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Verwaltungsgericht Düsseldorf·18 K 10494/16.A·29.08.2017

Subsidiärer Schutz wegen Bedrohung durch Angehörige ertrunkener Mitflüchtlinge (Afghanistan)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der afghanische Kläger wandte sich gegen die Versagung von Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten durch das BAMF. Nach Rücknahme der Klage hinsichtlich Asyl und Flüchtlingseigenschaft verpflichtete das VG die Beklagte zur Zuerkennung subsidiären Schutzes. Es sah mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch einflussreiche Familien, die den Kläger für den Tod zweier auf der Flucht ertrunkener Jungen verantwortlich machen. Staatlicher Schutz sowie eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative verneinte das Gericht wegen der individuellen Bedrohungslage und der persönlichen Situation des sehr jungen, ohne Netzwerk zurückkehrenden Klägers.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Zuerkennung subsidiären Schutzes und Aufhebung der Folgeregelungen.

Abstrakte Rechtssätze

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Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG setzt stichhaltige Gründe für die Annahme voraus, dass dem Betroffenen im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

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Auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Gefahren können einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 AsylG begründen, wenn der Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz vermitteln kann.

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Bei der Würdigung einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind die Umstände der individuellen Bedrohungslage sowie die Glaubhaftigkeit der Schilderung anhand von Detailreichtum, Plausibilität und persönlichem Eindruck in der mündlichen Verhandlung zu bewerten.

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Eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG) scheidet aus, wenn dem Betroffenen eine Niederlassung in einem anderen Landesteil angesichts seiner persönlichen Verhältnisse (insbesondere Alter, fehlende Bildung und fehlendes soziales Netzwerk) vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.

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Die Anforderungen an die Zumutbarkeit internen Schutzes gehen über das bloße Fehlen einer existenziellen Notlage im Sinne nationaler Abschiebungsverbote hinaus; das Existenzminimum muss im Zielgebiet voraussichtlich gesichert werden können.

Relevante Normen
§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 3 AsylG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3.-6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2016 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen (§ 4 AsylG).

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der nach eigenen Angaben 1999 geborene Kläger, für den behördlicherseits eine Alterseinstufung für das Geburtsjahr 1997 vorgenommen worden ist, ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an.

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Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 18. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. Juni 2016 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter dem Aktenzeichen 0000000 - 423 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er in seiner Anhörung am gleichen Tag an, er habe Afghanistan vor 5 oder 6 Monaten verlassen. Sein Vater sei verstorben. Seitdem lebe er bei seiner Tante und seinem Onkel, zuletzt in L.     . Zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt gehabt. Die Schule habe er nicht besucht; er könne jedoch lesen. Er habe als Geselle in einem Geschäft für Baumaterialien gearbeitet und habe davon einigermaßen gut leben können. Zu seinen Asylgründen befragt, erklärt der Kläger, dass die Nachbarsjungen in L.     nach Deutschland wollten und sein Onkel ihm gesagt habe, dass er mitgehen soll. Da es in L.     immer wieder Selbstmordattentate gegeben habe, habe er sich dann entschlossen, das Land zu verlassen. Er selbst sei nie bedroht worden. In Afghanistan sei es aber sehr unsicher. Zwei seiner Mitreisenden seien bei einem Bootsunfall auf der Flucht ums Leben gekommen. Jetzt riefen deren Familienmitglieder immer wieder bei ihm an und fragten ihn, warum die beiden verstorben seien. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass die Familie der Verstorbenen sehr reich sei. So hätten sie auch Leute in die Türkei geschickt, um nach den verstorbenen Jungs zu suchen. Da die Familien sehr reich seien, schiebe der Schlepper nun alle Schuld auf ihn. Deshalb bekomme er ständig Drohanrufe von den Familienmitgliedern, die ihm damit drohten, ihn umzubringen, wenn er wieder nach L.     zurückkehre. Sogar sein eigener Onkel glaube ihm nicht.

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Mit Bescheid vom 30. August 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Auch den subsidiären Schutzstatus erkannte es nicht zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Schließlich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

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Gegen diesen, ihm am 3. September 2016 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 12. September 2016 Klage erhoben. Zu seinem familiären Schicksal macht seine Prozessbevollmächtigte geltend, der Kläger habe seine Mutter nie kennengelernt; sie habe seinen Vater verlassen, als er Säugling gewesen sei. Als er dann fünf Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater erschossen worden. Danach sei er bei seinem Onkel aufgewachsen. Nachdem sein Onkel selbst Kinder gehabt habe, sei er das „fünfte Rad am Wagen“ gewesen. Seit er 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei, sei er bei einer Baufirma beschäftigt gewesen, um für die Familie Geld zu verdienen. Der Onkel selbst habe ein Taxiunternehmen gehabt, die finanziellen Verhältnisse seien solide gewesen. Als er 16 Jahre alt gewesen sei, sei ein unbekannter Mann erschienen und habe ihn gezwungen, zu Veranstaltungen der Taliban zu gehen. Sein Onkel habe zu dieser Zeit begonnen, ihn auf die Flucht vorzubereiten. Er habe Kontakt zu zwei weiteren Familien aufgenommen, die ihrerseits Söhne hatten. Er selbst sei dann im Oktober 2015 von L.     über Pakistan und den Iran in die Türkei mit einem Schlepper verbracht worden, gemeinsam mit einer weiteren Familie mit einem Kind, so dass sie eine Gruppe von sechs Leuten zuzüglich des Schleppers gewesen seien. Von der Türkei aus hätten sie mit einem Schiff mit 13 Menschen nach Griechenland fahren sollen. Dieses Schiff sei nicht weit von der türkischen Küste gekentert; die beiden Söhne seien ertrunken, ebenso eine Frau mit einem Kind. Bei einer späteren Kontaktaufnahme mit seinem Onkel habe er diesen mitgeteilt zu erwägen, nach Afghanistan zurückzukehren, weil er in Deutschland völlig vereinsamt sei. Sein Onkel habe ihn jedoch dringend vor einer Rückkehr nach Afghanistan gewarnt. Die Familien der beiden Jungen, 15 und 16 Jahre alt, die sehr einflussreich in L.     seien, würden ihn für den Tod der Jungen verantwortlich machen. Vor diesem Hintergrund drohe ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan neben der Einbeziehung in die militärische zwangsweise Eingliederung in die Truppen der Taliban auch die persönliche Bedrohung durch die Familien der ertrunkenen Kinder. So habe ihm sein Onkel berichtet, die Taliban seien bei ihm gewesen und hätten nach ihm gefragt und sein Haus durchsucht. Sie hätten ihn dann unter Androhung von körperlicher Gewalt aufgefordert, den Aufenthalt seines Neffen mitzuteilen, sobald er ihn wisse. Sie seien danach noch mehrfach erschienen. Im November 2016 seien dann zwei Autos des Onkels angezündet worden, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. Der Onkel sei dann auch wegen der ständigen Bedrohungen umgezogen. Wegen der ausführlichen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 30. August 2017 wird auf das entsprechende Sitzungsprotokoll Bezug genommen

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Der Kläger hat zunächst (schriftsätzlich) beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2016 zu verpflichten,

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ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

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ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,

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hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen.

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Nachdem er die Klage mit Blick auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zurückgenommen hat, beantragt der Kläger nunmehr (nur noch),

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2016 zu verpflichten,

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ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

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sowie ihm hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

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Den mit Klageeingang gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 21. Juli 2017 abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerakten des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (Flüchtlings- und Asylanerkennung), war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen hat die zulässige Klage in der Sache bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2016 ist im noch angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei kommen auch im Hinblick auf den subsidiären Schutz nichtstaatliche Akteure in Betracht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG). Darüber hinaus ist auch insoweit relevant, inwieweit Schutz durch den bzw. in dem Heimatstaat geboten werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG).

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In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG von einer unmenschlichen Behandlung insbesondere dann auszugehen, wenn ein bestimmtes Verhalten vorsätzlich für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensive physische oder psychische Leiden verursacht hat.

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EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - 47095/99 - (Kalashnikov), NVwZ 2005, 303.

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Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen.

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EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413.

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Dabei ist bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen.

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BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, BVerwGE 136, 377 ff.

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Gemessen daran steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger unter den konkreten Umständen des bei ihm vorliegenden Einzelfalls im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Auf der Grundlage der Anhörungsprotokolle sowie der ausführlichen informatorischen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung und des dabei durch das Gericht vom Kläger gewonnenen Eindrucks ergibt sich diese Gefahr eines ernsthaften Schadens aus dem Umstand, dass zwei Jungen aus der Nachbarschaft des Klägers in L.     , die mit dem Kläger nach Europa geflohen sind, auf der Flucht zu Tode gekommen sind, die Familien der Verstorbenen den Kläger für die Tode verantwortlich machen, nach ihm suchen und ihm im Falle des Habhaftwerdens in Afghanistan eine Behandlung zufügen werden, die unter den o.g. Begriff der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung fällt.

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Insoweit hat der Kläger zunächst schlüssig und unter genauer Angabe von Einzelheiten seine Flucht und die Umstände des Kenterns des Bootes vor der türkischen Küste schildern können. Ferner hat er die (Vor)Namen der mitgereisten Jungen aus der Nachbarschaft in L.     angeben können und war in der Lage, den Umstand und seine Kenntnis davon, dass diese Jungen Nichtschwimmer waren, während er schwimmen könne, plausibel darzulegen. Auch seine weiteren Detailschilderungen (Weiterreise zusammen mit einer afghanischen Familie, weil er noch so jung bzw. zu jung für eine alleinige Weiterreise gewesen sei) sprechen für tatsächlich Erlebtes. Gleiches gilt für die folgende Kommunikation sowohl mit den Familien der verstorbenen Jungen als auch mit seinem Onkel. Auch der Umstand, dass der Schlepper diesen Familien vermittelt habe, der Kläger sei schuld am Tod der Jungen, erweist sich vor dem Hintergrund, dass die Familien den Schlepper für einen erfolgreichen Transfer nach Europa bezahlt haben, als nicht als unplausibel. In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch hinreichend substantiiert ausgeführt, bei den Familien der verstorbenen Jungen - deren Anschrift in L.     er nennen konnte - handele es sich um vermögende Familien mit Einfluss, die (sogar) Leute in die Türkei gesandt hätten, um die Umstände des Verschwindens der Jungen aufklären wollten.

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Der Kläger hat ferner glaubhaft geschildert, dass diese Familien ihn seit dem Bootsunglück bedrohen, ihn u.a. immer wieder gefragt hätten „Warum lebst du noch und sie nicht?“ und ihre Absicht bekundet haben, ihn im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu töten. Bei der Schilderung dieser Bedrohungen in der mündlichen Verhandlung, die deswegen auch einmal unterbrochen werden musste, war der Kläger - für das Gericht ersichtlich - von Angstzuständen erfasst. Dabei geht das Gericht davon aus, dass diese Drohungen jedenfalls insoweit ernst zu nehmen sind, als dem Kläger bei einer Rückkehr - wenn auch nicht unbedingt der Tod - jedenfalls eine Behandlung droht, die unmenschlich bzw. erniedrigend ist. Dabei spricht für die Ernsthaftigkeit der entsprechenden Drohungen der Familien - die offenbar aus dem für sie sehr schmerzlichen Verlust der Jungen resultiert -, dass auch der Onkel des Klägers bereits belangt wurde und dieser davon derart betroffen war, dass er seinen Wohnort in L.     geändert, den Kontakt zu dem Kläger abgebrochen und diesen gebeten hat, ihn nicht mehr anzurufen. Auch diese Umstände hat der Kläger nachvollziehbar geschildert. Soweit sie zunächst nicht völlig ohne Widerspruch waren, konnten die relevanten Ungereimtheiten in der mündlichen Verhandlung in dem erforderlichen Maß aufgelöst werden.

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Droht dem Kläger danach im Falle seiner Rückkehr nach L.     , wo er zuletzt gelebt hat, ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 2 AsylG, ist zunächst davon auszugehen, dass er dort aufgrund der individuellen Art der Bedrohung und der derzeit vorherrschenden (staatlichen) Verhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d AsylG auch keinen (dauerhaften) Schutz erlangen kann. Darüber hinaus besteht für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Der dabei anzulegende Maßstab geht über den des bloßen Fehlens einer existenziellen Notlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinaus.

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BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 13 A 1882/15.A -, juris, Rn. 14.

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Für den Rückkehrer müssen die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes wenigstens so gestaltet sein, dass das Existenzminimum des betroffenen Ausländers gewährleistet ist.

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BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22/12 -, juris, Rn. 9.

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Die zugrunde gelegt kann für den Fall des Klägers dahinstehen, ob in einem anderen von ihm erreichbaren Landesteil keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht bzw. er dort Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden erlangen kann. Dies bedürfte einer eingehenderen Prüfung auch deshalb, weil der Kläger geltend gemacht hat, die Familie der verstorbenen Jungen sei landesweit und sogar über die Grenzen Afghanistans hinaus einflussreich; sie habe sogar Leute in die Türkei gesandt. Jedenfalls kann von dem Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Umstände des Einzelfalls und in Anbetracht seiner Persönlichkeit nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in einer solchen Region niederlässt. Insoweit kann nicht die Prognose getroffen werden, der Kläger werde in einem solchen - ihm bisher unbekannten - Gebiet seine Existenz in hinreichender Form sichern können. Der Kläger ist zwar als alleinstehender junger Mann anzusehen. Allerdings handelt es sich um einen sehr jungen Mann. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger einen noch jugendlichen, nicht sehr reifen und wenig gefestigten Eindruck. Von den Erlebnissen seiner Flucht war er altersbedingt sichtlich (negativ) beeindruckt. Das Gericht hält es für möglich, dass der Kläger tatsächlich - wie von ihm selbst angegeben - nunmehr erst 18 Jahre alt ist. Darüber hinaus verfügt er über wenig Bildung, hat in Afghanistan lediglich als Kind, nicht jedoch als sich selbst versorgender Erwachsener Erfahrungen in der Arbeitswelt gesammelt, und kann vor allem auf keinerlei familiäres Netzwerk zurückgreifen, das ihn bei der Sicherung einer Existenzgrundlage in einer ihm bisher unbekannten Region Afghanistans unterstützen könnte. Nachdem sein Vater vor langer Zeit verstorben und er nie Kontakt zu seiner Mutter hatte, hat nunmehr auch der Onkel, bei dem er aufgewachsen ist - wie oben bereits ausgeführt - den Kontakt zu ihm abgebrochen.

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Hat der Kläger danach einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, waren auch die weiteren, im Tenor genannten Ziffern des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes aufzuheben, weil sie gegenstandslos bzw. (betreffend die Abschiebungsandrohung) rechtswidrig sind.

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Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO und für den streitigen Teil aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylG. Dabei bewertet das Gericht den zurückgenommenen Teil der Klage (Asyl- und Flüchtlingsanerkennung) gegenüber der Zuerkennung subsidiären Schutzes mit zwei Dritteln des Gesamtinteresses.

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Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.