Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 12445/16.A·27.08.2017

Afghanische Hazara: subsidiärer Schutz wegen Kutschi-Übergriffen in Provinz X.

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich gegen einen BAMF-Bescheid, der u.a. subsidiären Schutz versagte; die Klage auf Flüchtlingseigenschaft nahmen sie zurück. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Nach glaubhaftem Vorbringen droht bei Rückkehr in die Heimatprovinz erneut unmenschliche/erniedrigende Behandlung durch Kutschi, nachdem das Wohnhaus angegriffen, angezündet und geplündert wurde. Staatlicher Schutz und eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative verneinte das Gericht.

Ausgang: Verfahren hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft nach Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist zuzuerkennen, wenn stichhaltige Gründe für die Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bestehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).

2

Hat ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten oder war hiervon unmittelbar bedroht, ist dies ein ernsthafter Hinweis auf eine erneute Gefährdung, sofern nicht stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung sprechen (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie).

3

Die fehlende Effektivität staatlichen Schutzes kann sich daraus ergeben, dass behördliche Anrufungen lediglich zu Ermittlungen ohne wirksame Abhilfe führen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3d AsylG).

4

Eine innerstaatliche Schutzalternative scheidet aus, wenn zwar regionale Sicherheit vor dem Verfolger besteht, eine Niederlassung dort aber vernünftigerweise nicht erwartet werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG).

5

Eine teilweise Klagerücknahme führt zur Einstellung des Verfahrens in diesem Umfang (§ 92 Abs. 3 VwGO analog).

Relevante Normen
§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 77 Abs. 1 AsylG§ 4 Abs. 1 S. 1 AsylG§ 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG)

Tenor

Im Umfang der Klagerücknahme (Flüchtlingseigenschaft) wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2016 verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.00.1985 in N.       (Afghanistan) geborene Kläger zu 1 und die am 00.00.1986 in L.     (Afghanistan) geborene Klägerin zu 2 sind Eheleute. Sie bezeichnen sich als Hazara schiitisch-moslemischen Bekenntnisses. Die am 00.00.2000, am 00.00.2003, am 00.00.2008 (alle in Afghanistan geborenen) Kläger zu 3-5 und der am 00.00.2015 in U.       geborene Kläger zu 6 sind deren gemeinsamen Kinder.

3

Am 18. Juli 2016 wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein offizieller Asylantrag entgegengenommen. Am selben Tag wurden die Kläger zu ihrem Reiseweg in der Sprache Dari befragt. Sie gaben an, ihr Heimatland Ende Oktober 2015 verlassen und Ende Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland sei N.       , Bezirk X.      , C.     gewesen. Unmittelbar vor der Ausreise hätten sie sich jedoch in L.     aufgehalten. Die Reise habe sie mittels verschiedener Verkehrsmittel über verschiedene Länder geführt. Die Kläger machten Angaben zu Verwandten im Heimatland und in der Bundesrepublik Deutschland.

4

Am 14. Oktober 2016 wurden die Kläger in F.     zu ihren Asylgründen persönlich angehört. Zunächst wurde der Kläger zu 1 (nachfolgend Kläger) befragt. Er gab an, in dem Gebiet, in dem er gelebt habe, gebe es, seit er denken könne, nur Krieg. Er habe in dem Krieg auch sein Auge verloren. Wenn er ein Auto oder einen Bus nehmen wollte, um damit zu fahren, dann hätten die ihn nicht mitgenommen, weil er sein Auge verloren habe. Das sei für die ein Zeichen, dass er im Krieg gewesen sei. Er habe Angst gehabt, dass die Taliban ihn anhielten und erkennen könnten, dass er gegen sie gekämpft habe. Eine Zeit lang habe er dort gelebt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er besser nach L.     gehe, damit ihn nicht die Taliban irgendwann anhalten und töten würden. Sie seien dann nach L.     gegangen zu der Mutter seiner Frau. Als er gesehen habe, dass es in L.     auch Selbstmordattentate gebe und er dort keine Arbeit gefunden habe, hätten sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Er habe sich von seinem Vater und Bekannten Geld geliehen und zusammen mit dem eigenen Geld hätten sie dann das Land verlassen. Das sei es gewesen. Sodann beantwortete der Kläger Nachfragen und gab an, sie hätten im Jahre 2015 X.      verlassen, weil in letzter Zeit die Kutschis zu ihnen gekommen seien. Die hätten sich dort niedergelassen, Häuser verbrannt und Leute getötet. Es sei dort jetzt immer noch das gleiche.

5

Im Anschluss an den Kläger wurde die Klägerin angehört. Sie gab an, ihr Mann habe sein Gedächtnis verloren. Sie hätten dort Probleme mit den Leuten gehabt. Es seien schwierige Zeiten gewesen. Die Kutschis seien gekommen. Sie wisse nicht, ob die von den Taliban gewesen sein. Es seien aber Bewaffnete gewesen. Diese hätten angefangen, die Leute zu töten. Ihre Kinder hätten deswegen aus Angst nicht zur Schule gehen können. Sie seien mit dem Auto auf dem Weg nach L.     gewesen. Da hätten sie ihren Mann aus dem Auto geholt und mitnehmen wollen. Sie habe versucht, ihn da heraus zu holen, hierbei sei sie geschlagen worden. Sie seien dann in L.     zu ihrer alleinstehenden Mutter gegangen. Ihr Vater sei vor 15 Jahren verschleppt worden, sie wüssten nicht wo er ist. Deshalb lebe ihre Mutter allein. In L.     habe ihr Mann versucht, Geld zusammen zu bekommen, um das Land verlassen zu können. Danach seien sie weiter in den Iran und über die Türkei dann Richtung Deutschland.

6

Auf Aufforderung an die Klägerin, die Probleme mit den Leuten zu schildern, gab sie an, die Leute hätten dort Häuser verbrannt und Leute getötet. Einmal habe es auch in ihrem Haus gebrannt. Sie seien aber wieder zurückgekehrt. Ihr Schwiegervater habe dann irgendwann gesagt, dass es besser wäre, wenn sie von dort wegzögen. Momentan sei es dort auch kritisch, es gebe richtige Probleme. Auf dem Weg nach L.     seien derzeit Taliban, deswegen könne man dort nicht rein und nicht raus. Auf Nachfrage gab sie an, es sei jetzt ca. anderthalb Jahre her, dass es in ihrem Haus gebrannt habe. Nach dem Brand seien sie für kurze Zeit in ein anderes Dorf umgezogen. Dann seien sie in das Haus zurückgekehrt und dort vielleicht ein bis zwei Monate noch geblieben.

7

Auf die Aufforderung, den Brand genau zu schildern, gab sie an, es sei nach dem Abendessen gewesen. Bei ihnen im Haus gebe es kleine Fenster. Hinter dem Haus gebe es einen Berg. Da habe sie bewaffnete Leute gesehen. Sie habe das ihrem Schwiegervater, der gleichzeitig ihr Onkel sei, gesagt und das von dort Leute in Richtung ihres Hauses kämen. Ihr Schwiegervater habe gesagt, dass sie die Kinder nehmen und durch die andere Tür gehen solle. Nicht durch die Türe für die Lämmer und Kühe, sondern die sollten an der anderen Tür rausgehen. Ihr Mann und sein Schwiegervater seien herausgegangen, dann sei das Haus verbrannt worden. Deswegen seien sie in ein anderes Dorf umgezogen. Sie seien direkt in das nächste Dorf gegangen. Wieder zurückgekehrt seien sie, weil sie dort ja ihre Arbeit und ihr ganzes Land gehabt hätten. Aber ihre Sachen seien komplett verbrannt worden. Auf Nachfrage berichtete die Klägerin weitere Einzelheiten. Sie sei mit den Kindern schon auf der Flucht voraus gewesen. Ihr Mann und ihr Schwiegervater seien ihnen nachgekommen. Zunächst habe das Gras auf dem Dach und später das ganze Haus gebrannt. Ihr Mann und ihr Schwiegervater hätten noch Sachen retten wollen, aber das habe nicht mehr geklappt, weil die Leute so nah gewesen seien. Das Haus sei auch nicht komplett abgebrannt. Es sei aber von den Angreifern geplündert worden. Dach, Fenster und Türen seien verbrannt. Auf Frage, warum dies geschehen sei, gab sie an, es sei nicht nur ihr Haus gewesen, mehrere Häuser seien angezündet worden. Auf Frage, wer das gewesen sei, erklärte sie, viele würden sagen, dass es diese Kutschis gewesen sind, genau wisse sie das aber nicht. Die Leute hätten sich zusammengetan und einen Brief an die Regierung geschrieben. Es sei auch jemand von der Regierung gekommen und habe sich das angesehen. Jedoch sei dann weiter nichts unternommen worden. In dem Dorf hätten fast ausschließlich Hazara gelebt. Ca. 10 Häuser seien angezündet worden. Es seien auch viele Leute mitgenommen und später tot aufgefunden worden. Das seien keine schönen Erinnerungen gewesen. An dieser Stelle des Protokolls ist vermerkt, dass die Antragstellerin weint. Die Klägerin berichtete sodann von einem Ereignis auf dem Weg nach L.     .

8

Sodann wurde der Kläger erneut angehört. Auf die Frage, ob es in ihrem Dorf konkrete Vorfälle gegeben habe, von denen er persönlich betroffen gewesen sei, gab er an, die Taliban hätten ihr Haus angegriffen. Das sei häufiger passiert. Einmal habe sein Sohn mitgenommen werden sollen. Eines Nachts seien sie in ihr Haus eingedrungen. Sie selbst seien von dort abgehauen. Die hätten dann ihre Sachen mitgenommen und das Haus abgebrannt. Auf die Aufforderung, von diesem Vorfall möglichst genau zu berichten, gab er an, er erinnere sich nicht viel daran. Durch die Angst seien sie abgehauen. Es sei nachts gewesen. Er sei vergesslich. Sie seien zunächst in das Nachbardorf und von dort direkt nach L.     gegangen. Auf Vorhalt, dass seine Frau berichtet habe, dass sie noch einmal in das Haus gezogen seien, erklärte er, seine Frau wisse bestimmt mehr. Denn sein Kopf arbeite nicht richtig.

9

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 erkannte das Bundesamt den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte die Asylanträge ab und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Jedoch wurde das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt.

10

Am 27. Oktober 2016 haben die Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben, mit dem sie ihren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zunächst weiterverfolgen.

11

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes haben die Kläger mit Schreiben vom 22. August 2017 die Klage insoweit zurückgenommen, als diese auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet war, und im Übrigen auf mündliche Verhandlung verzichtet.

12

Die Kläger beantragen noch,

13

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen.

14

Die Beklagte beantragt schriftlich,

15

die Klage abzuweisen

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Im Umfang der Klagerücknahme war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

19

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Kläger haben mit Schreiben vom 22. August 2017 auf mündliche Verhandlung verzichtet, die Beklagte in einer allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes.

20

Die zulässige Verpflichtungsklage der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten, festzustellen, dass diese subsidiär Schutzberechtigte sind, ist begründet. Die Kläger haben im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 113 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 77 Abs. 1 AsylG Anspruch auf entsprechende Verpflichtung der Beklagten.

21

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach S. 2 Z. 2 ebenda Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Den Klägern droht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in ihrer Heimatprovinz X.      unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch nomadisierende Kutschi.

22

Gemäß § 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einen solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

23

Die Kläger waren in Afghanistan unmittelbar von Kutschi bedroht, welche ihr Haus in N.       in X.      angegriffen, angezündet und geplündert hatten. Bei den Kutschi handelt es sich um Nomaden paschtunischer Ethnie, deren Wanderungen zu Konflikten mit der sesshaften Bevölkerung führen. Das Verwaltungsgericht Ansbach führt hierzu mit Urteil vom 6. Mai 2013 – AN 11 K 12.30296 –, juris, unter dem Gesichtspunkt der (verneinten) Gruppenverfolgung der Hazara aus (ebenda Randziffer 18):

24

„Die Gefahr einer Gruppenverfolgung von Hazara lässt sich aber auch aus den übrigen vorliegenden Erkenntnismitteln nicht ableiten. So führt der bereits genannte Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Januar 2012 aus, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert habe, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestünden und gelegentlich wieder auflebten. Die Hazara seien in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheine eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums (S. 16). Im gleichen Lagebericht wird auch auf die immer wieder aufbrechenden Konflikte der Hazara mit den paschtunischen Kutschi-Nomaden hingewiesen. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz X.      habe 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen geführt, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen würden (S. 16). Die schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrem Update zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 3. September 2012 aus, dass Angehörige der Hazara sich mit Diskriminierungen im Alltag konfrontiert sähen. Zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führten vor allem Konflikte um Land, Wasser und Weiderechte zwischen Hazara und Kutschis. In den afghanischen Sicherheitskräften sowie den verschiedenen Milizen nähmen ethnische Spannungen zu. Da die Taliban nach einer landesweiten Akzeptanz strebten, vermieden sie Konflikte mit ethnischen Minderheiten bewusst (S. 17). Auch das Zentrum des österreichischen Roten Kreuzes zur Herkunftslandinformation und Dokumentation (ACCORD) verweist in einer Anfragebeantwortung vom 1. August 2012 zur Lage der Hazara auf die Konflikte zwischen Hazara und Kutschi in der Provinz X.      . Danach handele es sich um einen geografisch isolierten Konflikt um lokale Ressourcen.“

25

In einen solchen „Konflikt um lokale Ressourcen“ sind die Kläger nach ihrem glaubwürdigen Vorbringen im Jahr 2015 ersichtlich geraten. Hiervon haben die Klägerin und nach entsprechender Nachfrage auch der Kläger übereinstimmend berichtet. Die Klägerin hat ihren persönlichen Verhältnissen entsprechend umfassend und detailliert von dem Angriff berichtet. Dass der Kläger von dem Angriff der Kutschi auf ihr Haus nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage in einer nachgeschobenen 2. Anhörung berichtet hat, ist offensichtlich auf dessen Gesundheitszustand zurückzuführen, von dem die Kläger übereinstimmend berichten. Im Übrigen stimmt der Vortrag der Kläger mit den allgemeinen Erkenntnissen überein.

26

Für den Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan haben die Kläger in ihrer Heimatprovinz X.      erneut gleichartige Behelligung durch Kutschi zu befürchten. Aus der Auskunftsklage ergibt sich, dass es sich um ein saisonal wiederkehrendes Problem handelt; lediglich die Auswirkungen sind unterschiedlich heftig. Stichhaltige Gründe, die dagegen sprechen könnten, dass die Kläger erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht werden, liegen nicht vor.

27

Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger durch den afghanischen Staat Schutz vor der geschilderten Behelligung hätten erlangen können (§ 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3d AsylG), liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin hat geschildert, dass sich das Dorf mit einem Brief an die Regierung gewandt habe und jemand gucken gekommen sei, aber im Übrigen nichts passiert sei. Auch dies deckt sich mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über Afghanistan.

28

Den Klägern steht kein interner Schutz zur Verfügung, § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e AsylG. Zwar dürften die Kutschi außerhalb der Provinz X.      keine Gefahr für die Kläger darstellen, weshalb diese dort vor erneuten Behelligungen hinreichend wahrscheinlich sicher sind. Jedoch kann von den Klägern vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie sich dort niederlassen (vgl. § 3e Abs. 1 Z. 2 AsylG). Zur Begründung insoweit wird in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG auf die Erwägungen verwiesen, die das Bundesamt zur Zuerkennung des § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes veranlasst haben.

29

Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen für die Gewährung von subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor.

30

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gemäß § 83b AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.