjahren jeweils ein ausreichend" mit fünf Punkten und kam somit bei der zweifachen Wertung auf insgesamt nur 36 Punkte.
Die von der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der 40-Punkte-Regelung vorgebrachten Bedenken und Einwände sind nicht durchgreifend. Der Verordnungsgeber hat mit dem System der Gesamtqualifikation im Einzelnen die Bedingungen festgelegt, deren Erfüllung Voraussetzung für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist. Es ist dabei weder sachwidrig noch aus sonstigen Gründen rechtlich zu beanstanden, wenn in Bezug auf bestimmte Mindestanforderungen eine Leistung gefordert wird, die, was die Gesamtsumme der mindestens zu erreichenden Punktzahl betrifft, einer glatt ausreichenden Note entspricht. Denn damit wird für den schulischen Teil der Fachhochschulreife eine Leistung verlangt, die trotz vorhandener Mängel im Ganzen noch den Anforderungen entspricht (vgl. § 25 Abs. 1 ASchO), mithin eine Leistung, bei der die Lernziele als erreicht angesehen werden können und die Zuerkennung der Abschlussqualifikation gerechtfertigt ist. Der Verordnungsgeber ist rechtlich nicht gehalten, schwächere Leistungen, und sei es nur solche, die durch eine negative Notentendenz einer uneingeschränkt ausreichenden Leistung nicht mehr entsprechen, für den schulischen Teil der Fachhochschulreife genügen zu lassen. Denn der schulische Teil der Fachhochschulreife stellt einen Teil des allgemeinen Befähigungsnachweises für ein wissenschaftliches Studium dar, der selbstverständlich nicht beliebig vergeben werden kann, sondern, wie es die Rechtsvorschriften auch vorsehen, an Mindestanforderungen bezüglich des Nachweises der Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken und Arbeiten geknüpft ist. Diese Betrachtung berücksichtigt, dass die Mindestanforderungen vielfach - und so auch bezüglich der im Falle der Klägerin entscheidenden Kriterien - sich aus einer Summe von Einzelleistungen zusammensetzen und lediglich in der Summe eine bestimmte Punktzahl zur Erfüllung der Mindestanforderungen erforderlich ist. Das System der Gesamtqualifikation lässt damit im gewissen Rahmen den Ausgleich schwächerer Leistungen durch bessere Leistungen zu. Eine weiter gehende Absenkung der Mindestanforderungen oder die Schaffung zusätzlicher Ausgleichsmöglichkeiten ist aus Rechtsgründen nicht geboten. Die Feststellung der Gesamtqualifikation basiert auf einem Punktesystem (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 APO- GOSt vom 28. März 1979), das sich strukturell von dem Notenstufensystem unterscheidet, welches bei anderen schulischen Entscheidungen von maßgeblicher Bedeutung ist. Aus der isolierten Notendefinitionen in § 25 ASchO lässt sich daher im vorliegenden Zusammenhang nichts zu Gunsten der Klägerin herleiten.
Auch das hilfsweise Begehren der Klägerin hat keinen Erfolg.
Dieser Antrag mag zwar nach § 75 VwGO zulässigerweise erhoben sein, weil weder die beklagte Schule noch die Bezirksregierung E bislang hierüber befunden haben. Fraglich ist, ob nicht über das hilfsweise geltend gemachte Begehren der Klägerin nicht bereits durch das Abschlusszeugnis für die Jahrgangsstufe 12.2 bestandskräftig befunden worden ist, weil nämlich die Klägerin gegen dieses Zeugnis, das einen von ihr begehrten Vermerk bezüglich des schulischen Teils der Fachhochschulreife nicht enthält, nicht innerhalb der Monatsfrist Widerspruch erhoben hat. Ungeachtet dieser Frage ist das hilfsweise Begehren der Klägerin aus den zu dem Hauptantrag dargelegten Gründen, die auch für den Hilfsantrag gelten, jedenfalls unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.