Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Syrien bei Zweitantrag erfolglos
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des BAMF nach Ablehnung eines Zweitantrags als unzulässig. Das VG Düsseldorf hielt den Antrag zwar für fristgerecht und statthaft, lehnte ihn aber mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids ab. Ein weiteres Asylverfahren nach § 71a AsylG sei nicht durchzuführen, weil die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG nicht vorlägen und keine neuen erheblichen Elemente ersichtlich seien. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG; Art. 3 EMRK) verneinte das Gericht u.a. wegen fehlender individueller Gefährdung und fehlender „very exceptional“ humanitärer Umstände.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung nach Syrien abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Klagen gegen eine Abschiebungsandrohung im Zusammenhang mit der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG entfalten wegen § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung; vorläufiger Rechtsschutz ist innerhalb der Wochenfrist nach § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG zu beantragen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen; solche liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe für ein wahrscheinliches Unterliegen des Verwaltungsakts sprechen.
Bei einem mitgliedstaatsübergreifenden Zweitantrag kann der Unzulässigkeitstatbestand des Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU herangezogen werden; § 71a AsylG ist insoweit unionsrechtskonform anwendbar.
Ein weiteres Asylverfahren nach § 71a Abs. 1 AsylG ist nur durchzuführen, wenn Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen und der Betroffene die Gründe nicht grob schuldhaft im Erstverfahren nicht geltend gemacht hat (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
Schlechte humanitäre Verhältnisse begründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur in ganz außergewöhnlichen Fällen; ohne zurechenbaren Akteur ist maßgeblich, ob der Rückkehrer seine elementaren Bedürfnisse absehbar (ggf. unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen und familiärer Unterstützung) sichern kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
A. Der am 7. Januar 2026 sinngemäß (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 169/26.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Dezember 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), indes unbegründet (II.).
I. Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag ist statthaft, denn der erhobenen Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Dezember 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Daher sind Entscheidungen nach § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. §§ 34, 36 AsylG, mit denen - wie hier - auf einen Zweitantrag hin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird, weil ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist und zugleich eine Abschiebungsandrohung erlassen wird, sofort vollziehbar.
In diesen Fällen ist gemäß § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen. Diese Wochenfrist hat der Antragsteller gewahrt. Der Bescheid vom 18. Dezember 2025 ist als Einschreiben am 5. Januar 2026 laut Bundesamtsakte zugestellt worden; den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat er am 7. Januar 2026 und damit ersichtlich fristgemäß gestellt.
II. Der Antrag ist indes unbegründet.
Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Dezember 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält,
vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516.93 -, juris.
Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes begegnet in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag des Antragstellers ist zu Recht als unzulässig abgelehnt worden (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Abs. 1 AsylG). Die Androhung der Abschiebung nach Syrien ist auch im Übrigen gemäß §§ 71a Abs. 4, 34, 36 AsylG rechtmäßig, insbesondere stehen ihrem Erlass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen.
Zur Begründung wird unter Einbezug der nachfolgenden Ausführungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides vom 18. Dezember 2025 Bezug genommen, denen das Gericht - mit Ausnahme der pauschalen Passage dort auf Seite 4, der Antragsteller habe sämtlichen Vortrag bereits im Erstverfahren 2021 und 2022 (welches indes vor dem Sturz des Assad Regimes am 8. Dezember 2024 abgeschlossen wurde) vorbringen können - folgt.
1. Die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt (§ 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG).
a) § 71a AsylG verstößt nicht gegen Unionsrecht. Insbesondere ist der in Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes geregelte, die Ablehnung von Folgeanträgen betreffende Unzulässigkeitstatbestand auch dann anwendbar, wenn der Antragsteller, nachdem er eine abschließende negative Entscheidung über einen früheren Antrag in einem ersten Mitgliedstaat erhalten hat, in einem anderen Mitgliedstaat als diesem erneut um internationalen Schutz nachsucht (sog. mitgliedstaatsübergreifender Folgeantrag bzw. Zweitantrag),
vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 -, juris Rn. 42 ff.
Offenbleiben kann, ob ein Asylantrag nur dann nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn das zuvor in dem anderen Mitgliedstaat geführte Asylverfahren in Einklang mit den Regeln der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durchgeführt worden ist. Denn diese Voraussetzung liegen im Falle des Antragstellers für sein in Rumänien durchgeführtes Asylverfahren vor, etwas anderes ist weder geltend gemacht noch ersichtlich,
vgl. dazu näher die im Falle des Antragstellers ergangenen, ablehnenden Entscheidungen VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2022 - 12 L 295/22.A -, UA S. 4 ff., BA 1, Bl. 290 ff. und Beschluss vom 7. Juli 2022 - 12 L 1306/22.A -, UA S. 3 f., BA 1, Bl. 371 ff. jew. m.w.N.
b) Das Bundesamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG zu Recht verneint.
Es liegt ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 Hs. 1 Alt. 1 AsylG vor. Der Antragsteller hat in Rumänien - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten - bereits erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt; das dortige Asylverfahren ist im Zeitpunkt der hiesigen Antragstellung endgültig abgeschlossen. Dies ergibt sich aus der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Antwort der rumänischen Behörden vom 2. und 3. Dezember 2025 auf das Informationsersuchen des Bundesamtes, wonach der Antrag des Antragstellers auf Gewährung internationalen Schutzes vom 7. Februar 2021 zunächst im Verwaltungsverfahren am 1. April 2021 und sodann endgültig und unanfechtbar gerichtlich am 4. November 2021 abgelehnt worden sei (vgl. BA 1, Bl. 64, 129; BA 2, Bl. 135 f.). An diesen Angaben zu Zweifeln, sieht das Gericht keinen Anlass, solche sind auch nicht geltend gemacht.
Auf den Zweitantrag des Antragstellers hin ist gemäß § 71a Abs. 1 Satz1 Hs. 1 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - liegen nicht vor.
Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen das Verfahren wieder aufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
Gemessen daran sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hier nicht gegeben. Das Bundesamt hat auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers im Ergebnis zu Recht verneint.
aa) Soweit sich der Antragsteller auf Umstände bezieht, die sich vor seiner Ausreise aus Syrien am 1. September 2020 ereignet haben sollen, ist insbesondere keine neue Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben. Denn diese hätte er bereits in seinem (ersten) Asylverfahren in Rumänien oder bei seiner hiesigen ersten Anhörung am 24. Januar 2022 geltend machen können. Selbst wenn insoweit maßgebliche Umstände gegeben sein sollten, mit denen sich die rumänischen Behörden in ihrer Asylentscheidung nicht befasst hätten oder er bei seiner Anhörung dort nicht alles habe berichten können, hat er jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, ohne grobes Verschulden außerstande gewesen zu sein, diese bereits in seinem ersten Asylverfahren in Rumänien geltend zu machen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). Selbst wenn die rumänischen Behörden den dortigen Vortrag des Antragstellers in rechtswidriger Weise übergangen haben sollten, hätte es ihm oblegen, dies dort im Rahmen eines (weiteren) nationalen Rechtsbehelfs zu rügen.
bb) Unabhängig davon ist der Vortrag des Antragstellers von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung hin zu einer Zuerkennung internationalen Schutzes aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe zu begründen,
vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris Rn. 20 f. m.w.N.,
Selbst wenn man die Regelung des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG im Lichte von Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) unionsrechtskonform angelehnt an § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG auslegte, ergäbe sich für den Antragsteller nichts Günstigeres, da es auch an neuen Elementen oder Erkenntnissen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitrügen, fehlte,
vgl. zum Folgeantrag EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - C-216/22 -, juris Rn. 50f.; so zur Auslegung des § 71a AsylG: Dickten/Rosarius, AuslR, 45. Aufl., § 71a AsylG Rn. 10b, beck-online.
Eine danach rechtserhebliche geänderte Sachlage zugunsten des Antragstellers aufgrund eines Wiederaufgreifensgrundes im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nicht gegeben.
aaa) Gemessen an seinem Vortrag liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Der Antragsteller hat sich bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt am 24. Januar 2022 und am 22. Juli 2025 sowie zuvor seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung vom 28. Mai 2025 als gänzlich unpolitische Person dargestellt. Er sei weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation noch in einer sonstigen Gruppierung oder überhaupt politisch aktiv gewesen. Passiert sei ihm bis zu seiner Ausreise nichts; den sog. „Islamischen Staat“ (IS) und seine Kämpfer habe er noch nicht einmal gesehen, von (drohenden) beachtlichen Schwierigkeiten mit dem IS oder türkischen Kräften, die seine Herkunftsregion Region um W./I. seit etwa 2016 nach Vertreibung des IS mit beherrscht halten, wusste er nichts substantiiert zu berichten. Soweit er Syrien wegen des Krieges und der allgemein desolaten Lage und bestehender willkürlicher Gefahren verlassen hat, begründet dies mangels individueller, in der Person des Antragstellers bestehender Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale, keine politische Verfolgung. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Gesamtkomplex Militärdienstentziehung bzw. Einberufung durch den Staat zum Militär- bzw. Reservedienst, ungeachtet das der verpflichtende Dienst durch die neuen Machthaber ohnehin abgeschafft wurde,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 30. Mai 2025 (Stand: Ende März 2025), S. 13,
oder dazu durch sonstige Gruppierungen (wie etwa kurdische Kräfte). Zur näheren Begründung wird auf die Rechtsprechung der nachfolgend zitierten Gerichte sowie der Kammer Bezug genommen,
vgl. noch zum Assad - Regime unter Einbezug der Kammerrspr. des EuGH, 6. Kammer, Urteil vom 19. November 2020 - 9 C-238/19 - ausführlich (bei unterstellter Desertion) VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 17 K 6482/19.A -, juris Rn. 65ff. m.w.N.; zur Desertion selbst BayVGH Beschluss vom 5. März 2024 - 21 B 23.30059 -, juris Rn. 62 ff.; nicht überzeugend insbesondere mit Blick auf § 3a Abs. 3 AsylG VGH BW, Urteil vom 30. November 2021 - A 3 S 280/19 -, Rn. 44ff; siehe allg. zur Rekrutierung/Wehr- bzw. Reservedienstentziehung durch das frühere Regime ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 14 A 156/19.A -, juris Rn. 36ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2022 - 14 A 3716/18.A -, juris Rn. 62ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. August 2022 - 14 A 3389/20.A -, juris Rn. 57ff. (zur Sippenhaft bei Desertion eines Angehörigen); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 - 1 C 1.22 -, juris; zur Rekrutierung durch nichtstaatliche Organisationen vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 A 10714/17.OVG -, juris, UA. S. 18, jüngst VG Bremen, Urteil vom 19. Januar 2026 - 3 K 1830/24 -, juris Rn. 29 ff. (W.); VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris (F., Deir-ez-Zor, B.).
Weitere - auch nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene - Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht beachtlich dargelegt und auch sonst nicht rechtsrelevant ersichtlich. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass das Assad-Regime, auf dessen Verfolgung sich der Antragsteller maßgeblich beruft, am 8. Dezember 2024 gestürzt wurde und keine Herrschaftsgewalt mehr in Syrien ausübt,
vgl. z.B. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage, Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Rebellen in Syrien: „Der Tyrann Baschar al-Assad ist geflohen“, vom 8.12.2024, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/rebellen-in-syrien-der-tyrann-baschar-al-assad-ist-geflohen-110161147.html, aufger. am 9. Dezember 2024,
so dass auch insoweit keine Verfolgung mehr droht.
bbb) Schließlich ist der heutige Vortrag des Antragstellers auch nach dem dargelegten Maßstab ungeeignet, ihm zur Zuerkennung subsidiären Schutze gem. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG zu verhelfen.
(1) Stichhaltige Gründe für die Annahme, dem Antragsteller drohe in Syrien ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG), liegen auch mit Blick auf die derzeitige humanitäre Lage in Syrien nicht vor.
Schwierige oder schlechte humanitäre Verhältnisse begründen nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG ausgehen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 12 m.w.N.
Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Herbeiführung der derzeit herrschenden humanitären Lage sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr beruhen die derzeitigen Probleme auf einem Zusammentreffen vielfältiger Ursachen, etwa dem Zusammenbruch der Wirtschaft nach weit über zehnjährigem Bürgerkrieg, desolatem öffentlichen Haushalt, dem jahrelangen Mangel an Auslandsinvestitionen und Außenhandel, einer massiven Emigration von Arbeitskräften, der bürgerkriegsbedingten Zerstörung der Infrastruktur, unterschiedlich agierender Interessengruppen, einer hohen Arbeitslosigkeit sowie der Verschlechterung der wirtschaftlich-sozialen Lage auch durch Hyperinflation,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 30. Mai 2025 (Stand: Ende März 2025), S. 10 ff.; EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2025, S. 65ff.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12, Stand: 8. Mai 2025, S. 237ff., jew. m.w.N.
(2) Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dem Antragsteller drohe in Syrien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Zur näheren Begründung wird zunächst, eingedenk des im hiesigen Verfahren geltenden Prüfungsmaßstabes, auf die entsprechende Rechtsprechung der Kammer Bezug genommen,
vgl. VG Düsseldorf Urteil vom 18. März 2025 - 17 K 7040/21.A -, juris Rn. 66 ff., m.w.N.
Sofern der Antragsteller bei seiner Rückkehr über Z. einreisen würde, gelten die Ausführungen in der zuvor zitierten Entscheidung. Hinsichtlich seines gewöhnlichen Aufenthaltes von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Distrikt X. ., in Nordsyrien am östlichen Rand der Provinz W. gelegen, aufgehalten hat, gilt Folgendes: Das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Antragstellers ist nicht derart hoch, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 2024 - 14 A 2847/19.A -, juris Rn. 255 ff. m.w.N. (Provinz W.).
Änderungen an der Sicherheitslage hin zu einer allgemeinen Verschlechterung der Situation haben sich seitdem nicht belastbar gezeigt. Die Türkei ist, auch über die ihr nahestehende SNA (Syrian National Army), im Gebiet mindestens seit Ende 2016, also bereits vor der Ausreises des Klägers im Jahre 2020, präsent,
vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 87 f.; DW: Die Türkei setzt die Syrien-Operation fort, vom 25.8.2016, https://www.dw.com/en/turkey-rolls-on-with-syria-operation-as-us-confirms-retreat-of-syrian-kurds/a-19501608, aufger. am 10.2.2026.
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle nahm trotz der nach wie vor recht fragmentierten Herrschaftsgebiete dort,
vgl. näher EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 72,
in der gesamten Provinz W. vielmehr zwischen Januar 2025 und Mai 2025 stetig ab (von 342 auf 59 im April und 57 im Mai bei einer Bewohnerzahl von etwa 5 Millionen Personen auf einer Provinzfläche von fast 18.500 qkm; im April gab es 21 und im Mai 25 zivile Todesopfer; insgesamt wurden von Juni 2025 bis September 2025 in der Provinz W.: 187 sicherheitsrelevante Vorfälle bei 1665 erfassten Fällen auf Gesamtsyrien ausgemacht, davon im Juni fünf, im August drei und im September sieben zivile Todesopfer),
vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 102 ff.; EUAA, COI Query - Syria, 1. Oktober 2025, S. 20, 24
In der Provinz W. wurden demzufolge bis Jahresende 2025 keine Fälle ausgemacht, in denen das Ausmaß wahlloser, willkürlicher Gewalt ein so hohes Ausmaß erreichte, dass die bloße Anwesenheit einer Zivilperson schon eine reale und flüchtlingsrechtlich beachtliche Gefahr für diese begründete,
vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 72.
Sofern es nach wie vor Konflikte zwischen verschiedenen Gruppierungen gibt, die auch mit einem auf niedrigem Niveau stattfindenden Ausmaß an willkürlicher Gewalt verbunden sein können,
vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 72,
handelt es sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung um Einzelfälle, denen in ihrer Gesamtschau kein hinreichend anderes Gewicht zur Bewertung des Falles und der derzeitigen Sicherheitslage in Syrien bzw. hier der Provinz W. beizumessen ist. Es fehlt ihnen auch gemessen an den Vormonaten und den Nachmonaten an belastbarer Substanz und hinreichender Allgemeingültigkeit, um deswegen zu einer veränderten Bewertung gelangen zu können. Dafür spricht nicht zuletzt auch der Monatsbericht des Syrian Human Rights Committee (SHRC), der für W. und Provinz etwa im August 15, im November sechs, im Dezember 25, zivile Todesfälle bei einer Bevölkerung von ca. 5 Mio. Menschen auflistet,
vgl. SHRC, Victims of Human Rights Violations in June, July and August 2025, https://www.shrc.org/en/?p=34485, ...34450, ...34463; aufger. am 10. Februar 2026,
und die zuvor dargelegte Einschätzung bestätigt. Eingedenk der Lage des Distrikts X. im Randbereich der Provinz W., etwa 120 km von der gleichnamigen Provinzhauptstadt entfernt liegend, besteht bei Würdigung dieser Umstände in I. und Umgebung keine Situation, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären, auch wenn es noch eine niedrigschwellige Zahl an zivilen Todesopfern gibt. Eine andere Tendenz ist auch nicht ersichtlich. Die Sicherheitslage hat sich in der Herkunftsregion des Antragstellers, zuletzt allgemein weiter verbessert,
vgl. Statistik EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 73.
Zugleich ist festzuhalten, dass alle bewaffneten Gruppierungen innerhalb von Syrien aufgelöst und in staatliche Strukturen überführt werden sollen,
vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 3. Februar 2025, S. 8.
In Folge dessen hat sich auch die Lage im Norden und den in östlicher Richtung zu I. liegenden Provinzen B. und F. weiter entspannt. Denn das zwischen der SDF und der Regierung geschlossene Waffenstillstandsabkommen hat sich - trotz zahlreicher kleinerer Verstöße - verfestigt und es ist jüngst zu der Unterzeichnung eines weiteren umfassenden Abkommens zur Integration militärischer und ziviler Institutionen in die Strukturen die Zentralregierung gekommen, von dem es ab dem 2. Februar 2026 zur Umsetzung erster Maßnahmen kam. So empfing am 6. Februar 2026 die SDF eine Militärdelegation der Übergangsregierung in F.-Stadt zur Klärung weiterer Details des Integrationsabkommens. Für die drei künftigen SDF-Brigaden im Gouvernement F., die administrativ und operativ dem Verteidigungsministerium in Z. unterstellt sein sollen, wurden drei Militärstützpunkte im Umland von F.-Stadt genehmigt,
vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 9. Februar 2026, S. 11 m.w.N.
All dies zeigt, dass die Zentralregierung und die kurdischen Kräfte bemüht sind, den vornehmlich im Nordosten bestehenden bisherigen Konflikt,
vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 10. Februar 2025, S. 8 und 17. Februar 2025, S. 7,
endgültig beizulegen und zu einem im Kern friedlichen Transformationsprozess in einer neuen Gesamtstaatlichkeit unter Führung der Zentralregierung zu gelangen, so dass es nicht angezeigt ist, den Fällen vorkommender wahlloser Gewalt ein solches Gewicht beizumessen, dass sie eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Qualität gewinnen.
Es liegen schließlich auch keine individuell gefahrerhöhen Umstände in der Person des dem sunnitischen Glauben zugehörigen, arabischen Antragstellers vor. Vielmehr hat er Syrien 2020 vornehmlich wegen des Krieges, der schlechten Sicherheitslage sowie aus Angst vor einem Einzug zum Reservedienst durch das Assad-Regime oder einer Zwangsrekrutierung durch den IS, der in der Region I. Ende 2016 aber im Rahmen einer Militäraktion schon vertrieben wurde,
vgl. BBC: Syrienkonflikt: Nach der Flucht des IS kehrt das Leben nach I. zurück, vom 13.9.2016, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-37350970; DW: Die Türkei setzt die Syrien-Operation fort, vom 25.8.2016, https://www.dw.com/en/turkey-rolls-on-with-syria-operation-as-us-confirms-retreat-of-syrian-kurds/a-19501608, aufger. am 10.2.2026,
verlassen. Politisch hat er sich zu keinem Zeitpunkt engagiert.
2. Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots ist ebenfalls abzulehnen, da weder die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (a)) noch diejenigen des § 60 Abs. 7 AufenthG (b)) hinsichtlich Syriens vorliegen.
a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der EMRK. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
aa) Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK - etwa durch eine Abschiebung - wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern - wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK - zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR,
vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1998 - 14038/88 -, Soering ./. Vereinigtes Königreich; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 34 ff.,
anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise insbesondere Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 36 ff., mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, juris Rn. 11.
Danach wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Begriff der unmenschlichen Behandlung setzt grundsätzlich die vorsätzliche Verursachung körperlicher Schmerzen oder physischen oder psychischen Leids voraus. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu entwürdigen oder zu demütigen,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 38 ff. m.w.N., insbesondere mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25, sowie EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 27034/05 -, Z. und T. ./. Vereinigtes Königreich, und Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 -, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, und vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland -, NVwZ 2011, 413.
Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben dabei weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des EGMR, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte sozio-ökonomischen und humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es - wie hier - an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen,
vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 - 59166/12 -, J.K. u.a. ./. Schweden, Rn. 116, vom 9. April 2013 - 70073/10 und 44539/11 -, H. und B. ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 91, vom 29. Januar 2013 - 60367/10 -, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 73, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 -, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 218, 241, jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15.
Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür aber ein Mindestmaß an Schwere aufweisen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15 m.w.N.
Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist aber nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25 m.w.N.
Diese hohen Anforderungen sind auch hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Abschiebezielstaats Syrien maßgeblich, weil die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem Akteur zuzuordnen sind, sondern - wie bereits ausgeführt (s. A. II. 1. b) bb) bbb) (2)) - auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen.
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erwartet den Antragsteller bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
(aaa) Zunächst kann auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden, jedem Syrer drohe im Fall einer Rückkehr unabhängig von den individuellen Verhältnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Zur näheren Begründung wird auf die umfangreichen Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid (dort S. 9 ff.) Bezug genommen, denen das Gericht folgt und dem der Prozessbevollmächtigte nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Die dortigen Ausführungen entsprechen auch der derzeitigen Rechtsprechung zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Syrien, auf die das Gericht ebenfalls verweist,
vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschlüssen vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 - RO 11 S 25.33458 -, juris UA S. 15 ff.; VG Regensburg Urteil vom 19. September 2025 - RO 11 K 25.32525, BeckRS 2025, 28984, Rn. 47 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. September 2025 - Au 4 K 25.33517 -, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 - 23 L 442/25.A -, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris UA S. 14 ff.; in diese Richtung bereits VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 - 3 V 1569/25 -, juris Rn. 33 ff.
Mit den von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid (Seite 12 f.) dargestellten Rückkehrhilfen, wie dem seit Januar 2025 angelaufenen REAG/GARP Programm, möglichen Sonderbeträgen, Reisebeihilfen und Starthilfen sowie grundsätzlich möglichen Kostenübernahmen im Falle von medizinischem Unterstützungsbedarf und dem seit Februar 2025 aufgelegten Nationalen Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR), welches sowohl kurzfristige („Post Arrival Package“) wie auch langfristige Hilfen („Post Return Package“) vor Ort vorsieht, wird der Antragsteller zunächst trotz der angespannten humanitären Situation in Syrien in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nach der Rückkehr zu befriedigen,
vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/; aufger. am 3. November 2025.
Nicht entscheidend ist dabei, ob sein Existenzminimum in dem Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.
Kann der Rückkehrer - wie hier - Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 25.
Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dies würde bei dem Antragsteller eintreten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der 34jährige Antragsteller war bereits in Syrien als Friseur tätig und hatte ein eigenes Geschäft, seine wirtschaftliche Situation beschrieb er seinerzeit in Syrien nicht als schlecht, sondern als durchschnittlich (BA 1, Bl. 143 f.). Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist er gesund und arbeitsfähig, er hat auch in Rumänien gearbeitet und sich handwerklich betätigt (BA 2, Bl. 109). Er hat eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis zu seinen noch in Syrien lebenden Eltern, der Vater baue auf einer eigenen Plantage Pistazien an, die ihm und seinen Brüdern gehöre. Anzeichen dafür, er könne sich nicht mit den Gepflogenheiten in der Heimat (wieder) vertraut machen, gibt es nicht, er hat bis etwa zu seinem 28. Lebensjahr in Syrien gelebt, spricht arabisch und gehört der arabisch-sunnitischen Bevölkerungsmehrheit an. Er wird an einen vorhandenen Familienverbund anknüpfen können. Dort ist zu erwarten, dass er - nicht zuletzt angesichts der Bedeutung familiärer Strukturen in islamisch geprägten Ländern - üblicherweise Unterstützungen wird generieren können. Dies gilt schon unbeschadet dessen, dass auch zu erwarten ist, er werde seinen früheren Beruf „Friseur“, allein schon wegen des regelmäßigen Bedarfs an einer solcher Dienstleistung, wieder ausüben können. In der Gesamtschau, eingedenk der in der Bevölkerung regelmäßig bei Ländern mit langjährig krisenhafter Entwicklung anzutreffenden Bewältigungsstrategien von Notlagen, droht dem Antragsteller aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation daher bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Situation in Syrien.
bbb) Aus anderen Gründen liegt schließlich ebenso kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Insbesondere folgt ein solches nicht aus einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr von Übergriffen oder sonstigen konfliktbedingten Gefahren, wie bereits unter A. II. 1. b) bb) bbb) (2) dargelegt wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 23. September 2025 entschieden, eine ursprünglich angeordnete einstweilige Maßnahme gegen eine Abschiebung nach Syrien nicht mehr zu verlängern, da unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und der individuellen Umstände des Falles nicht nachgewiesen werden konnte, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Abschiebung ein reales und unmittelbares Risiko eines irreparablen Schadens u. a. gem. Art 3 EMRK,
vgl. https://hudoc.echr.coe.int/eng-press?i=003-8333490-11756287, aufger. am 3. November 2025.
b) Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots kommt schließlich auch auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr ist zunächst nicht mit Blick auf Erkrankungen des Antragstellers gegeben, solche hat er weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich.
Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt auch im Übrigen nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Zielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz aufgrund einer allgemeinen Gefahr in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen und damit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG einschränken, wenn er bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren,
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A -, juris Rn. 46 ff.
Liegen - wie hier - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen schon nicht vor, ist regelmäßig auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage nicht gegeben,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 453; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 189 m.w.N.
Sonstige Anhaltspunkte die der Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, etwa nach §§ 71a Abs. 4 i.V.m. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist volljährig sowie nicht ersichtlich oder dargelegt vulnerabel. Er gab an, er sei gesund (BA 1, Bl. 137). Verwandtschaftliche Beziehungen in der Bundesrepublik Deutschland habe er nur zu seinen Onkeln (BA 1, Bl. 97, 148; BA 2, Bl. 62). Seine Ehefrau und Tochter leben in Österreich bzw. jetzt Syrien, sie seien nicht mehr zusammen und hätten sich bereits 2021 in Serbien getrennt (BA 1, Bl. 147; BA 2, Bl. 107).
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).