Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 VwGO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Untersagungsverfügung zur gewerblichen Sammlung sowie Maßnahmen wegen Zwangsgeld und Gebühren. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da kein Rechtsschutzbedürfnis vorlag. Die Vollziehung der Verfügung war bereits faktisch ausgeschlossen, und die Behörde sicherte die Aufhebung bei Rücknahme der Anzeige zu. Die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag nach §80 Abs.5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen; Antragstellerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach §80 Abs.5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, insbesondere wenn die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bereits ohne gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen ist.
Die Trägerschaft einer gewerblichen Sammlung im Sinne des §18 Abs.1 KrWG bemisst sich nach der tatsächlichen Durchführung der Sammlungen und dem wirtschaftlichen Nutzen; allein der auf dem Sammelbehältnis angegebene Name ist nicht entscheidend.
Besteht für den Antragsteller eine zumutbare, ihm selbst zugängliche Möglichkeit, die Vollziehung des Verwaltungsakts abzuwenden (z. B. durch Rücknahme einer Anzeige), entfällt das Bedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz.
Die unterlegene Partei ist im Verwaltungsprozess zur Kostentragung verpflichtet; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.125,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 22. März 2013 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage – 17 K 3309/13 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2013 hinsichtlich der Untersagung der gewerblichen Sammlung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Dieser Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht (mehr) zulässig.
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für dieses Verfahren folgt nicht aus der – möglicherweise gegebenen – Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage liegt nämlich prinzipiell nicht vor, wenn auch ohne Entscheidung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgeschlossen ist,
vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rn. 136.
Dies ist hier anzunehmen. Ausgehend von dem Inhalt des Kooperationsvertrages zwischen den Gesellschaftern der Antragstellerin, der der Anzeige vom 27. August 2012 beigefügten Unterlagen und den von der Antragstellerin geäußerten Tatsachen, dass die Gesellschafter die gewerblichen Sammlungen durchführen und (nur) die Gesellschafter den finanziellen Nutzen aus der Sammlungstätigkeit ziehen, ist nicht die Antragstellerin, sondern ihr jeweiliger Gesellschafter als Vertreter im Bundesgebiet als Träger der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) anzusehen. Allein der auf dem Sammelbehältnis stehende Name ist für die Beurteilung der Trägereigenschaft nicht entscheidend. In einem anderen Verfahren (17 L 305/13) teilte die Antragstellerin dem Gericht noch selbst mit, keine (selbstständige) gewerbliche Sammlung durchführen zu wollen und zu können. Die Äußerung der Antragstellerin in der Stellungnahme vom 6. Juni 2013 unter Ziffer 3., es gebe zwei verschiedene Sammlungen – die der Antragstellerin und die der C GmbH –, ist vor diesem Hintergrund widersprüchlich. Vorstehendes impliziert, dass die Anzeige einer gewerblichen Sammlung der Antragstellerin vom 27. August 2012 ins Leere ging. Eine Vollziehung der Untersagungsverfügung ist deshalb bereits aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, was das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entfallen lässt. Da die Antragsgegnerin – anders als die Antragstellerin behauptet – nicht (mehr) davon ausgeht, dass die Antragstellerin Trägerin der Sammlung ist, ergibt sich auch nicht aufgrund einer divergierenden Meinung der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Überdies hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12. Juni 2013 zugesichert, die angefochtene Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2013 aufzuheben, sobald die Antragstellerin die Anzeige einer gewerblichen Sammlung vom 27. August 2012 zurücknimmt. Die Antragstellerin hat es demnach selbst in der Hand, die sofortige Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung durch deren Beseitigung zu verhindern und bedarf dafür keinen gerichtlichen Eilrechtsschutz (mehr). Durch die Rücknahme der Anzeige verlöre die Antragstellerin – da sie nicht Trägerin einer eigenen gewerblichen Sammlung ist und die Antragsgegnerin auch nicht (mehr) davon ausgeht – keine von ihr beanspruchte Rechtsposition.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz, wobei das Gericht wegen des bloß vorläufigen Charakters der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, orientiert am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, nur die Hälfte des in einem Klageverfahren maßgeblichen Streitwertes von 20.000,00 Euro für die Untersagungsverfügung (Streitwertkatalog Ziffern 1.5, 2.4.2) und nur ¼ der Gebührenforderung (Streitwertkatalog Ziffern 1.5, 3.1) angesetzt hat. Der Zwangsgeldandrohung kam wegen der Verbindung mit der Grundverfügung hierbei keine eigenständige Bedeutung zu (Streitwertkatalog Ziffer 1.6.2).