Verwaltungsgericht: Feststellung von Abschiebungsverboten nach §60 Abs.1 AufenthG, Ablehnung der Asylanerkennung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter und hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht erkennt die Abschiebungsverbote nach §60 Abs.1 AufenthG an, weist aber die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art.16a GG ab, weil der Kläger die behauptete unmittelbare Einreise auf dem Luftweg nicht nachgewiesen hat. Entscheidend waren aktuelle Lageberichte (Auswärtiges Amt) zur Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Abschiebungsverbote nach §60 Abs.1 AufenthG festgestellt, Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt der Nachweis einer unmittelbar auf dem Luftweg erfolgten Einreise, tritt die Sperrwirkung des § 26a Abs.1 AsylVfG ein und schließt eine Anerkennung als Asylberechtigter aus.
Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG besteht, wenn bei Rückkehr in den Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leben oder Freiheit wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung besteht.
Berichte und Lageeinschätzungen des Auswärtigen Amtes können als gewichtige Grundlage für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr herangezogen werden, wenn sie die Lage im Herkunftsstaat substantiiert darlegen.
Bei teilweiser Stattgabe einer Klage sind die Verfahrenskosten nach dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens zuzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 VwGO in Verbindung mit anwendbaren Asylvorschriften.
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Februar 2009 verpflichtet, bei dem Klä¬ger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten, die durch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter entstanden sind, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens; hinsichtlich der Kosten, die durch den Antrag auf Ver-pflichtung zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverbo-ten nach § 60 Abs. 1 AufenthG entstanden sind, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi-ger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Wegen des Tatbestandes wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Feststellungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2009 verwiesen.
Mit seiner am 5. März 2009 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Februar 2009 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 3 bis 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Da die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Die Klage hat in dem aus den Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG. Das folgt schon daraus, dass er durch keinerlei Unterlagen glaubhaft machen konnte, unmittelbar auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein, so dass die Sperrwirkung des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eintritt.
Wie den dem Gericht vorgelegten Unterlagen der Beklagten zu entnehmen ist, hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 26. März 2008 keinerlei Papiere (Flugschein, Bordkarte oder Gepäckscheinabschnitt) vorlegen können, die einen Beleg dafür hätten liefern können, dass er – wie von ihm behauptet – auf dem Luftweg und ohne Zwischenaufenthalt in einem sicheren Drittstaat von Südafrika aus nach Deutschland eingereist ist.
Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu; der insoweit entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen bei dem Kläger vor.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger nach seinem Vorbringen anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist ist. Das muss letztlich nicht entschieden werden. Denn nach der gegenwärtigen Lage ist davon auszugehen, dass ihm bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, nach Sri Lanka zurückzukehren.
Wie sich aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 13. März 2007 ergibt, hat sich die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka gegenüber dem adhocLagebericht vom 31. Januar 2007 weiter verschärft. Tamilen stehen zunehmend im Generalverdacht der Sicherheitskräfte in Sri Lanka. Die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen betreffen jeden, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist. Es gibt willkürliche Verhaftungen. Auf Grund des seit August 2005 geltenden und Ende 2006 noch einmal erheblich verschärften Notstandsrechts ist eine richterliche Überprüfung solcher Festnahmen nicht gewährleistet. Wer verhaftet wird, muss mit vielen Monaten Untersuchungshaft rechnen, bevor überhaupt entschieden ist, ob es zu einer Anklageerhebung kommt. Dabei hat die Verfolgung echter und vermeintlicher LTTE-Anhänger durch die Sicherheitsbehörden zu einer großen Anzahl gravierender Menschenrechtsverletzungen bis hin zur extralegalen Tötung geführt, die in allen Landesteilen begangen werden, sodass es innerhalb Sri Lankas keine sicheren Ausweichgebiete mehr gibt. Die Gefahr, von einer willkürlichen Verhaftung betroffen zu werden, trifft insbesondere auf rückgeführte, abgelehnte Asylbewerber zu. Diese sind daher derzeit vor einer Verfolgung nach ihrer Rückkehr nicht sicher.
Auf Grund dieses eindeutigen Berichts des Auswärtigen Amtes vom 13. März 2007, der auch durch keine anderen Auskünfte inhaltlich in Frage gestellt worden ist, ist auch bei dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Volkszugehörigkeit als Tamile bei Rückkehr in sein Heimatland mit einer Verhaftung und den vom Auswärtigen Amt beschriebenen menschenrechtswidrigen Behandlungen rechnen muss, weil er nicht aus individuellen Gründen, sondern generell als Tamile der Nähe zur LTTE verdächtigt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.