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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 18742/17·21.01.2019

Kostenersatz für Türöffnung wegen Rauchmelder-Fehlalarm: Heranziehung des Mieters

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen polizeilichen Leistungsbescheid über Schlüsseldienstkosten nach Wohnungsöffnung zur Beendigung einer nächtlichen Ruhestörung durch einen Rauchmelder-Fehlalarm. Streitig war, ob statt des Mieters der Wohnungseigentümer als Kostenschuldner heranzuziehen ist. Das VG Düsseldorf hielt die Maßnahme für erforderlich und verhältnismäßig und bestätigte die Kostenerhebung gegen den Mieter. Bei gleichrangig in Betracht kommenden Kostenschuldnern sei auf der Sekundärebene eine gerechte Lastenverteilung maßgeblich; orientiert an § 49 Abs. 7 BauO NRW seien die Kosten dem durch den Rauchmelder geschützten Bewohner aufzuerlegen.

Ausgang: Klage gegen den Kosten-/Leistungsbescheid über Schlüsseldienstkosten nach Wohnungsöffnung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten für Maßnahmen des adressatenlosen Sofortvollzugs nach dem Polizeirecht können bei Störermehrheit nach Maßgabe gerechter Lastenverteilung unter mehreren in Betracht kommenden Kostenschuldnern erhoben werden.

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Für die Auswahl unter mehreren gleichrangig in Betracht kommenden Kostenschuldnern ist auf den Kenntnisstand der Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids abzustellen.

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Bei der Kostentragung nach polizeirechtlichem Kostenrecht spielen Aspekte der effektiven Gefahrenabwehr auf der Sekundärebene nach bereits erfolgter Gefahrenbeseitigung keine maßgebliche Rolle; entscheidend ist der gerechte Ausgleich der Belastungen.

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Die Heranziehung des Wohnungsbewohners zu Kosten eines nicht weiter aufklärbaren Rauchmelder-Fehlalarms kann ermessensfehlerfrei sein, wenn der Zweck der Rauchmelderpflicht vorrangig dem Schutz von Leib und Leben der Bewohner dient.

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Die Behörde ist vor Erlass eines Kostenbescheids grundsätzlich nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass von Amts wegen zu ermitteln, ob neben dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ein Vermieter/Eigentümer als weiterer Kostenschuldner in Betracht kommt.

Relevante Normen
§ 49 Abs. 7 BauO NRW§ 113 Abs. 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PolG NRW§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 97 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Am 14. August 2017 suchten Polizeibeamte des Polizeipräsidiums L.       um 23:11 Uhr die Wohnung des Klägers wegen einer Ruhestörung durch einen Rauchmelder auf. Ihre Wahrnehmungen und Maßnahmen protokollierten sie wie folgt: „Vor Ort konnten die Beamten das Signal des Rauchmelders deutlich wahrnehmen. Aufgrund der Tatsache, dass es bereits der dritte Einsatz diesbezüglich war, entschlossen sich die Beamten die Wohnung zu betreten und den Rauchmelder abzuschalten. Unter Hinzuziehung des Schlüsseldienstes wurde die Balkontüre, welche zur eigentlichen Wohnungstüre führt, geöffnet. Die Beamten konnten die Wohnung dann durch ein geöffnetes Fenster betreten und die Ruhestörung beseitigen. Die neuen Schlüssel wurden unter der Nummer 00/00 in der PW T.   asserviert.“ Für die erbrachten Leistungen Türöffnung, Demontage eines Zylinders und Montage eines neuen Zylinders mit 3 Schlüsseln“ berechnete der Schlüsseldienst dem Polizeipräsidium brutto 133,99 EUR.

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Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 gab das Polizeipräsidium L.       dem Kläger Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Heranziehung zu den Kosten für den Schlüsseldienst zu äußern. Nachdem kein Eingang feststellbar war, erließ das Polizeipräsidium L.       am 3. November 2017 den angekündigten Leistungsbescheid.

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Mit am 27. November 2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 22. November  hat der Kläger Klage gegen den Leistungsbescheid erhoben. Er trägt vor, mietvertraglich nicht zur Wartung der Rauchmelder verpflichtet zu sein. Ein Wartungs- bzw. Betriebstagebuch für die Rauchmelder liege nicht vor. Im Übrigen sei nicht zu erwarten gewesen, dass nach rund 8 Monaten der Rauchmelder Fehlalarm auslöse. Er sei zu der Zeit auf Urlaub in den Niederlanden gewesen. Nach dem Ereignis habe der Vermieter sämtliche Rauchmelder ausgetauscht. Seines Erachtens sei der Vermieter hierzu auch ausschließlich verpflichtet. Er habe weiterhin keine Aufforderung erhalten, sich künftig um die Rauchmelder zu kümmern. Dies sei Vermieterangelegenheit.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und trägt vor, gemäß § 49 Abs. 7 BauO NRW sei der Eigentümer zwar für die Ausstattung der Wohnung mit Rauchmeldern zuständig. Die Betriebsbereitschaft und damit einhergehend auch die Wartung und Pflege liege jedoch in der Verantwortlichkeit des unmittelbaren Besitzers.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter und durch Gerichtsbescheid. Hierzu sind die Beteiligten mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 angehört worden.

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Die Klage mit dem durch Auslegung ermittelten Antrag,

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den Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums L.       vom 3. November 2017 aufzuheben,

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ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 3. November 2017 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 VwGO. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen Bescheid und in entsprechender Anwendung der Vorschrift auf die Klageerwiderung verwiesen, in welcher das beklagte Land die - aufgrund der Klagebegründung erstmals überhaupt erforderlichen - notwendigen Erläuterungen zur Störerauswahl gibt.

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Der Kläger trägt nichts dagegen vor, dass sowohl das Öffnen der Tür – mit dem Ziel der Beendigung einer nächtlichen Ruhestörung durch Abschalten des ununterbrochen einen Fehlalarm abgebenden Rauchmelders - als auch das Wiederverschließen der Tür – mit dem Ziel, den abwesenden Klägers vor dem Verlust seiner Habseligkeiten zu schützen - nach zutreffender rechtlicher Würdigung der Polizeibeamten der im Zeitpunkt des Einsatzes bekannten Tatsachen erforderlich und verhältnismäßig war.

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Das Gericht kann auch nicht beanstanden, dass der Kläger und nicht der Eigentümer der Wohnung zu den Kosten von Öffnen und Verschließen derselben herangezogen worden ist.

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Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Satz 1 PolG NRW kommen als Kostenschuldner für die aus Anlass des Öffnens der Wohnung entstandenen Kosten nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand sowohl der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt als auch der Eigentümer der Wohnung in Betracht. Vom Eigentümer einer Mietwohnung angebrachte Rauchmelder sind, wenn es sich nicht bereits um wesentliche Bestandteile des Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, mindestens als Zubehör im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Für die sich deshalb stellende Frage, wer die aus Anlass eines rechtmäßigen Einsatzes im Wege des adressatenlosen Sofortvollzuges (vgl. § 50 Abs. 2 PolG NRW) entstandenen Auslagen zu tragen hat, spielen Aspekte der effektiven Gefahrenabwehr keine Rolle mehr; die Gefahr ist bereits beseitigt. Auf dieser sogenannten Sekundärebene kommt es vielmehr maßgeblich auf einen gerechten Ausgleich an, welcher sich bei gleichrangigen Verpflichteten und in Ermangelung spezialgesetzlicher Vorgaben am Gebot der gerechten Lastenverteilung zu orientieren hat,

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vgl. Schoch, Störermehrheit im Polizei- und Ordnungsrecht, JURA 2012, 685, 690, und Tegtmeyer/Vahle, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 12. Auflage 2018, § 4 Rn. 10 am Ende,

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abzustellen ist dabei auf den Kenntnisstand der Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides.

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Vorliegend sind die an der Regelung in § 49 Abs. 7 BauO NRW orientierten Erwägungen des beklagten Landes, unter mehreren in Betracht kommenden Kostenschuldnern den Kläger in Anspruch zu nehmen, nicht ermessensfehlerhaft, vgl. 114 VwGO. Zweck der zum 1. April 2013 in die Landesbauordnung aufgenommenen Pflicht zur Errichtung und Unterhaltung von Rauchmeldern ist nach der Gesetzesbegründung der Schutz von Leib und Leben der Bewohner einer Wohnung und nicht etwa der Schutz des Eigentums.

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vgl. LT-Drucksache 16/1624.

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Deshalb entspricht es gerechter Lastenverteilung, die Kosten eines ursächlich nicht weiter aufklärbaren Fehlalarms demjenigen aufzuerlegen, der durch den Rauchmelder geschützt wird, also dem Mieter. Es kann dahinstehen, ob der Eigentümer heranzuziehen ist, wenn er den Fehlalarm zu vertreten hat, insbesondere weil er einen ungeeigneten Rauchmelder eingebaut hat. Denn hierzu hat der Kläger bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides nichts vorgetragen. Auch sein Vorbringen mit der Klage ist unerheblich. Selbst wenn der Eigentümer nach dem Ereignis sämtliche Rauchmelder ausgetauscht hätte, wäre dies kein Indiz, geschweige denn ein Beweis dafür, dass die am 14. August 2017 vorhandenen Rauchmelder objektiv ungeeignet waren.

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Das Gericht kann auch nicht beanstanden, dass das beklagte Land erstmals in der Klageerwiderung darlegt, warum der Kläger und nicht der Eigentümer herangezogen wurde. Bis zur Klageerhebung bestand hierzu überhaupt kein Anlass. Das Vorhandensein eines mit dem Bewohner der Wohnung nicht identischen Vermieters war dem Polizeipräsidium bei Erlass des Bescheides unbekannt. Das Polizeipräsidium musste nicht von Amts wegen nachforschen, ob der Kläger in einer Mietwohnung wohnt. Hätte der Kläger die Anhörung genutzt, um auf diesen Umstand hinzuweisen, so hätte das Polizeipräsidium vor der Klageerhebung von dem Vorhandensein eines potentiellen zweiten Kostenschuldners erfahren und entsprechende Ausführungen bereits in die angefochtene Entscheidung aufnehmen können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

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(1)       Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.

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Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

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Die Berufung ist nur zuzulassen,

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1.              wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,

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2.              wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

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Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

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Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).

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Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

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(2)              Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

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Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.

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Der Antrag soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.