Schulentlassung wegen wiederholten Alkoholkonsums auf Klassenfahrt rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Ein Schüler wandte sich gegen seine Entlassung von einem Gymnasium nach Alkoholkonsum während einer Klassenfahrt. Streitpunkt war insbesondere, ob ein verbindliches Alkoholverbot bestand und ob die Entlassung verhältnismäßig war. Das VG Düsseldorf hielt die Entlassung nach § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW für rechtmäßig, weil der Kläger trotz vorheriger Androhung erneut gegen ein generelles Alkoholverbot bei Schulveranstaltungen verstieß. Die pädagogische Ermessensentscheidung der Teilkonferenz sei angesichts wiederholten Fehlverhaltens und erfolgloser Vormaßnahmen nicht zu beanstanden; die konsumierte Menge sei unerheblich.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Schulentlassung nach wiederholtem Alkoholkonsum auf Klassenfahrt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entlassung von der Schule nach § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW setzt schweres oder wiederholtes Fehlverhalten voraus, das die Aufgabenerfüllung der Schule oder Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt.
Ein verbindlich bekanntgegebenes Alkoholverbot im Rahmen einer Klassenfahrt als Schulveranstaltung begründet eine Verhaltenspflicht, deren wiederholte Verletzung ein schulisches Fehlverhalten darstellt.
Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Schulentlassung ist maßgeblich, ob frühere Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind und ob ein Verbleib des Schülers mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule noch vereinbar erscheint.
Bei Ordnungsmaßnahmen mit pädagogischer Zielrichtung besteht ein spezifisch-pädagogischer Wertungsspielraum der zuständigen Schulkonferenz, den die Verwaltungsgerichte nur begrenzt auf Angemessenheit und Ermessensfehler kontrollieren.
Bei einem generellen Alkoholverbot im Rahmen einer Schulveranstaltung ist die konkrete Menge des konsumierten Alkohols für die Pflichtwidrigkeit grundsätzlich unerheblich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Schüler an dem beklagten Städtischen Gymnasium am Stadtpark L. Mit Bescheid vom 19.03.2007 verhängte der Beklagte gegen den Kläger eine Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Nr. 4 SchulG NRW, die Androhung der Entlassung von der Schule. Verbunden war diese Androhung mit der erzieherischen Maßnahme der Teilnahme an einer Beratung zum Thema "Alkoholmissbrauch". Zur Begründung wurde ausgeführt: "Unstrittig ist, dass E beim Kauf der alkoholischen Getränke (CAB) auf dem Schulweg vor Unterrichtsbeginn am Mittwoch, dem 14.02.2007, dabei war, auch wenn hinsichtlich des eigentlichen Käufers widersprüchliche Aussagen gemacht wurden. Unstrittig ist weiterhin, dass E an o.a. Mittwoch vor dem Unterricht Alkohol zu sich genommen hat. Auch am darauffolgenden Donnerstag hat E sich im Politikunterricht (6. Stunde) an dem Alkoholkonsum der restlichen Flasche/Flaschen (?) beteiligt. Die widersprüchlichen Aussagen bzgl. der Anzahl der Flaschen und der Person des Käufers der Flaschen haben eine Aufklärung dieses Sachverhalts verhindert und fanden dementsprechend keine Berücksichtigung bei der Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme. Mit dem o.a. Verhalten hat E in besonders gravierender Art und Weise sowohl gegen die Haus- und Schulordnung (§ 1 Abs. 5) verstoßen als auch gegen den § 54 Abs. 5 des Schulgesetzes."
Mit Schreiben vom 22.03.2007 legten die Eltern des Klägers gegen den Bescheid vom 19.03.2007 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2007 wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch zurück.
Der Kläger nahm vom 08.09.2008 bis 12.09.2008 an der Klassenfahrt der Klasse 10b nach X teil. Im Vorfeld dieser Klassenfahrt wurde den Eltern und den Schülern und Schülerinnen u.a. folgende Verhaltensregeln mitgeteilt:
"4. Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und des Schulgesetzes: Generelles Verbot von Alkohol- Nikotin, Drogen und Waffen."
Mit Bestätigung vom 27.08.2008 erklärte die Mutter des Klägers und der Kläger, dass sie diese Verhaltensregeln erhalten haben und sie akzeptieren. Während dieser Klassenfahrt trafen am 11.09.2008 die begleitenden Lehrer Herr L1 und Frau I den Kläger mit anderen Schülern gegen 22.00 Uhr an der Grillhütte des Feriendorfes an. Die Schüler tranken dort alkoholische Getränke. Insgesamt hatten sie 11 Flaschen bzw. Dosen Bier und eine Flasche Wodka, deren Inhalt zu ¾ in einer anderen Flasche mit Eistee gemischt war, dabei. In einem Kurzprotokoll hielten die Lehrer fest: "E, B und G gaben zu, am Dienstag – und Donnerstagabend Alkohol an der Tankstelle im Dorf gekauft und anschließend getrunken zu haben. Am Donnerstag kaufte E 5 Flaschen Bier, B die Wodkaflasche und G ein Bier. B hat den Wodka nach eigenen Aussagen mit einem gefälschten Schülerausweis gekauft. Er behauptet, den Ausweis in der Toilette abgespült, das Bild aber vorher entfernt zu haben. Auf unsere Bitte hin hat er das Foto aus seinem Portemonnaie geholt. Allerdings musste er lange danach suchen. B1 und L2 haben Dienstag und Donnerstag nach eigener Aussage ebenfalls Alkohol getrunken, waren aber beim Einkauf nicht dabei. K hat nach übereinstimmender Aussage aller keinen Alkohol konsumiert, sondern lediglich dabei gesessen."
Wegen dieses Vorfalls lud der Beklagte u.a. den Kläger unter dem 17.09.2008 zu einer Teilkonferenz wegen Verstoßes gegen § 54 SchulG für den 14.10.2008 ein. Auf der Teilkonferenz vom 14.10.2008 wurde beschlossen, den Kläger vom Gymnasium zu entlassen. Begründet wurde dies wie folgt: "Unter Berücksichtigung aller uns schriftlich und mündliche zugänglichen Erkenntnisse (Aussagen der beteiligten Schülerinnen und Schüler, des Klassenlehrers, Herrn L1, der begleitenden Lehrerin Frau I, sowie den Erziehungsberechtigten von E selbst), stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: E hat vom 08. bis 12.09.2008 an der Klassenfahrt seiner Klasse 10 b nach X bei I1 teilgenommen. Am Dienstag, dem 09.09.2008 hat E eine Flasche Bier und am Donnerstag dem 11.09.2008 vier Flaschen Bier gekauft. Am Dienstag hat E eine und am Donnerstag zwei Flaschen Bier getrunken. Mit dem o.a. Verhalten hat E zum wiederholten Male in gravierender Art und Weise sowohl gegen die Haus- und Schulordnung (§ 1 Abs. 5) verstoßen als auch gegen de § 54 Abs. 5 des neuen Schulgesetzes. Im Februar 2007 hatte E ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen § 54 Abs. 5 des neuen Schulgesetzes bereits "die Androhung der Entlassung" als Ordnungsmaßnahme erhalten, verbunden mit einer erzieherischen Maßnahme (Besuch einer Suchtberatungsstelle: Beratung zum Thema Alkoholmissbrauch). Trotz dieser massiven Warnung, die die Ordnungsmaßnahme darstellt, fällt es E offensichtlich schwer, sich an grundlegende Regeln des Schullebens zu halten. Am 12.03.2008 wurde er wegen eines Fehlverhaltens von der weiteren Teilnahme an den Berufserkundungstagen der Klasse 9 ausgeschlossen. Obwohl die Schüler vor der Fahrt noch einmal schriftlich auf die Verhaltensregeln hingewiesen wurden und auch E diese durch seine Unterschrift akzeptiert hat, verstieß er bewusst und gewollt wiederum gegen die Regeln."
Der Kläger hatte auf dieser Teilkonferenz ausgesagt: "Am Dienstag (09.09.) haben sich die drei Jungen abends an der Haltestelle getroffen um dort je eine Flasche Bier zu trinken, die sie vorher an der Tankstelle gekauft hatten. Die beiden Mädchen waren ebenfalls dort und hatten alkoholische Getränke dabei. Einzelne andere Klassenmitglieder sind ab und zu dazu gekommen. Am Donnerstagabend, 11.09., haben sich die fünf am Grillplatz getroffen. Die Jungen hatten vorher Bier in folgenden Mengen an der Tankstelle gekauft: G 1 Flasche, B 3 Flaschen und E 4 Flaschen. Die beiden Mädchen haben Wodka mit Fanta getrunken. Den Wodka hatte B vorher für die Mädchen gekauft. E hat mitbekommen, dass B1 B um den Kauf der Flasche Wodka gebeten hat."
Mit Bescheid vom 15.10.2008 sprach der Beklagte gegen den Kläger die Entlassung von der Schule nach § 53 Abs. 3 Nr. 5 SchulG NRW aus. Zur Begründung heißt es: "E hat vom 08. bis 12. 09.2008 an der Klassenfahrt der Klasse 10b nach X bei I1 teilgenommen. Am Dienstag, dem 09.09.2008, hat E eine Flasche Bier und am Donnerstag, dem 11.09.2008, 4 Flaschen Bier gekauft. Am Dienstag hat E eine und am Donnerstag zwei Flaschen Bier getrunken. Mit dem o.a. Verhalten hat E zum wiederholten Male in gravierender Art und Weise sowohl gegen die Haus- und Schulordnung (§ 1 Abs. 5) verstoßen als auch gegen den § 54 Abs. 5 des neuen Schulgesetzes. Im Februar 2007 hatte E ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen § 54 Abs. 5 des neuen Schulgesetzes bereits "die Androhung der Entlassung" als Ordnungsmaßnahme erhalten, verbunden mit einer erzieherischen Maßnahme (Besuch einer Suchtberatungsstelle: Beratung zum Thema Alkoholmissbrauch). Trotz dieser massiven Warnung, die diese Ordnungsmaßnahme darstellt, fällt es E offensichtlich schwer, sich an grundlegende Regeln im Schulleben zu haben. Am 12.03.2008 wurde er wegen eines Fehlverhaltens von der weiteren Teilnahme an Berufserkundungstagen der Klasse 9 ausgeschlossen. Obwohl die Schüler vor der Fahrt noch einmal schriftlich auf die Verhaltensregeln hingewiesen wurden und auch E diese durch seine Unterschrift akzeptiert hat, verstieß er gewusst und gewollt wiederum gegen die Regeln."
Unter dem 25.11.2008 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 zurückwies.
Am 25.02.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Entlassung von der Schule ohne ausreichende Begründung erfolgt und unverhältnismäßig sei. Sein Verhalten stelle kein Verstoß gegen die Haus- und Schulordnung dar. § 1 Abs. 5 sei nicht verletzt. Die Schulordnung verbiete nur den Konsum von Alkohol auf dem Schulgelände. Da auch der anwesende Klassenlehrer auf der Fahrt Alkohol konsumiert habe, sei davon auszugehen, dass das Verbot des § 1 Abs. 5 nicht auf den Bereich des Schullandheimes erstreckt sei. Weiter seien die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit nicht berücksichtigt worden. Es habe kein exzessiver Konsum von illegalen Drogen oder noch sonstigen Stoffen vorgelegen. Er habe an dem Abend insgesamt 0,33 l Bier und an dem zweiten Abend 0,66 l Bier konsumiert; das sei eine nur geringe Menge Alkohol gewesen. Auch die anwesenden Lehrer hätten vor den Augen der Schüler Alkohol konsumiert. In der Gesamtschau sei daher die Entlassung von der Schule unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20.01.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Ordnungsmaßnahme rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig sei. Der Kläger habe im Rahmen der Klassenfahrt gegen § 54 Abs. 5 Schulgesetz verstoßen. Diesen Verstoß räume der Kläger weitgehendst auch ein. Der Verstoß wiege deshalb so schwer, weil er vor Beginn der Fahrt besonders darauf hingewiesen worden sei, dass auf der Klassenfahrt ein generelles Alkoholverbot bestehe und diese Regeln der Schule auch für die Klassenfahrt als Schulveranstaltung gelten. Entscheidend für die Entlassung des Klägers von der Schule sei sein wiederholter Alkoholgenuss bei schulischen Veranstaltungen gewesen. Bereits im Jahr 2007 habe der Kläger vor dem Unterricht oder sogar im Unterricht Bier konsumiert. Dieses Verhalten sei mit der Androhung einer Entlassung und einer erzieherischen Maßnahme zum Thema "Alkoholmissbrauch" sanktioniert worden. Da der Kläger dennoch erneut und in der selben Weise gegen das Schulgesetz verstoßen habe, sei die Entlassung nunmehr geboten und erforderlich gewesen. Es habe keine andere erfolgsversprechende Maßnahme mehr gegeben. Sie stelle sich vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Androhung auch als verhältnismäßig dar. Der vom Kläger erhobene Vorwurf der mangelnden Gleichbehandlung mit den anderen Schülern sei nicht berechtigt. Die anderen Schüler seien auch allesamt mit Ordnungsmaßnahmen belegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 15.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Beklagte hat zurecht die Entlassung von der Schule ausgesprochen. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Maßnahme ist § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW.
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch in materieller Hinsicht begegnet die Ordnungsmaßnahme keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken.
Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW setzt die Entlassung von der Schule voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Aus § 42 Abs. 3 SchulG NRW folgt, dass der Schüler die Pflicht hat, an der Aufgabenerfüllung der Schule und der Erreichung des Bildungszieles mitzuwirken. Dabei hat er die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrkräfte und des Schulleiters zu befolgen. Ausgehend hiervon hat ein Schüler alles zu unterlassen, was eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit hindert sowie die Rechte der beteiligten Personen ernstlich verletzt. Gegen diese vorgenannten Pflichten hat der Kläger wiederholt verstoßen. Der Kläger hat entgegen des Alkoholverbots auf der Klassenfahrt, das sich auf jeden Fall aus Nr. 4 der Vereinbarung zur Klassenfahrt ergab, Alkohol konsumiert. Darin liegt ein wiederholtes Fehlverhalten, da schon die Schulordnungsmaßnahme vom 19.03.2007 Alkoholkonsum während der Schulzeit zum Hintergrund hatte. Es ist in diesem Zusammenhang auch abwegig, dass das generelle Alkoholverbot (konkludent) durch einen etwaigen Alkoholkonsum der die Klassenfahrt begleitenden Lehrer aufgehoben war. Darüber hinaus war die Menge des konsumierten Alkohols vor dem Hintergrund des generellen Alkoholverbots unerheblich.
Die Entlassung ist auch verhältnismäßig und zudem auch im übrigen angemessen. Zunächst hatte der Beklagte die Entlassung mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.03.2007 angedroht. Die Entlassung von der besuchten Schule unterliegt wie jede andere Ordnungsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, jedoch ist für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gefährdet oder gestört und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde. Dabei erweist sich die Wahl der Ordnungsmaßnahme als pädagogische Ermessensentscheidung. Bei dieser Ermessensentscheidung ist darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der besuchten Schule zur Schwere des zu ahnenden oder zu unterbindenden Verhaltens eines Schülers nicht außer Verhältnis steht. Die Entlassung greift empfindlich in die Rechtsstellung des betroffenen Schülers ein und ist mit nicht unerheblichen Nachteile für ihn verbunden. Die zu treffende Entscheidung über die Entlassung ist daher vorwiegend durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, ob ein Verbleiben des Schülers an der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages oder wegen des Schutzes Dritter, etwa der Mitschüler -, nicht mehr hingenommen werden kann und ob dem Schüler in dieser Deutlichkeit vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. Diese neben der objektiven Feststellung und Gewichtung der Schwere des Fehlverhaltens des Schülers vorwiegend nach pädagogischen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rechtlichen Kriterien und bedingt daher sachnotwendig ähnlich wie bei sonstigen pädagogischen Werturteilen einen Wertungsspielraum der Teilkonferenz. In diesem Bereich spezifisch-pädagogischer Wertung und Überlegungen haben die Verwaltungsgerichte nicht korrigierend einzugreifen. Sie können nicht anstelle der Teilkonferenz eigene pädagogische Erwägungen anstellen, zu denen sie sachgerecht auch nicht in der Lage wären. Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den eigenen und den in der Einlassung erhobenen Einwendungen nachzugehen und die pädagogische Wertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Ausweislich des Protokolls der Teilkonferenz vom 14.10.2008 kam die Konferenz zu dem einstimmigen Ergebnis, den Kläger von der Schule zu entlassen, weil der Kläger zum wiederholten Mal in gravierender Art und Weise gegen die Haus- und Schulordnung verstoßen habe und es ihm trotz der massiven Warnung der ersten Ordnungsmaßnahme offensichtlich schwer falle, sich an grundlegende Regeln im Schulleben zu halten. Die Teilkonferenz kam daher zu der Überlegung, dass allein die Entlassung geeignet und angemessen sei, dem Kläger den Verhaltensverstoß vor Augen zu führen.
Die aufgrund dieses Sachverhaltes dem Kläger zur Last gelegten wiederholten Verfehlungen im Umgang mit Alkohol und die Erfolglosigkeit einer früheren Ordnungs- und Erziehungsmaßnahme gehen jedenfalls in ihrer Gesamtheit über das hinaus, was die Schule noch ohne Entlassung hinnehmen müßte und mit einer weniger einschneidenden Ordnungsmaßnahme ahnden dürfte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.