Berichtigung wegen fehlender Beschlussformel nach § 118 VwGO
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtigt einen Beschluss vom 12.01.2017, indem eine fehlende Beschlussformel und die Überschrift „Gründe:“ ergänzt werden. Streitgegenstand ist die Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 118 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO. Das Gericht stellt fest, dass es sich um einen Umsetzungsfehler handelt und ergänzt die Formulierung, wonach der Antrag abgelehnt und die Kosten den Antragstellern auferlegt werden. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Ausgang: Berichtigung des Beschlusses zur Ergänzung der fehlenden Beschlussformel und Überschrift vorgenommen; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als abgelehnt festgestellt und Kostenentscheidung ergänzt.
Abstrakte Rechtssätze
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können nach § 118 Abs. 1 VwGO jederzeit, auch von Amts wegen, berichtigt werden.
§ 118 Abs. 1 VwGO ist gemäß § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend auf Beschlüsse anwendbar; hierzu zählen auch die Beschlussformel und Textüberschriften.
Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt; berichtigt werden können nur Irrtümer in der Umsetzung, nicht Fehler in der Willensbildung.
Eine Unrichtigkeit ist "offenbar", wenn ohne weiteres, aus der Entscheidung selbst oder aus sonstigen für die Beteiligten erkennbaren Umständen, zweifelsfrei ersichtlich ist, dass ein Fehler vorliegt und in welche Richtung er zu korrigieren ist.
Tenor
Der Beschluss vom 12. Januar 2017 wird wie folgt berichtigt:
Der Beschluss erhält die bislang fehlende, nachfolgende Beschlussformel:
„Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.“
Der Beschluss erhält nach der Beschlussformel die bislang fehlende, nachfolgende Überschrift:
„G r ü n d e :“
Gründe
Der Beschluss vom 12. Januar 2017 wird hinsichtlich der Beschlussformel und der Textüberschrift nach der Beschlussformel in Anwendung von § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen wie aus der Beschlussformel ersichtlich berichtigt.
Nach der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Berichtigt werden können alle Bestandteile der Entscheidung,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 8 A 2710/13 –, juris Rn. 2,
und damit auch die Beschlussformel sowie die Textüberschriften der Entscheidung.
Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. Das ist entweder der Fall, wenn etwas anderes als das Gewollte ausgesagt wird oder die Aussage unvollständig geblieben ist. Erfasst werden nur Irrtümer in der Umsetzung der getroffenen Erklärung und nicht Fehler in der Willensbildung. Inhaltlich falsche Entscheidungen können nicht nach § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden. Eine (einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche) Unrichtigkeit ist „offenbar“, wenn zweifelsfrei und augenfällig erkennbar ist, dass dem Gericht bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung ein Fehler oder Versehen unterlaufen ist und in welche Richtung der Fehler korrigiert werden muss. Die Unrichtigkeit kann sich aus der Entscheidung selbst oder aus sonstigen, insbesondere für die Beteiligten erkennbaren Umständen wie dem Sitzungsprotokoll oder den Verfahrensakten ergeben,
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 8 A 2710/13 –, juris Rn. 3; Kilian, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 118 VwGO, Rn. 7 ff. m.w.N.
Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 VwGO sind erfüllt. Bei der fehlenden Beschlussformel und der fehlenden Textüberschrift nach der Beschlussformel handelt es sich um eine (einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche) Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO. Das Fehlen der Beschlussformel und der fehlenden Textüberschrift nach der Beschlussformel beruht auf einer unzureichenden Umsetzung der Entscheidung und nicht auf einem Fehler in der Willensbildung. Aus der Begründung des Beschlusses vom 12. Januar 2017, wonach der Antrag aus den dort im Einzelnen dargelegten Gründen keinen Erfolg hat und die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO folgt, ergibt sich eindeutig, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der entsprechenden Kostenfolge ablehnen wollte. Das Fehlen des Hauptausspruches und der Kostenentscheidung in der Beschlussformel stellt bei dieser Sachlage eine offenbare, ohne weiteres zutage tretende Unrichtigkeit in der Abfassung des Beschlusses dar,
vgl. zur Berichtigung einer fehlenden Urteilsformel: BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1968 ‑ VI C 1.66 ‑, juris Rn. 9; Kilian, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 118 VwGO, Rn. 15,
denn die mit der Aktenlage vertrauten Beteiligten des Verfahrens konnten zweifelsfrei erkennen, dass die Beschlussformel vollständig fehlt und in welche Richtung sie korrigiert werden muss. Eine solche offenbare Unrichtigkeit der Beschlussformel ist gemäß § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen,
vgl. zur Berichtigung einer fehlenden Urteilsformel: BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1968 ‑ VI C 1.66 ‑, juris Rn. 9.
Hinsichtlich der ebenfalls fehlenden Textüberschrift „Gründe:“ nach der Beschlussformel gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).