Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung zur Ermöglichung eines Folge-Asylverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte nach § 123 VwGO einstweiligen Rechtsschutz, um eine für den 27.4.2011 geplante Abschiebung in die Türkei zu verhindern und die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu sichern. Das Gericht hielt Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für glaubhaft. Es monierte, dass das Bundesamt die Voraussetzungen des § 51 VwVfG fehlerhaft verneint und bei neu dargelegten Verfolgungsgründen grundsätzlich nicht auf eine persönliche Anhörung nach § 71 Abs.3 AsylVfG verzichten darf. Daher wurde die einstweilige Anordnung erlassen.
Ausgang: Einstweilige Anordnung gegen die Abschiebung des Antragstellers erlassen; Antrag gemäß § 123 VwGO stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Anordnungsanspruch besteht und ohne die Anordnung die Durchsetzung oder Durchführung des Hauptsacheanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Bei einem Folgeantrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens genügt es in der summarischen Prüfung, dass der Asylbewerber substantiierte und glaubhafte Angaben vorlegt, wonach sich die tatsächliche Lage seit dem letzten Verfahren zugunsten des Bewerbers verändert hat.
Das Bundesamt darf gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG regelmäßig nicht auf eine persönliche Anhörung verzichten, wenn der Asylbewerber nach einer Abschiebung neue Verfolgungsgründe geltend macht.
Die fehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1–3 VwVfG bei summarischer Prüfung kann die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen, wenn dadurch die Durchführung eines weiteren Verfahrens gefährdet wäre.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver-pflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt N mitzu¬teilen, dass vor einer erneuten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG eine Abschiebung des Antragstellers nicht erfolgen darf.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Der am 26. April 2011 gestellte Antrag gemäß § 123 VwGO ist zulässig und begründet.
Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es besteht die Gefahr, dass durch die für den 27. April 2011 geplante Abschiebung des Antragstellers in die Türkei die Verwirklichung seines Anspruchs auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Bei summarischer Prüfung hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 11. Januar 2011 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG fehlerhaft verneint. Für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens reicht es aus, wenn sich aus dem substantiierten und glaubhaften Vortrag ergibt, dass sich die zugrunde liegende Sachlage tatsächlich zu Gunsten des Asylbewerbers verändert hat. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2010 eine gegenüber dem letzten Asylverfahren veränderte Sachlage zu seinen Gunsten vortragen lassen. Hiernach wurde der Antragsteller am 21. Juli 2006 in die Türkei abgeschoben. Dort sei er am Flughafen drei Tage lang festgehalten und verhört worden. Nach Ableistung seines Militärdienstes habe er sich politisch für die DTP engagiert. Im Zusammenhang mit der Einreise der KCK-Leute im Oktober 2009 sei bei ihm seitens der Gendarmerie in der Wohnung in O eine Razzia gemacht worden. Man habe ihn zur Gendarmerie-Station in O gebracht und von dort nach E. Man habe ihm vorgeworfen, den KCK-Leuten geholfen zu haben und während der Militärzeit als Spitzel für die KCK/DTP tätig gewesen zu sein. Nach sechs Tagen habe man ihn freigelassen und Klage gegen ihn erhoben. Seit dieser Zeit habe er sich bei Verwandten aufgehalten.
Der Folgeantrag ist nicht offensichtlich unschlüssig. Der Antragsteller hat nach seiner Abschiebung in die Türkei und seiner erneuten Wiedereinreise in das Bundesgebiet neue Verfolgungsgründe geltend gemacht und seine neuen Gründe schriftlich in den Grundzügen vorgetragen. In solchen Fällen darf das Bundesamt in der Regel nicht gemäß § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG von einer persönlichen Anhörung absehen,
vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – A 4 K 13990/02 -, m.w.N.
Eine eingehendere Prüfung der Sach- und Rechtslage ist daher nicht möglich. Das muss angesichts der möglichen Folgen einer Abschiebung für den Antragsteller zur vorläufigen Verhinderung von Vollzugsmaßnahmen führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).