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Verwaltungsgericht Düsseldorf·17 L 707/21.A·02.05.2021

Einstellung nach Rücknahme und Halbierung des Gegenstandswerts bei Asyl-Folgeantrag

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtKosten-/VerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller nahm den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück; das Gericht stellte das Verfahren gemäß §92 Abs.3 S.1 VwGO (analog) ein. Es verpflichtete den Antragsteller zur Tragung der Kosten und setzte den Gegenstandswert auf 1.250 € fest. Zur Begründung wurde §30 Abs.2 RVG angewandt und der Regelwert wegen der beschränkten Bedeutung und des eingeschränkten Prüfungsumfangs des Folgeantrags halbiert.

Ausgang: Verfahren eingestellt nach Rücknahme des Antrags; Antragsteller trägt Kosten; Gegenstandswert auf 1.250 € gemäß §30 Abs.2 RVG festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für Folgeanträge von Asylbewerbern, die sich auf eine durch den EuGH entschiedene Änderung der Sach‑ oder Rechtslage berufen, kann gemäß §30 Abs.2 RVG auf die Hälfte des Regelwerts nach §30 Abs.1 RVG festgesetzt werden.

2

§30 Abs.2 RVG ermöglicht in besonders einfach gelagerten oder für die Beteiligten weniger bedeutsamen Verfahren eine Herabsetzung des Gegenstandswerts unter Berücksichtigung der Bedeutung für den Kläger sowie des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens.

3

Bei Klagen gegen Unzulässigkeitsentscheidungen über Folgeanträge, die nur die Zulässigkeit nach §71 AsylG in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft (§3 AsylG) prüfen, ist der Streitgegenstand in Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung gegenüber typischen Asylverfahren eingeschränkt, was eine Reduzierung des Gegenstandswerts rechtfertigen kann.

4

Wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Antragsteller zurückgenommen, ist das Verfahren einzustellen (§92 Abs.3 S.1 VwGO analog) und können die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 30 Abs. 1 RVG§ 30 Abs. 2 RVG§ 71 AsylG§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG

Leitsatz

Der Gegenstandswert für Folgeanträge, in denen sich Asylbewerber auf eine durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 (Rechtssache C-238/19) begründete Änderung der Sach- oder Rechtslage berufen, ist gemäß § 30 Abs. 2 RVG auf die Hälfte des jeweiligen Regelwertes nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG festzusetzen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Antragsteller den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG).

Der Gegenstandswert wird gemäß § 30 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Die Norm soll in besonders einfach gelagerten und für die Betroffenen weniger bedeutsamen Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten. Neben der Bedeutung, die das gerichtliche Verfahren für einen Kläger oder Antragsteller hat, sind auch der Umfang des Verfahrens und dessen Schwierigkeiten zu berücksichtigten, (vgl. BVerwG, Streitwertbeschluss vom 11. Juli 2018 ‒ 1 C 18.17 ‒, juris Rn. 3 f.).

Gemessen daran entspricht es im gegebenen Einzelfall der Billigkeit, den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 RVG herabzusetzen. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung bezüglich des klägerischen Folgeantrags, der auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylG, angesichts der bereits gewährten Zuerkennung subsidiären Schutzes mithin im Ergebnis auf die Verbesserung einer bereits gewährten Schutzposition gerichtet ist. Dieser Streitgegenstand unterscheidet sich sowohl hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit als auch in Bezug auf die Bedeutung für den Antragsteller maßgeblich von asyltypischen Fallgestaltungen. Dies, weil das Prüfprogramm allein das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 71 AsylG zum Gegenstand hat, welches hier weitergehend dadurch eingeschränkt wird, dass diese Voraussetzungen nur im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft des § 3 AsylG zu prüfen sind, nicht hingegen bezüglich aller nach dem Asylgesetz in Betracht kommenden Schutzrechte. Schließlich erfährt der erkennbare Streitgegenstand hier eine abermalige Begrenzung dadurch, dass die Klage in der Hauptsache im Wesentlichen auf die Klärung der Frage gerichtet ist, ob in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 (Rechtssache C-238/19) eine für die Zulässigkeit eines Folgeantrages erforderliche Änderung der Rechtslage zu sehen ist. Anders als Asylverfahren im Übrigen zu eigen, ist eine Sachprüfung des Asylantrages gerade nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb auch keine für asylrechtliche Streitigkeiten typischerweise kennzeichnende Bearbeitung erforderlich ist. Darüber hinaus ist das gegebene Verfahren angesichts des Umstandes, dass dem Antragsteller bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde, aufenthaltsbeendende Maßnahmen mithin nicht drohen und er lediglich eine Verbesserung seines bereits bestehenden Schutzstatus begehrt, im Vergleich zu den gewöhnlichen Asylkonstellationen, die regelmäßig ganz wesentlich von einer drohenden Aufenthaltsbeendigung geprägt sind, als weniger bedeutsam einzustufen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vorskizzierten Besonderheiten entspricht es daher der Billigkeit, den nach § 30 Abs. 1 AsylG für den Regelfall einer asylrechtlichen Streitigkeit vorgesehenen Gegenstandswert in entsprechender Anwendung der ständigen Rechtsprechung der Kammer zur Bestimmung des Gegenstandswerts in Fällen der isolierten Untätigkeitsklage, die der oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, zu halbieren. Eine weitere Reduzierung in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen wegen des hier gegebenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, war indes nicht angezeigt, weil dieser Umstand bereits im Rahmen der Festlegung des geringeren Regelstreitwerts in § 30 Abs. 1 RVG Berücksichtigung findet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).